BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 475/07 vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Arnsberg vom 22. Mai 2007 wird als unzul344ssig verwor-fen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren r344uberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach Verk374ndung des Urteils haben der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt G. , nach Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erkl344rt. Am 29. Mai 2007 hat der Angeklagte Revision gegen dieses Urteil eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren". 1 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, da eine Frist nicht vers344umt wurde. Der Angeklagte hat vielmehr das Rechtsmittel fristgerecht ein-gelegt (247 341 Abs. 1 StPO) und dieses auch frist- und formgerecht begr374ndet (247 345 StPO). 2 2. Die Revision des Angeklagten ist jedoch deshalb unzul344ssig, weil er nach Urteilsverk374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). 3 - 3 - Ein Rechtsmittel ist als Prozesshandlung grunds344tzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. etwa BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechts-mittelverzicht 12 m.w.N.). Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahme-grund, der die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts begr374nden k366nnte, liegt hier nicht vor. Es hat sich weder erwiesen, dass dem Rechtsmittelverzicht eine Urteilsabsprache ohne qualifizierte Belehrung (BGHSt 50, 40 ff.) vorausgegan-gen ist, noch haben sich sonstige Umst344nde in der Art und Weise des Zustan-dekommens des Rechtsmittelverzichts ergeben, die ausnahmsweise seine Un-wirksamkeit begr374nden k366nnten (BGHSt 45, 51; BGH NStZ 2006, 464). 4 Die Revision macht allerdings geltend, es habe eine Urteilsabsprache vorgelegen, die "vermutlich" auch einen Rechtsmittelverzicht zum Gegenstand gehabt habe. Da dem Angeklagten keine qualifizierte Belehrung 374ber seine gleichwohl fortbestehende Rechtsmittelbefugnis erteilt worden sei, sei der Rechtsmittelverzicht unwirksam. Im 334brigen habe weder der Angeklagte selbst einen Rechtsmittelverzicht erkl344rt noch habe er den Instanzverteidiger, Rechts-anwalt G. , zur Abgabe einer solchen Erkl344rung autorisiert. 5 a) Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zwar eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden. Eine solche war vorliegend indes nicht geboten. Der Nachweis, dass dem Verfahren eine verfahrensbeendende Absprache im Sinne der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen (BGHSt 50, 40 ff.) zu Grunde gelegen hat, ist nicht erbracht worden. 6 Weder enth344lt das Hauptverhandlungsprotokoll eine Verst344ndigung 374ber das Verfahrensergebnis (vgl. zur Protokollierungspflicht BGHSt 50, 47; 43, 195, 206) noch haben die Erkl344rungen, die von den Berufsrichtern, dem Sitzungsver-treter der Staatsanwaltschaft und dem Instanzverteidiger zum Ablauf der 7 - 4 - Hauptverhandlung abgegeben worden sind, eine ausdr374ckliche oder konkluden-te verfahrensbeendende Absprache ergeben. Zwar haben die Verfahrensbeteiligten 374bereinstimmend best344tigt, es h344t-ten au337erhalb der Hauptverhandlung auf Wunsch des Verteidigers zwei Ge-spr344che stattgefunden, in denen neben dem Prozessverlauf auch die strafmil-dernde Wirkung eines Gest344ndnisses des Angeklagten und die Frage der Straferwartung angesprochen worden seien. Ausweislich der Stellungnahme des Verteidigers sei seitens des Gerichts eine m366gliche Strafe "in einer Gr366-337enordnung von 'um' drei Jahre" je nach Verlauf der Hauptverhandlung in den Raum gestellt worden. Eine konkrete oder gar bindende Zusage des Gerichts zur Straferwartung im Falle eines Gest344ndnisses des Angeklagten habe es je-doch - so s344mtliche Verfahrensbeteiligte - ebenso wenig gegeben wie eine Ver-einbarung eines Rechtsmittelverzichts; ein solcher sei vielmehr nicht einmal - was die Revision 374berdies auch nicht substantiiert behauptet - angesprochen worden. 8 Damit sind zwar unverbindliche, rein informelle Vorgespr344che erwiesen, nicht jedoch eine von allen Beteiligten gewollte Absprache 374ber das Ergebnis der Hauptverhandlung. Einer qualifizierten Rechtsmittelbelehrung hat es des-halb nicht bedurft. 9 b) Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht wegen anderer vom Gericht zu verantwortender Umst344nde unwirksam. Das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, dass nicht nur der Instanzverteidiger, sondern auch der Angeklagte selbst - an-ders als er behauptet hat - nach Urteilsverk374ndung und nach Rechtsmittelbeleh-rung erkl344rt haben, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten. Diese 10 - 5 - Erkl344rung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO teil, da sie gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt worden ist. Es hat sich auch nicht erwiesen, dass das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger ab-verlangt oder eine solche Beratung verweigert h344tte (vgl. BGH NStZ 1999, 364). Der Instanzverteidiger hat vielmehr das Gegenteil in seiner Stellungnahme ver-sichert und dargelegt, sich mit dem Angeklagten nach Urteilsverk374ndung 374ber die M366glichkeit einer Rechtsmitteleinlegung beraten zu haben. Dass nach Ur-teilsverk374ndung eine Beratung zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten stattgefunden hat, wird 374berdies von zwei Berufsrichtern best344tigt. 11 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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