ECLI:DE:BGH:2017:231117B4STR477.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 477 / 1 7 vom 23. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 2 01 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Münster vom 29. Mai 2017, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Reihenfolge der Voll streckung der Gesamtfreiheit s- strafe und der Maßregel unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Ra u- bes und besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Januar 2017 verhängten Freiheitsstr afe von drei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Eine Entscheidung über 1 - 3 - die Reihenfolge de r Vollstreckung von Strafe und Maßregel hat es nicht getro f- fen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrens - rüge sowie der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld - und Stra f- ausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. II. Auch die von der Strafkammer angeordnete Aufrechterhaltung der U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Januar 2017 hält rechtlicher Nachprüfung stand (1.). Sie hat sich jedoch zu Unrecht gehindert gesehen, gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB die Reihenf olge der Vollstreckung zu bestimmen (2.). 1. Das Landgericht hat zutreffend die im Urteil des Landgerichts Osna - brück vom 12. Januar 2017 angeordnete Maßregel gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten, weil die beiden im vorliegenden Verfahren abgeurteilte n Taten am 16. Juli 2016 und damit vor jener Verurteilung des Angeklagten begangen wurden. Wegen des Vorrangs der Grundsätze der nachträglichen Gesam t- strafenbildung (§ 55 StGB) vor der Regelung des § 67f StGB war kein Raum für 2 3 4 5 - 4 - eine zusätzliche Maßregelanor dnung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 3 StR 406/10, NStZ - RR 2011, 105 mwN). 2. Jedoch hält die Begründung, mit der das Landgericht von einer En t- scheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat, revisio nsrechtlicher Über prüfung nicht stand. a) Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB soll das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Diese Entscheidung ist in Abweichung vom Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB auch dann zu treffen, wenn nach § 55 Abs. 2 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus einer früheren En t- scheidung lediglich auf rechterhalten wird und die daneben gemäß § 55 Abs. 1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 4 StR 228/12, Tz. 2; vom 31. Mai 2011 3 StR 132/11, Tz. 3; vom 25. November 2010 3 S tR 406/10, NStZ - RR 2011, 105, 106). Denn durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung sollen die Vor - und Nachteile ausgeglichen werden, die dem Angeklagten infolge der getren n- ten Verurteilung entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1997 1 StR 10 5/97, BGHSt 43, 79, 80; Beschluss vom 4. Juli 2012 , aaO). Dieses Ziel wird nur dann vollständig erreicht, wenn mit der nachträglichen Gesamtstrafenbi l- dung und der Aufrechterhaltung der bereits bestehenden Unterbringungsanor d- nung auch die unter den gegebene n Umständen zur Sicherung des Therapie - erfolgs erforderliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge vorgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012, aaO). 6 7 - 5 - Von einem teilweisen Vorwegvollzug der Strafe nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eine andere Entscheidung eher die Erre i- chung eines Therapieerfolgs erwarten lässt (BGH, Beschluss vom 29. Septem - ber 2009 4 StR 348/09, Tz. 4). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn nac h- träglich eine so hohe Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird, dass eine nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB bemessene, am Halbstrafenzeitpunkt orientierte A n- ordnung des Vorwegvollzugs zu einer Herausnahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug führen muss und dies zur Folge hat, dass der Zweck der Ma ß- regel gefährdet und nicht, wie es § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB voraussetzt, leichter erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2017 4 StR 261/17, StraFo 2017, 426; Beschluss vom 25. Nove mber 2010 3 StR 406/10, NStZ - RR 2011, 105 f. in einer nicht tragenden Erwägung). Dabei obliegt die Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB dem Tatrichter im Erkenntnisverfahren auch dann, wenn im Rahmen der nachträg - lichen Gesamtstrafenbildung eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt lediglich aufrechterhalten wird. Entgegen der Auffassung des Landgerichts dur f- te diese Entscheidung nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden. b) Der neue Tatrichter wird daher e ine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB zu treffen und dabei zu prüfen haben, ob und inwieweit der Ang e- klagte bereits in den Therapieverlauf eingegliedert ist und wie sich seine He r- ausnahme auf einen möglichen Therapieerfolg auswirken würde. Dabei wi rd gegebenenfalls auch zu erwägen sein, welche Auswirkungen ein sich an eine erfolgreiche Therapie anschließender Strafvollzug auf das weitere Abstinen z- verhalten des Angeklagten haben würde. 8 9 - 6 - Der Angeklagte wird durch eine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 S atz 2 StGB nicht beschwert, sodass eine Nachholung allein auf seine Revision hin möglich ist (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 4 StR 552/08, NStZ - RR 2009, 105). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin RiBGH Dr. Feilcke ist im Urlaub und daher gehi n- d ert zu unterschreiben. Sost - Scheible 10
Full & Egal Universal Law Academy