BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 475/00 vom 30. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Aussetzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landg e - richts Ingolstadt vom 23. Mai 2000 wird als unzulässig verwo r - fen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverle t - zung und Aussetzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur B e - währung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist unzulässig. Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und di e - sen Antrag mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet. Sie haben es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gese t - zesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 162/00). Es bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung - insbesondere die Anwendung von Jugendstra f - - 3 - recht auf die Angeklagte (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR 355/98) - beanstanden wollen. Die Revision muß daher als unzulässig verwo r - fen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.N.). Meyer-Goßner Kuckein Athing nr
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