BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 475/12 vom 7. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2013 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachtei l des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensrüge, das Ablehnungsgesuch des Verteidigers K . vom 20. Januar 2011 gegen Richterin am Landgericht S . sei zu Unrecht - 2 - verworfen worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. In der Revisionsbegründung wird der Inhalt des von Rechtsanwalt T . verlesenen Antrags, der zu der beanstandeten Reakti on der Richterin geführt haben soll, nicht mitgeteilt. 2. Der Senat entnimmt den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, dass im Fall II.13 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr ve r- 12 A S. 35) beruht auf einem offe n- sichtlichen Schreibversehen. Roggenbuck Cierniak Franke Quentin Reiter
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