ECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR476.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 476 / 1 8 vom 15. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalt s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 201 9 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 21. Juni 2018 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheit - lichen Fällen schuldig ist, und b) m it den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich der Ei n- zelstrafen in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l- treiben mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstr a- fe von vi er Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hie r- gegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des An geklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Bei ihrer konkurrenzrechtlichen Bewertung hat die Strafkammer übersehen, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener Handelsmengen eine tateinheitliche Ve r- knüpfung der auf die jeweiligen Handelsmengen bezogenen Bewert ungseinhe i- ten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Folge hat, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über die bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Z u- sammenhangs die t atsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 3 StR 88/18 Rn. 7; vom 28. Mai 2018 3 StR 95/18 Rn. 6 jeweils mwN). Dies war hier der Fall, da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils das Mitte Januar 2017 in den Niederlanden erworbene Heroin und Kokain am Tag der Durchsuchung g e- 1 2 - 4 - meinsam mit dem bei einer anderen Gelegenheit erlangten Heroin in derselben Kiste auf einem Regal im Abstellraum der Wohnung aufbewahrt wurde. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als gesch e- hen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung entzie ht den Einze l- strafaussprüchen in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe sowie der Gesam t- strafe die Grundlage. Sost - Scheible Cierniak Bender Feilcke Paul 3
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