BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 474/09 vom 10. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. zu 1. wegen Erpressung u.a. zu 2. u. 3. wegen Beihilfe zur Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 2010, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Bender als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof , Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten F. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. , Rechtsanw344ltin , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten P. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Januar 2009, soweit es den Angeklagten F. betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit dessen Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision und die Revisionen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Angeklagten A. und P. sowie die Revisionen der Angeklagten wer-den verworfen. 4. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Angeklagten A. und P. tr344gt die Staatskasse, der auch die diesen Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zur Last fallen. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat - unter Freispruch aller Angeklagten im 334brigen - den Angeklagten F. der versuchten Erpressung in zwei F344llen und der Er-pressung sowie die Angeklagten A. und P. jeweils der Beihilfe zur Er-pressung schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten F. eine Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verh344ngt, gegen den Angeklagten A. eine solche von einem Jahr und zehn Monaten sowie gegen den Angeklagten P. eine solche von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten A. und P. verh344ngten Frei-heitsstrafen hat es zur Bew344hrung ausgesetzt. Ferner hat es hinsichtlich des Angeklagten F. festgestellt, dass eine Anordnung von Verfall sichergestell-ter Geldbetr344ge sowie von Verfall des Wertersatzes wegen entgegenstehender Anspr374che des Verletzten zu unterbleiben habe. 1 Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft insbesondere gegen die Teilfreispr374che aller drei Angeklag-ten sowie dagegen, dass hinsichtlich des Angeklagten F. die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Die Angeklag-ten r374gen ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts und beanstanden ferner das Verfahren. 2 Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg, desgleichen die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit die Angeklagten A. und P. be-troffen sind. Hinsichtlich des Angeklagten F. hat die Revision der Staats-anwaltschaft einen Teilerfolg. Die Begr374ndung des Landgerichts f374r die Nicht- 3 - 5 - anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. A. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 4 Der Angeklagte F. gelangte im Fr374hjahr 2005 in den Besitz von et-wa 2400 Kontobelegen der Landesbank AG (im Folgen-den: L. ), die ein inzwischen rechtskr344ftig verurteilter ehemaliger Mitarbeiter der L. entwendet hatte. Die Belege betrafen die Anlage von Verm366genswer-ten nahezu ausschlie337lich in Deutschland wohnhafter Kunden der L. , die die daraus erzielten Eink374nfte, im Wesentlichen Zinsertr344ge und Anlagegewinne, nicht ordnungsgem344337 in Deutschland versteuerten und dies auch in Zukunft nicht zu tun beabsichtigten. Zur gewinnbringenden Verwertung der Kontobelege fasste der Angeklagte F. den Plan, dort aufgef374hrte Kunden der L. an-zusprechen und von diesen zur Vermeidung einer Ver366ffentlichung der auf den Belegen enthaltenen Informationen und einer damit verbundenen strafrechtli-chen Verfolgung Geldbetr344ge in H366he von mehreren hunderttausend Euro zu fordern. 