BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 474/09 vom 19. Oktober 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Oktober 20 1 1 gemäß § 4 2 Abs. 1 RVG beschlossen: Der Wahlverteidigerin Rechtsan wältin Leonore G . - S . aus Hamburg steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr (VV 4130) eine Pauschvergütung in H ö- he von 600 Euro (i.W.: sechshundert Euro) zu. Gründe: Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 30. März 2010 war die Antragstell e- rin zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten F . für die Revisionshauptve r- handlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung ber u- fen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ) . In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro für gerechtfertigt und angeme s- sen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vo r dem S e- nat, die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft umfasste, hat - 1 2 - 3 - te sich die Antragstellerin nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensr ü- gen, sondern auch mit schwierigen sachlich - rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshaup t- verhandlung erforderlich. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin
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