BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 475/13 vom 19. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 19. Dezember 2013 gemä ß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. März 2013 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. November 2013 - im Schuld - und Strafausspru ch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 3. m der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges zu der Einzelfre i- heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten d es Rec htsmittels zu tragen. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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