5 Auf Anweisung des Angeklagten F. , der im Hintergrund bleiben woll-te, nahm der gesondert verfolgte Thomas K. im Mai und im Juni 2005 Kon-takt zu vier Kunden der L. auf, um den Plan in die Tat umzusetzen. Der Zeuge Pe. erkl344rte sich nach mehreren Telefonaten bzw. Treffen mit K. am 7. Juni 2005 dazu bereit, einen Betrag in H366he von 300.000 Euro zu zahlen. Pe. hatte jedoch zuvor die L. von der Kontaktaufnahme durch K. sowie dessen Forderung in Kenntnis gesetzt. Eine Geld374bergabe fand nicht statt, weil 6 - 6 - K. auf Anweisung des Angeklagten F. den Kontakt mit der Begr374ndung abbrach, der Zeuge arbeite mit der L. zusammen. Am 3. Juni 2005 nahm K. Kontakt zu dem Zeugen Ko. auf, der jedoch (wahrheitswidrig) erkl344r-te, kein Konto bei der L. zu unterhalten. K. und der Angeklagte F. gingen daraufhin davon aus, der Zeuge Ko. sei nicht erpressbar und die weitere Ausf374hrung ihres Vorhabens nicht mehr m366glich. Am 10. Juni 2005 wurde der Zeuge R. von K. aufgefordert, zur Vermeidung der Weiterga-be von Kontobelegen an das Finanzamt einen Geldbetrag zu zahlen. Nachdem der Angeklagte F. in der Zwischenzeit aber direkt mit der L. in Kontakt getreten war, ihr die R374ckgabe der Kontounterlagen gegen Zahlung eines ho-hen Geldbetrages angeboten und ferner zugesagt hatte, die Kunden der L. nicht weiter zu behelligen, wurde K. angewiesen, auch den Kontakt zum Zeugen R. abzubrechen. Noch einige Tage zuvor hatte K. den Zeugen D. , ebenfalls Kunde der L. , angerufen und diesem einen Tag sp344ter in dessen B374ro sein Anliegen vorgetragen. Er erzielte jedoch mit seiner Drohung keinen Erfolg; der Zeuge D. k374ndigte an, die Polizei einzuschalten. Die Angaben des Zeugen Pe. gegen374ber der L. veranlassten die Bank zur Einschaltung der Privatdetektei R. Management GmbH; de-ren Mitarbeitern gelang die Aufdeckung der Identit344t des Angeklagten F. und des K. . Daraufhin waren die Entscheidungstr344ger der L. bereit, zur Vermeidung der vom Angeklagten F. angek374ndigten Weitergabe der Kon-tounterlagen an die Finanzbeh366rden eine Summe von insgesamt 13 Millionen Euro zu zahlen. Die Geld374bergabe sollte in drei Raten Zug um Zug gegen R374ckgabe der Belege erfolgen; ferner sollten keine weiteren Kopien der Kon-tenbelege den deutschen Finanz- und Strafverfolgungsbeh366rden 374bergeben und keine Kunden der Bank mehr angesprochen werden. In der Folgezeit wur-den an den Angeklagten F. am 31. August 2005 7,5 Millionen Schweizer 7 - 7 - Franken 374bergeben, am 29. August 2007 weitere vier Millionen Euro, jeweils gegen R374ckgabe von Teilen der Kontounterlagen. Die letzte Rate in H366he von 4 Millionen Euro, die f374r Ende August 2009 abgesprochen war, zahlte die L. nicht mehr, da der Angeklagte F. Ende 2007 festgenommen wurde. Die Angeklagten A. und P. unterst374tzten den Angeklagten F. nach Erhalt der ersten Raten unter anderem bei der Beutesicherung, indem sie behilflich waren, einen Teil der durch die L. gezahlten Gelder unter Verschlei-erung der Herkunft in den Wirtschaftskreislauf einflie337en zu lassen, insbesonde-re durch die Vermittlung eines Darlehensvertrages und durch Herstellung eines Kontakts zu einem Treuh344nder. 8 B. I. Zu den Revisionen der Angeklagten: 9 Die Revisionen der Angeklagten sind unbegr374ndet. 10 1. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensr374gen f374hren, wie der Generalbundesanwalt in der Begr374ndung seines Terminsantrages vom 10. Dezember 2009 zutreffend ausgef374hrt hat, nicht zum Erfolg. 11 - 8 - 2. Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf Grund der erhobenen Sachr374gen hat auch unter Ber374cksichtigung des jeweiligen Revisionsvorbrin-gens weder hinsichtlich des Schuld- noch hinsichtlich des Strafausspruchs Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 12 a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten F. in den F344llen II. 2 und 4 der Urteilsgr374nde als versuchte Erpressung gem344337 247 253 Abs. 1, 3 i.V.m. 247 22 StGB gewertet. 