BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 477/03 vom2. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Dortmund vom 21. Mai 2003 im Schuld-spruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen An-stiftung zur schweren räuberischen Erpressung verurteiltwird.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegeneingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellenRechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs dahin, daß er derAnstiftung zur schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; im übrigen er-weist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte den gesondertVerfolgten T. nachdrücklich zur Begleichung von Schulden in Höhe von60 Euro auf, weil er das Geld zum Einkauf von Drogen benötigte. Da T. nichtzahlen konnte, übergab ihm der Angeklagte eine geladene Gaspistole und for- - 3 -derte ihn energisch auf, bis zum nächsten Tag um 10.00 Uhr soviel Geld zu"besorgen, wie er könne", andernfalls werde T. "seines Lebens nicht mehrfroh". Er stellte sich dabei vor, daß T. , der, wie er wußte, einschlägig vorbe-straft war, das Geld durch einen Überfall auf ein Geschäft unter Verwendungder geladenen Gaspistole erbeuten sollte. Nachdem T. am nächsten Morgenvom Angeklagten nochmals telefonisch bedrängt worden war, begab er sich ineinen Kiosk, in dem er seit seiner Kindheit Kunde war. Er bedrohte die Ki-oskbetreiberin mit der Gaspistole und erreichte, daß sie ihm aus Angst um ihrLeben die in der Kasse befindlichen Geldscheine, insgesamt etwa 240 Euro,aushändigte. Danach begab er sich in die nahe gelegene Wohnung des Ange-klagten. Er berichtete diesem von der Tat, teilte die Beute mit ihm und gab dieGaspistole zurück.Diese Feststellungen tragen die Annahme einer Mittäterschaft nicht. Obein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umstän-den, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beur-teilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werdenim Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteili-gung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, sodaß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhän-gen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 14; § 26 Bestimmen 6).Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte die Tatherr-schaft oder auch nur den Willen dazu hatte. Er hat T. zu der von diesem be-gangenen Tat bestimmt und am Morgen des Tattages von ihm verlangt, denÜberfall alsbald auszuführen. T. führte die Tat selbständig aus, denn er be-stimmte sowohl das Tatobjekt als auch die Art der Tatausführung im einzelnen, - 4 -ohne daß der Angeklagte darauf Einfluß nahm oder nehmen wollte. Deswegenist der Angeklagte Anstifter (§ 26 StGB) und nicht Mittäter.Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte in der Hauptver-handlung bereits auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Anstiftung zurschweren räuberischen Erpressung hingewiesen worden ist.Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt.Im Hinblick auf die gleichbleibende Strafandrohung und den unverändertenSchuldgehalt schließt der Senat aus, daß das Landgericht bei einer Verurtei-lung wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung auf eine niedri-gere Strafe erkannt hätte.Tepperwien Kuckein Athingnrn
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