BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 4 74 /11 vom 2 2 . Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen w egen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Beschwerdeführer s am 2 2 . Februa r 20 1 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25 . Mai 201 1 im Stra f- ausspruch dahin geändert , dass die Einzelstrafe im Fall II. 1 Buchstabe z der Urteilsgründe auf ein Jahr und zwei Mon ate Freiheitsstrafe herabgesetzt wird . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: versuchten, jeweils in Tatmehrheit z ueinander stehenden Fällen des gewerbs - und bandenmäßig begangenen Betruges und wegen 4 vollendeten und 1 ve r- einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurtei lt. Fe r- dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagte n mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch nur in geringem Umfang Erfolg ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2010 der Erfolg versagt. 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund de r Sachrüge führt lediglich zu einer Ermäßigung der im Fall II. 1 Buchst abe z verhängten Einzelstrafe; im Übrigen hat sie keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Bemessung der Einzelstrafe erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht die von ihm selbst gebildete Staffelung der zu verhängenden Fre i heitsstrafen nach der Schadenshöhe nicht beachtet hat. Ausgehend von der vom Landgericht rechtsfehlerfrei g e wählten Abstufung ergibt sich für den Fall II. 1 Buchstabe z eine Freih eitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten statt einem Jahr und sechs Monaten. Der Senat hat die Straffestsetzung in en t- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vorg e nommen. 2 3 4 - 4 - Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs M onaten bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Vielzahl und Höhe der Ei n- zelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine noch gering e- re Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, hätte es auch in dem aufgezeigten Fall die Einzelstrafe der jeweil s von ihm gebildeten Stufe entnommen. VRiBGH Dr. Ernemann Roggenbuck Fra n ke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Roggenbuck Bender Quentin 5
Full & Egal Universal Law Academy