13 Indem K. auf Anweisung des Angeklagten mit den Zeugen Ko. und D. Kontakt aufnahm und diesen gegen374ber ank374ndigte, die im Be-sitz des Angeklagten F. befindlichen Kontounterlagen den deutschen Fi-nanzbeh366rden zuleiten zu wollen, wurde mit einem empfindlichen 334bel gedroht und damit zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt. Denn die Ge-sch344digten mussten damit rechnen, nach Auswertung der Unterlagen vom deutschen Fiskus nachveranlagt sowie steuerstrafrechtlich verfolgt zu werden. Nach den Feststellungen nannte K. den Gesch344digten nach Absprache mit F. die jeweiligen Kontodaten. So sollten sie nach der Vorstellung des Ange-klagten erkennen, dass er 374ber die entsprechenden Unterlagen verf374gte und die ihnen drohende Strafverfolgung nach deren 334bergabe an die deutschen Beh366rden tats344chlich in seinem Machtbereich lag. Das Landgericht hat die Ein-lassung des Angeklagten, er habe von vornherein vorgehabt, ausschlie337lich 204ins Gesch344ft mit der Landesbank223 zu kommen, und K. habe sich bei seiner Kontaktaufnahme mit den Gesch344digten weisungswidrig verhalten, rechtsfehler-frei als widerlegt angesehen. 14 Der Angeklagte wollte sich auch zu Unrecht bereichern, denn auf die von den Gesch344digten eventuell geleisteten Zahlungen hatten er und der gesondert 15 - 9 - verfolgte K. keinen Anspruch. Die Annahme, der Angeklagte h344tte an die Berechtigung seiner Geldforderungen gegen374ber Ko. und D. geglaubt, liegt nach den getroffenen Feststellungen fern. Die Vorstellung des Angeklag-ten, auch auf anderem Wege, n344mlich unmittelbar von der L. , mit einer ent-sprechenden Drohung (noch h366here) Geldbetr344ge erlangen zu k366nnen, 344ndert nichts daran, dass er, was ihm bewusst war, die Zahlungen von den beiden Bankkunden nur auf der Grundlage der ihnen gegen374ber gezielt herbeigef374hr-ten Zwangssituation erhalten w374rde. b) Das Landgericht hat den Tatbestand einer vollendeten Erpressung zum Nachteil der L. im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde ebenfalls zu Recht als erf374llt angesehen. 16 aa) Dass die Zahlungen an den Angeklagten aus dem Verm366gen der L. als einer juristischen Person auf Veranlassung des aus mehreren Personen bestehenden Verwaltungsrates erfolgten, stellt dies nicht in Frage. Mit ihren dagegen gerichteten Angriffen verkennt die Revision des Angeklagten F. , dass der Tatbestand der Erpressung nicht nur bei der erzwungenen Preisgabe eigenen Verm366gens erf374llt ist, sondern auch bei einer solchen, die fremdes Verm366gen betrifft. Gen366tigter und Gesch344digter brauchen nicht identisch zu sein, sofern der Gen366tigte das fremde Verm366gen sch374tzen kann und will (BGH, Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 125; vgl. auch M374nch-KommStGB/Sander 247 253 Rn. 23 m.w.N.; SSW-StGB/Kudlich 247 253 Rn. 21). So liegt der Fall hier. Da es sich bei den Gen366tigten im vorliegenden Fall um die Mitglieder des Aufsichtsgremiums einer juristischen Person des Privatrechts handelte, bedurfte das vom Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung f374r derartige Fallkonstellationen geforderte N344heverh344ltnis keiner weiteren Erl344ute-rung. 17 - 10 - bb) Auch im 334brigen h344lt der Schuldspruch wegen vollendeter Erpres-sung zum Nachteil der L. rechtlicher Nachpr374fung stand. 18 Da die Rechtsordnung im Bereich der Verm366gensdelikte ein wegen sei-ner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin ungesch374tztes Verm366-gen nicht kennt (BGH, Urteil vom 4. September 2001 226 1 StR 167/01, BGHR StGB 247 253 Abs. 1 Verm366genswert 3), sind die mit der Zahlung der L. an den Angeklagten verfolgten Zwecke, n344mlich eine vom Verwaltungsrat m366glicher-weise beabsichtigte Verdeckung von Steuerhinterziehungen der Kunden der L. , ohne Belang. 