ECLI:DE:BGH:2016:160216B4STR476.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 476 /15 vom 16. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwal ts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 0 6. 08. 2013 ( Az.: 2 Ds 5427 Js 22282/12) en tfällt und der Angeklagte zu d er Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt ist. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Vielzahl von Verst ö- ßen gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und das Waffeng e- setz unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig verhängten Freiheitsstr a- fe zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freig e- sprochen; ferner hat es eine E inz iehungsentscheidung getroffen . Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus de r Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 3 4 9 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht ersichtlich überse hen, dass die hier abgeurteilte Straftat erst am 15. April 2014 (UA 17, 18) und damit nach dem für die Einbeziehung gemäß § 55 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt der früheren Verurteilung be endet war (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 7) . Der Senat h at deshalb die E i n beziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ne ustadt an der Weinstraße vom 6. August 2013 entfallen lassen und klargestellt , dass der Angeklagte in diesem Verfahren zu der vom Landgericht rechts fehlerfrei bemessenen Freiheitsstra fe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt ist. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 2 3
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