BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 477/11 vom 21 . Dezember 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 2 1 . Dezember 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren im Fall 33 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eing e- stellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die n otwendigen Auslagen des Ang e- klagten der Staatskasse zur Last. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte. Gründe: 1. Soweit der Angeklagte im Fall 33 der Urteilsgründe wegen f ahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, ist das Verfahren auf Antrag des Genera l- bundesanwalts nach § 1 54 Abs. 2 StPO einzustellen, weil die bisher getroff e- nen Feststellungen die Verurteilung nicht tragen und eine Zurückverweisung mit Rücksicht auf das geringe Gewicht des Tatvorwurfes nicht angezeigt ist. Der geständige Angeklagte geriet nach dem Konsum v on Kokain mit se i- nem Pkw in einen Verkehrsunfall. Eine zwei Stunden nach dem Unfallereignis entnommene Blutprobe enthielt Benzoylecgonin in einer Konzentration von 387 1 2 - 3 - ng/ml und Kokain in einer Konzentration von 14,6 ng/ml. Bei der Blutentnahme schien der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit schon deshalb als e r- bracht angesehen, weil der von der Grenzwertekommission empfohlene Grenzwert für Benzoylecgonin von 75 ng/ml um das Fünffache überschritten war. Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a., § 316 StGB auch we i- terhin nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Ge sicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzen t- rationen oberhalb ein es bestimmten Grenzwertes ohne W eiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen nach wie vor nicht (BGH, Beschluss vom 3. November 1998 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222; Beschluss vom 7. Oktober 2008 4 StR 272/08, StV 2009, 359, 360; Maatz BA 2004, Suppl. I. 9, 10; SSW - Erneman n § 316 Rn. 30; Fischer, StGB 59 . Aufl. , § 316 Rn. 39 mwN.). Es bedarf daher neben dem positiven Blutwir k- s toffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraf t- fahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenv erkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwi e- riger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGH , Urteil vom 15. April 2008 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529). Das ohne eine phänomengebundene Schild e- dazu nicht aus. Die vom Landgericht herangezogenen Empfehlungen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (hier zu Be n- 3 4 - 4 - zoylecgonin im Beschluss vom 22. Mai 2007, BA 2007, 311) bezeichnen ledi g- lich Me sswerte, die mindestens erreicht sein müssen, damit eine Blutwirkstof f- konzentration bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikolog i- sche und Forensische Chemie als qualitativ sicher nachgewiesen und quantit a- tiv richtig bestimmt gelten kann (so g. Analytische Grenzwerte). Sie beruhen auf einer Übereinkunft der in der Kommission versammelten Experten und vers u- chen Richtlinien für den Nachweis berauschender Mittel und Substanzen im Blut im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG vorzugeben (Ergebnisberi cht der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle, BA 1998, 372, 374; BA 2007, 311; Geppert , DAR 2008, 125, 127; Eisenmenger , NZV 2006, 24, 26; vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 41. Aufl ., StVG § 24a Rn. 21a und 21 b mwN.). Da diese Grenzwerte keine Aussage über eine Dosis - Blutkonzentrations - Wirkungs - Beziehung enthalten, lässt ihre Übe r- schreitung für sich genommen noch keinen zuverlässigen Rückschluss auf eine im konkreten Fall gegebene , eine Strafbarkeit nach § 316 StGB begründende rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu (vgl. Möller , BA 2004, Suppl. I . 16, 17). 2 . Die weiter gehende Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei e i- nem Weg fall der im Fall 33 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Gegen den Angeklagten wurden in den verbleibenden Fällen jeweils zwei Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fälle 26 und 28 der Urteilsgründe), einem Jahr (Fälle 6 und 8 der Urteilsgründe), neun Monaten (Fälle 5 und 7 der Urteilsgründe) und sechs 5 - 5 - Monaten (Fälle 4 und 27) sowie 20 Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen (Fälle 9 bis 24 und 29 bis 32 der Urteilsgründe) festges etzt. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin
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