19 Dass der Angeklagte F. auch im Fall 5 der Urteilsgr374nde mit Bereiche-rungsabsicht handelte, weil er auf die von der L. gezahlten Geldbetr344ge keinen Anspruch hatte, liegt nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen auf der Hand. Der Frage, welchen 204Marktwert223 die in den Kontobelegen verk366rper-ten Informationen hatten, brauchte die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht nachzugehen. Hierbei kann dahinstehen, ob den Kontounterlagen - 344hn-lich wie amtlichen Ausweispapieren (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1971 226 4 StR 368/71, VRS 42, 110, 111; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1982 226 4 StR 517/82, MDR 1983, 92; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 226 4 StR 255/09, NStZ 2009, 694), F374hrerscheinen oder Scheckkarten (Senat, Urteil vom 25. August 1987 226 4 StR 224/87 226) schon generell kein messbarer objektiver Ver-kehrswert und damit auch kein 204Marktwert223 zukommt, weil sich ihr Wert f374r den Besitzer in den mit der Sachherrschaft verkn374pften funktionellen M366glichkeiten (hier: Einsatz als Erpressungsmittel) ersch366pft (vgl. hierzu Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 248 a Rn. 4 m.w.N.). Jedenfalls f374r die L. waren sie - was dem Angeklagten F. bewusst war - wirtschaftlich wertlos, da ihr als kontof374hrender Bank die auf den Belegen enthaltenen Daten ohnehin vollst344n- 20 - 11 - dig und in aktualisierter Form zur Verf374gung standen. Es kam der L. ersicht-lich nicht darauf an, durch Zahlungen in Millionenh366he in den Besitz von Kopien eigener Unterlagen zu gelangen. Vielmehr erbrachte sie die Zahlungen auf-grund der vom Angeklagten F. ausgesprochenen Drohung, anderenfalls w374rden die Kontodaten den deutschen Finanzbeh366rden offenbart mit der Folge erheblicher Nachteile f374r den eigenen Gesch344ftsbetrieb. Dass der Angeklagte zun344chst versucht hatte, von staatlichen Stellen f374r die Weitergabe der Daten erhebliche Geldbetr344ge zu erhalten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, zumal diese den Ankauf zwischenzeitlich abgelehnt hatten (vgl. dazu BGH, Ur-teil vom 3. Februar 1993 226 2 StR 410/92, NJW 1993, 1484, 1485). c) Die Bejahung der Rechtswidrigkeit der Taten gem344337 247 253 Abs. 2 StGB l344sst einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. 21 Dabei hat der Senat aus Anlass dieses Falles nicht 374ber die zivilrechtli-che Wirksamkeit oder eine etwaige strafrechtliche Relevanz des Verkaufs ent-wendeter Kontodaten an staatliche Stellen zu entscheiden. Denn unabh344ngig von der rechtlichen Bewertung einer Weitergabe der Kontobelege ist die Ver-werflichkeit im Sinne des 247 253 Abs. 2 StGB zu bejahen. 22 aa) Entsprechend ihrem Zweck, nicht strafw374rdig erscheinende Verhal-tensweisen aus dem Anwendungsbereich des 247 253 StGB auszunehmen, sind die Voraussetzungen der Verwerflichkeitsklausel erf374llt, wenn unter Ber374cksich-tigung s344mtlicher Umst344nde des Einzelfalles ein erh366hter Grad der sozialethi-schen Missbilligung der f374r den erstrebten Zweck angewandten Mittel festzu-stellen ist (BGH, Urteile vom 19. November 1953 - 3 StR 17/53, BGHSt 5, 254, 256; vom 11. Mai 1962 - 4 StR 81/62, 17, 328, 331 f.; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 - 1 StR 737/81, 31, 195, 200). Hierbei ist das rechtlich Verwerf- 23 - 12 - liche nicht einseitig in dem angewandten Mittel oder in dem erstrebten Zweck zu suchen, sondern in der Beziehung beider zueinander (BGH, Beschluss vom 18. M344rz 1952 - GSSt 2/51, BGHSt 2, 194, 196; BGH, Urteil vom 11. Mai 1962 - 4 StR 81/62, 17, 328, 331). Die Abgrenzung einer strafw374rdigen N366tigung von einer nicht zu missbilligenden Willensbeeinflussung hat der Bundesgerichtshof etwa im Fall der Drohung mit einer Strafanzeige danach vorgenommen, ob der Sachverhalt, aus dem sich das Recht zur Strafanzeige herleitet, mit dem durch die Drohung verfolgten Zweck in einer inneren Beziehung steht oder beides willk374rlich miteinander verkn374pft wird (BGH, Urteil vom 19. November 1953 - 3 StR 17/53, BGHSt 5, 254, 258). Auch der an sich erlaubte Zweck rechtfertigt nur die Anwendung sozial hinnehmbarer Mittel (BayObLG, wistra 2005, 235; Tr344ger/Altvater in LK, StGB, 11. Aufl., 247 240 Rn. 69, 88). bb) Gemessen daran hat die Strafkammer die Voraussetzungen des 247 253 Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei als erf374llt angesehen. 