BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 477/02 vom10. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil desLandgerichts Essen vom 3. Juni 2002 wird als unzulässigverworfen.2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels unddie hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einesKindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in50 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in weite-ren 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hierge-gen wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die Verletzung formellenund materiellen Rechts rügt.Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschriftvom 11. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 400 Abs. 1 StPO - 3 -unzulässig, da sie sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wen-det.Tepperwien Maatz Kuckeinnrnn
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