BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 476/10 vom 2. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1. schweren Raubes u.a. zu Ziff. 2. besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 2. Dezember 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Rostock vom 12. M344rz 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch werden die Schuldspr374che dahin ge344ndert, dass a) der Angeklagte Jan B. der versuchten r344uberischen Er-pressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und b) der Angeklagte Thomas B. der versuchten r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit r344uberi-scher Erpressung und gef344hrlicher K366rperverletzung sowie der versuchten besonders schweren r344uberischen Erpres-sung in Tateinheit mit versuchter gef344hrlicher K366rperverlet-zung schuldig ist. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Dem Angeklagten Jan B. fallen dar374ber hinaus die dem Nebenkl344-ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zur Last. - 3 - Zu den Schuldspruch344nderungen bemerkt der Senat: F374r die Abgrenzung von Raub und r344uberischer Erpressung ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das 344u337ere Erscheinungs-bild des verm366genssch344digenden Verhaltens des Verletzten ma337gebend (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98, BGHR StGB 247 255 Konkurren-zen 4; Beschluss vom 27. April 1993 - 4 StR 149/93, BGHR StGB 247 255 Kon-kurrenzen 3; vgl. auch Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38). Da im Fall II. 4 der Urteilsgr374nde der Mitt344ter des Angeklagten Jan B. , nachdem das mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohte Opfer den Aufbewahrungsort seiner Geldb366rse offenbart hatte, das in der Geldb366rse befindliche Geld an sich nahm, um es f374r sich und den Angeklagten zu behal-ten, hat sich der Angeklagte nicht der schweren r344uberischen Erpressung, son-dern des schweren Raubes schuldig gemacht. Bei der Tat II. 2 der Urteilsgr374n-de hat der Angeklagte Thomas B. , indem er durch zwei wuchtige und gezielte Faustschl344ge in das Gesicht des Tatopfers zun344chst die Herausgabe einer vom Opfer um den Hals getragenen goldenen Kette erzwang, eine r344uberische Er-pressung begangen, die zu der unmittelbar anschlie337end unter Einsatz einer Schere und eines Klappmessers verwirklichten Raubtat in Tateinheit steht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, NStZ 1993, 77; Be-schluss vom 27. April 1993 aaO). Der Senat 344ndert die Schuldspr374che entspre-chend. 247 265 StPO steht nicht entgegen. Die von der Strafkammer zutreffend bejahte vollendete bzw. versuchte Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in - 4 - den F344llen II. 2 und 3 der Urteilsgr374nde ist in der Urteilsformel durch die Be-zeichnung als besonders schwerer Raub sowie als versuchte besonders schwe-re r344uberische Erpressung zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101 m.w.N.). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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