24 Dabei kann offen bleiben, ob Verwerflichkeit 226 auch bei rechtlicher Zu-l344ssigkeit der Drohung 226 regelm344337ig schon dann anzunehmen ist, wenn die er-strebte Bereicherung mit dem eingesetzten N366tigungsmittel in keinem Zusam-menhang steht und die Entscheidungsfreiheit des Bedrohten durch Forderung eines sog. inkonnexen Vorteils beschnitten wird (so M374nchKommStGB/Sander 247 253 Rn. 37; SSW-StGB/Kudlich 247 253 Rn. 33; Fischer aaO 247 253 Rn. 21; G374nter in SK-StGB 247 253 Rn. 38). Jedenfalls bei einer sachlich nicht gerechtfer-tigten, willk374rlichen Verkn374pfung von angewandtem Mittel und erstrebtem Zweck liegt Verwerflichkeit im Sinne des 247 253 Abs. 2 StGB vor (BGH, Urteil vom 19. November 1953 - 3 StR 17/53, BGHSt 5, 254, 258; ebenso OLG D374s-seldorf, NStZ-RR 1996, 5, 6). So verh344lt es sich hier: Die vom Angeklagten er- 25 - 13 - strebte Bereicherung stand mit dem eingesetzten N366tigungsmittel, der ange-drohten Weitergabe vertraulicher, einer Bank entwendeter Kontodaten einer gro337en Zahl von Kunden an die deutschen Finanzbeh366rden, in keinem nach-vollziehbaren, sozialethisch zu billigenden Zusammenhang. Weder verfolgte der Angeklagte rechtlich gesch374tzte eigene Interessen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1996, 296), noch handelte er in einem 374bergeordneten, billigenswer-ten Interesse (vgl. dazu BayObLG aaO). d) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch auch insoweit, als die Angeklagten A. und P. wegen Beihilfe zur Erpressung verurteilt worden sind. Diese war zum Zeitpunkt der Hilfeleistung noch nicht beendet, so dass eine Teilnahme noch m366glich war. Soweit der An-geklagte P. dar374ber hinaus die Beweisw374rdigung des angefochtenen Urteils beanstandet, ersch366pfen sich seine Angriffe in dem im Revisionsverfahren un-beachtlichen Versuch, die vom Landgericht vorgenommene Beweisw374rdigung durch eine eigene zu ersetzen. 26 II. Zu den Revisionen der Staatsanwaltschaft: 27 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdef374hrerin zun344chst gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte F. bleibe in den F344llen II. 1 und 3 der Urteilsgr374nde straffrei, weil er freiwillig vom (unbeendeten) Versuch der Erpressung zum Nachteil der Zeugen Pe. und R. zur374ckgetreten sei. 28 - 14 - a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es f374r die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit f374r die Voraussetzungen eines strafbefreienden R374cktritts darauf an, ob der T344ter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausf374hrungshandlung den Eintritt des tatbestandsm344337igen Erfolgs f374r m366glich h344lt. Ist der Erfolgseintritt nicht mehr m366glich und erkennt der T344ter dies oder h344lt der ihn auch nur f344lschli-cherweise nicht mehr f374r m366glich, liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, von dem der T344ter nicht mehr strafbefreiend zur374cktreten kann (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 550/82, BGHSt 31, 170; vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, 33, 295; vom 12. November 1987 - 4 StR 541/87, 35, 90). Demgegen-374ber bleibt ein R374cktritt vom unbeendeten Versuch in den F344llen m366glich, in denen der T344ter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein au337ertatbestandsm344337iges Handlungsziel erreicht hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 230 ff.). 29 b) Gemessen daran bestehen gegen die rechtliche W374rdigung der Straf-kammer, die Voraussetzungen eines strafbefreienden R374cktritts vom Versuch seien im vorliegenden Fall erf374llt, hier keine durchgreifenden rechtlichen Be-denken. