BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 476/06 vom 6. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. April 2006 dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, schwerer r344u-berischer Erpressung und Brandstiftung zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-teilt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 6. Juli 2004 we-gen schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperver-letzung und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hob der Senat mit Urteil vom 17. M344rz 2005 - 4 StR 581/04 - dieses Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landge-richts zur374ck. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und 1 - 3 - wegen versuchten (Verdeckungs-) Mordes in Tateinheit mit besonders schwe-rer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat nur den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teil-erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Wie die Revision zu Recht r374gt, lagen die tatbestandlichen Vorausset-zungen des 247 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB bei der Tat nicht vor, weil sich in dem "Kaufpark" zu der Zeit, zu der der Angeklagte das Feuer legte - nach Ge-sch344ftsschluss und dem "Scharfmachen" der Alarmanlage (UA 14) -, Menschen nicht mehr aufzuhalten pflegten (vgl. hierzu BGHSt 10, 208, 214; 36, 221, 222 f.; Heine in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 306 a Rdn. 8). Der Ange-klagte hat sich daher durch die Brandlegung in dem Warenlager nicht wegen besonders schwerer Brandstiftung (247247 306 b Abs. 2, 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB), sondern nur wegen Brandstiftung (247 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht. 3 2. Da der Angeklagte von Beginn des Tatgeschehens an bis zu der Brandlegung in r344uberischer Absicht handelte und die schwere r344uberische Er-pressung beim Legen des Feuers noch nicht beendet war (UA 21), besteht zwi-schen allen vom Angeklagten verwirklichten Straftatbest344nden Tateinheit (vgl. BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 5, 8, 13, 21, 22; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 226 2 StR 445/03). 4 - 4 - 3. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte h344tte sich gegen den ge344nder-ten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen k366nnen. 5 4. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zwar zum Wegfall der beiden Einzelstrafen (drei Jahre und sechs Monate sowie f374nf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe); sie ber374hrt jedoch den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nur unwesentlich. Auf der Grundlage der Strafzumessungserw344gungen des Land-gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer - unter Zugrundelegung des nach den 247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Straf-rahmens des 247 211 StGB - keine geringere Einzelstrafe als die verh344ngte Ge-samtfreiheitsstrafe ausgesprochen h344tte, wenn sie dem angefochtenen Urteil den ge344nderten Schuldspruch zu Grunde gelegt h344tte. Der Senat erachtet im 334brigen die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe als schuldangemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; er l344sst sie daher als Einzelstrafe bestehen (vgl. BGH NStZ 1996, 383, 384; 2003, 371, 372). 6 - 5 - 5. Der nur geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Ange-klagten teilweise von den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens freizu-stellen (247 473 Abs. 4 StPO). 7 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy