BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 478/02 vom10. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Rostock vom 24. Mai 2002, soweit es ihnbetrifft,a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,sowie der Freiheitsberaubung schuldig ist;b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vierFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegenFreiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs - 3 -Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Füh-rerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrer-laubnis festgesetzt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuld-spruchs in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift sowie zur Aufhebung desStrafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.1. Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht die Annahme zweierrechtlich selbständiger Taten in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift. Er hathierzu in seiner Antragsschrift vom 18. November 2002 ausgeführt:"Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Würdigungdes Tatgeschehens im Hotel als zwei Fälle der Vergewalti- gung. Zutreffend hat das Landgericht die Vergewaltigung amNachmittag als eine selbständige Tat angenommen. Nichtgefolgt werden kann jedoch seiner Auffassung, daß zwischender ersten Vergewaltigung im Hotel und den folgenden Über-griffen eine 'deutliche zeitliche Zäsur' (UA S. 40) liege, so daßTatmehrheit gegeben sei. Nach den Feststellungen hat derAngeklagte nach dem Anruf der Polizei zunächst vorgehabt,die Geschädigte innerhalb einer Stunde nach Hause zu brin-gen (UA S. 13). Später, nachdem er sie in einem abgelege-nen Waldstück zum Geschlechtsverkehr gezwungen hatteund sein steckengebliebenes Fahrzeug wieder fahrbereit war,hat er sich entschlossen, die Nacht mit ihr in einem Hotel zuverbringen (UA S. 16). Dort kam es gegen 21.00 Uhr und3.30 Uhr, zwischen 8.00 und 9.00 Uhr sowie gegen 10.00 Uhrzum Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten. - 4 -Der zeitliche Abstand zwischen den vier Vergewaltigungen imHotel rechtfertigt es nicht, wie das Landgericht meint, Tat-mehrheit zwischen der ersten und den folgenden Tathandlun-gen anzunehmen. Vielmehr ist das mehraktige Tatgeschehenals eine Tat im Rechtssinne zu betrachten, weil es von einemeinheitlichen Willen getragen und durch das Fortwirken derGewalt und Drohungen geprägt war. Der Angeklagte wolltedie Nacht mit der Geschädigten verbringen, um 'möglicher-weise auch erneut den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben'(UA S. 16), was einschließt, daß er von vorneherein die Gele-genheit mehrfach nutzen wollte. Er hat dabei bewußt die 'fort-wirkende Gewaltsituation ausgenutzt', die er mit der Frei-heitsberaubung und der Vergewaltigung im Wald geschaffenhatte (UA S. 39). Es liegt daher eine, die vier Teilakte verbin-dende, natürliche Handlungseinheit vor (BGH NStZ 1999,83)."Daher entfällt beim Schuldspruch ein Fall der Vergewaltigung.2. Die Schuldspruchänderung berührt unmittelbar die beiden in denFällen 2 bis 5 der Anklageschrift verhängten Einzelstrafen und die Gesamt-strafe. Der Senat hebt jedoch den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neu-en Tatrichter Gelegenheit zu geben, mit Rücksicht auf die Verknüpfung allerTaten auch die in den anderen Fällen verhängten Strafen neu zu bemessen.Dagegen kann die rechtsfehlerfrei getroffene Anordnung nach §§ 69, 69 aStGB bestehen bleiben.Tepperwien Kuckein Athingnrnn!
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