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde, dass der Angeklagte F. 226 und auf seine Weisung hin auch sein Mitt344ter K. 226 die Tatbestandsverwirklichung aufgaben, als nach einer ersten Kontaktauf-nahme mit der L. am 22. Juni 2005 die begr374ndete Aussicht bestand, von die-ser einen weit h366heren Geldbetrag zu erlangen, was deren Vertreter allerdings von einem sofortigen Abbruch aller Verhandlungen mit Bankkunden abh344ngig gemacht hatten. Der Angeklagte F. hatte damit sein au337ertatbestandliches Handlungsziel erreicht. Von diesen Feststellungen wird daher die Annahme ge-tragen, F. sei daraufhin 226 nach einer Phase gewisser Unsicherheit bis zum Erhalt der ersten Rate seitens der L. 226 (endg374ltig) freiwillig von der Tatausf374h- 30 - 15 - rung gegen374ber Pe. und R. zur374ckgetreten. Nach dem Willen des Gesetz-gebers ist f374r eine weiter gehende Bewertung der Motive eines T344ters f374r seine Abstandnahme von der weiteren Tatausf374hrung kein Raum (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 231). 2. Die Strafausspr374che halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 31 a) Die Feststellungen rechtfertigen entgegen der Auffassung der Be-schwerdef374hrerin nicht die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des 247 253 Abs. 4 StGB unter dem Gesichtspunkt bandenm344337iger Begehungsweise. Ban-denm344337iges Handeln setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Perso-nen voraus, deren Verbindung darauf gerichtet ist, k374nftig f374r eine gewisse Dauer mehrere selbst344ndige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten eines bestimmten Deliktstypus zu begehen (BGH, Beschluss vom 22. M344rz 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 328 f.). Jedenfalls daran fehlt es hier. Die Wertung der Strafkammer, die Angeklagten A. und P. seien an den Taten zum Nachteil der Bankkunden weder als (Mit-)T344ter noch als Gehilfen beteiligt ge-wesen und h344tten zu der Tat zum Nachteil der L. erst nach Vollendung (durch Entgegennahme der ersten Rate), aber vor deren Beendigung, lediglich Gehilfenbeitr344ge zur Beutesicherung geleistet, beruht auf einer rechtsfehlerfrei-en, ersch366pfenden Beweisw374rdigung. 32 b) Auch mit den gegen einzelne Strafzumessungserw344gungen gerichte-ten Angriffen hinsichtlich des Angeklagten F. dringt die Revision der Staats-anwaltschaft nicht durch. Die grunds344tzlich dem Tatrichter vorbehaltene Straf-zumessung kann das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler 374berpr374fen, nicht aber einer ins Einzelne gehenden Richtigkeitskontrolle unterziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Januar 1962 - 1 StR 346/61, BGHSt 17, 35, 36 f.; 33 - 16 - vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, 29, 319, 320). Ein solcher Rechtsfeh-ler wird nicht aufgezeigt; insbesondere wird nicht erkennbar, dass das Landge-richt rechtlich anerkannte Strafzwecke au337er Acht gelassen oder Strafen ver-h344ngt hat, die sich von der Bestimmung l366sen, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nach Auffassung des Senats hat die Strafkammer die mit Blick auf 247 51 StGB regelm344337ig nicht angezeigte strafmildernde Ber374cksichtigung von Unter-suchungshaft (vgl. nur BGH, Urteile vom 14. Juni 2006 226 2 StR 34/06, NStZ 2006, 620; vom 19. Mai 2010 226 2 StR 102/10 Rn. 8) hier 226 jedenfalls noch ver-tretbar 226 auf besondere Umst344nde gest374tzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. De-zember 2002 226 3 StR 401/02, BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Lebensumst344nde 20). Die lange Dauer des Strafverfahrens kann auch strafmildernd ber374cksichtigt werden, wenn sachliche, von den Strafverfolgungsorganen nicht zu vertretende Gr374nde die Ursache waren (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 226 3 StR 561/98, BGHR 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 13). 3. Den Revisionen bleibt der Erfolg auch versagt, soweit sie sich gegen die den Angeklagten A. und P. gew344hrte Strafaussetzung zur Bew344h-rung wenden. Den dem Tatrichter bei der Gesamtw374rdigung nach 247 56 Abs. 1 StGB einger344umten weiten Bewertungsspielraum (vgl. dazu Fischer aaO 247 56 Rn. 11 m.w.N.) hat das Landgericht hier nicht 374berschritten, sondern alle we-sentlichen, f374r die Entscheidung ma337geblichen Umst344nde erwogen und die je-weils positive Entwicklung der pers366nlichen Lebenssituation der Angeklagten, insbesondere deren L366sung aus dem Drogenmilieu und die wirtschaftliche Sta-bilisierung, ber374cksichtigt. 