BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 476/08 vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. zu Ziff. 1.: wegen versuchten Raubes u.a. zu Ziff. 2. u. 3.: wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 24. Februar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Saarbr374cken vom 5. Juni 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts betreffend die Revision der Angeklagten A. und d. Ag. weist der Senat darauf hin, dass die erhobenen Verfahrensr374gen schon deshalb unzul344ssig sind, weil sich aus den Revisionsbegr374ndungen nicht ergibt, im Rahmen welcher konkreten 334ber-wachungsma337nahmen die verwerteten Telefongespr344che aufgezeichnet wur-den. Ferner gen374gt es nicht den sich aus 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen, wenn mit der R374ge, die Beschl374sse 374ber die Verl344ngerung von Telekommunikations374berwachungsma337nahmen seien unzureichend begr374ndet, lediglich diese Entscheidungen, nicht aber die jeweils vorangegangenen Be-schl374sse des Ermittlungsrichters mitgeteilt werden. Im 334brigen w344ren die Verfahrensr374gen aus den vom Generalbundesanwalt ausgef374hrten Gr374nden auch in der Sache ohne Erfolg (zu den Folgen einer un-zureichenden Begr374ndung des Beschlusses 374ber die Anordnung einer Tele-kommunikationsma337nahme zuletzt BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 - - 3 StR 342/08). Mit der Frage, ob "die 334berwachung der Telekommunikation ... auch zu den Zeitpunkten ihrer jeweiligen Verl344ngerung durch das Amtsgericht vertretbar war", hat sich die Strafkammer ausdr374cklich befasst (UA 26; Ver-dachtslage im Mai 2007 ferner UA 27/28). Tepperwien Maatz Kuckein Athing Mutzbauer
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