34 Auch in der Bejahung besonderer Umst344nde im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB sieht der Senat vor dem Hintergrund der insoweit vorgenommenen ein-gehenden Gesamtw374rdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler. 35 - 17 - 4. Hingegen bedarf die Frage der Anordnung der Unterbringung des An-geklagten F. in der Sicherungsverwahrung neuer Verhandlung und Ent-scheidung. 36 a) Der medizinische Sachverst344ndige, dessen Beurteilung sich die Straf-kammer angeschlossen hat, vermochte insbesondere das Vorliegen eines Hanges im Sinne des 247 66 Abs. 1 StGB nicht zuverl344ssig festzustellen. Die De-linquenzentwicklung beim Angeklagten habe sp344t begonnen und sei untypisch verlaufen, da die verfahrensgegenst344ndlichen Taten nicht als konstante Fort-setzung der vorangegangenen Taten angesehen werden k366nnten. So sei vor allem die Gef344hrlichkeit der Tatausf374hrung im Vergleich zu den vorigen Taten der r344uberischen Erpressung und Geiselnahme als wesentlich geringer zu beur-teilen. Das in den neuen Taten nahezu ausschlie337lich zum Ausdruck kommen-de Streben nach finanzieller Bereicherung sei f374r die Einordnung der Taten als Symptomtaten zu unspezifisch. Die prognostische Einsch344tzung der Neigung des Angeklagten zur Begehung weiterer Straftaten habe keine eindeutigen Er-gebnisse erbracht. Da sich der Angeklagte nicht habe explorieren lassen, k366nne zudem eine relevante Pers366nlichkeitsst366rung weder festgestellt noch ausge-schlossen werden. Es bestehe die Hoffnung, dass der langj344hrige Strafvollzug den Angeklagten beeindrucken und von weiteren Straftaten abhalten werde. 37 b) Diese Ausf374hrungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte gem344337 247 66 StGB unterzubringen ist, von einem unzutreffenden rechtlichen Ma337stab ausgegangen ist. 38 aa) Das Merkmal 204Hang223 verlangt einen eingeschliffenen inneren Zu-stand des T344ters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen l344sst. Hangt344-ter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund ei- 39 - 18 - ner fest eingewurzelten Neigung immer wieder straff344llig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus inne-rer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Nach st344ndiger Rechtsprechung kommt es auf die Ursache f374r die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1988 226 4 StR 720/87, BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 1; vom 13. September 1989 - 3 StR 150/89, BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 4). bb) Danach erweist sich schon die vom Landgericht 374bernommene Aus-gangs374berlegung des Sachverst344ndigen, die Deliktsentwicklung beim Ange-klagten sei wegen ihres sp344ten Beginns unspezifisch, als nicht tragf344hig. Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte erst im Alter von 29 Jahren mit der Bege-hung seiner Straftaten begonnen hat. Indem das Landgericht diesen Gesichts-punkt ma337geblich heranzieht, um einen Hang im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verneinen, 374bersieht es indes, dass er erst 14 Monate zuvor aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland 374bergesiedelt war. Hier ver374bte er sodann schwerste Straftaten, unter anderem zahlreiche Raub374berf344l-le mit einer Gesamtbeute von weit 374ber einer Million DM sowie einen erpresse-rischen Menschenraub, bei dem sich das Opfer nur durch gl374ckliche Umst344nde noch vor der L366segeld374bergabe befreien konnte. Seiner Festnahme widersetzte sich der Angeklagte durch sofortigen Schusswaffengebrauch. Bei einem der Raub374berf344lle kam eine Person zu Tode. 40 Auch die vom Sachverst344ndigen 374bernommene Wertung der verfahrens-gegenst344ndlichen Taten als untypisch kann in diesem Zusammenhang f374r die Frage eines Hangs des Angeklagten zur Begehung von Straftaten nichts Ent-scheidendes beitragen. Es trifft zwar zu, dass die Gewaltkomponente bei die-sen Taten im Unterschied zu den vorangegangenen Straftaten keine entschei- 41 - 19 - dende Rolle gespielt hat. Dies ergibt sich indes bereits aus der Natur der ver-wirklichten Straftatbest344nde, deren Begehung die Aus374bung von Gewalt nicht notwendigerweise voraussetzt. Das Landgericht hat zudem nicht ausreichend in den Blick genommen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit mit au337eror-dentlich hoher R374ckfallgeschwindigkeit massivste Straftaten beging, im Wesent-lichen nur unterbrochen von Aufenthalten im Strafvollzug, in dem er dar374ber hinaus weitere Taten vorbereitete, und dass ihm der Sachverst344ndige eine ho-he Zielstrebigkeit bei der Begehung aller Taten attestiert hat. Angesichts der auch vom Sachverst344ndigen hervorgehobenen Komplexit344t des hier abzuurtei-lenden Tatgeschehens, in welchem es dem Angeklagten gelang, ein kriminelles Geflecht f374r sich einzusetzen, dr344ngte es sich im Rahmen der gebotenen Ge-samtw374rdigung auf, dem Vorliegen eines eingeschliffenen Verhaltensmusters vor dem Hintergrund der in den Taten zum Ausdruck kommenden au337erordent-lichen kriminellen Energie st344rkere Beachtung zu schenken. Dass der Ange-klagte (nur) vom Streben nach Geld zur Begehung der Taten veranlasst wurde, vermag entgegen der Auffassung des Landgerichts ein solches Verhaltensmus-ter nicht in Frage zu stellen. cc) Die Ausf374hrungen zur Gef344hrlichkeitsprognose begegnen ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann der Tatrichter insoweit auch die Wirkungen eines langj344hrigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters unter Umst344nden eintretenden Haltungs344nderungen ber374ck-sichtigen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1981 226 5 StR 475/81, StV 1982, 114; BGH, Beschluss vom 3. April 1984 226 5 StR 148/84, NStZ 1984, 309). Der Gene-ralbundesanwalt vermisst im vorliegenden Fall jedoch zu Recht eine Darlegung entsprechender konkreter, auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung bezogener Tat-sachen. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte in der Vergangenheit weitere schwere Straftaten bereits aus dem Strafvollzug heraus plante und der 42 - 20 - Sachverst344ndige ausgef374hrt hat, ein selbstkritischer Umgang des Angeklagten mit seinen fr374heren und den hier abgeurteilten Taten sei nur in Ans344tzen fest-zustellen, war insoweit ein strenger Ma337stab anzulegen. Auch rechtfertigt die Erw344gung des Landgerichts, eine dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung k366nne beim Angeklagten nicht diagnostiziert werden, die Verneinung einer fortbestehenden Gef344hrlichkeit f374r sich genommen nicht. F374r die Anordnung der Sicherungsver-wahrung sind die Ursachen des Hangs und der sich daraus ergebenden Ge-f344hrlichkeit regelm344337ig unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 226 5 StR 330/02, NStZ 2003, 310, 311; Fischer aaO 247 66 Rn. 25 m.w.N.). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, kann das Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit, also auch einer dissozialen Pers366nlichkeit, die Negativprognose mitbegr374nden, Voraussetzung f374r die Bejahung der Gef344hr-lichkeit ist sie jedoch nicht (M374nchKommStGB/Ullenbruch 247 66 Rn. 142). c) Die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muss da-her 226 zweckm344337igerweise unter Hinzuziehung eines anderen Sachverst344ndigen 226 neu gepr374ft werden. Angesichts der Ausf374hrungen im angefochtenen Urteil bemerkt der Senat erg344nzend, dass es sich bei dem Begriff des Hangs um ei-nen Rechtsbegriff handelt, den das Gericht 226 auf der Grundlage der Stellung-nahme des Sachverst344ndigen 226 im Rahmen einer Gesamtw374rdigung der Per-s366nlichkeit des Angeklagten sowie seiner Taten unter Ber374cksichtigung aller 43 - 21 - objektiven und subjektiven Umst344nde eigenst344ndig festzustellen hat (Rissing-van Saan/Peglau in LK, StGB, 12. Aufl., 247 66 Rn. 117 m.w.N.). Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Bender
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