BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 478/09 vom 5. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 5. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. M344rz 2009 im Strafaus-spruch dahin ge344ndert, dass a) der Angeklagte zu einer Einzelstrafe von vier Jah-ren und drei Monaten Freiheitsstrafe und einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten und einer Woche verurteilt wird, b) die Tagessatzh366he f374r die verh344ngte Einzelgeld-strafe auf einen Euro festgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer K366rperverletzung in Tateinheit mit gef344hrlichem Eingriff in den Stra337enverkehr (Einzelstrafe: vier Jahre drei Monate und drei Wochen Freiheitsstrafe) und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung (Einzelstrafe: Geldstrafe von 20 Tagess344tzen) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung 1 - 3 - materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel er-sichtlichen geringen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Bei der Bemessung der Einsatzstrafe hat das Landgericht die Vor-schrift des 247 39 StGB nicht ber374cksichtigt, wonach Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen sind. Der Senat setzt diese Strafe daher auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mona-ten herab und bildet aus dieser und der f374r die vors344tzliche K366rperverletzung erkannten Geldstrafe die - hier denkbar niedrigste - Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten und einer Woche (vgl. hierzu Fischer StGB 57. Aufl. 247 39 Rdn. 6). 2 2. Au337erdem hat das Landgericht die Festsetzung der Tagessatzh366he f374r die verh344ngte Einzelgeldstrafe unterlassen, die auch dann zu treffen ist, wenn, wie hier, eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96). Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzh366he auf den Mindestsatz nach 247 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt. 3 3. Im 334brigen bemerkt der Senat erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts: 4 a) Entgegen den insoweit missverst344ndlichen Ausf374hrungen im ange-fochtenen Urteil (UA 35) ist f374r die Tatbestandsverwirklichung des 247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB keinesfalls nur auf eine konkrete Gef344hrdung des von der Zeugin V. gef374hrten Fahrzeugs abzustellen. Anders als in der vom Land-gericht zitierten Senatsentscheidung vom 13. Juni 2006 - 4 StR 123/06 - NZV 2006, 483 f. hat sich der Gesch344digte hier die Verletzungen nicht bereits bei 5 - 4 - dem Sturz auf die Fahrbahn zugezogen. Vielmehr ist dadurch, dass der Ge-sch344digte vom Angeklagten auf die Fahrbahn geworfen wurde, angesichts des noch vorhandenen Fahrzeugverkehrs eine weitere - zun344chst noch abstrakte - Gefahrenlage f374r den Gesch344digten entstanden, die sich in dem nachfolgenden Unfallgeschehen auch realisiert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 1997 - 4 StR 350/97). b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte tateinheitlich zu der schweren K366rperverletzung auch eine ge-f344hrliche K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen hat. Dies w344re nur dann der Fall, wenn die Art der Behandlung des Gesch344digten durch den T344ter nach den Umst344nden des Einzelfalls (generell) geeignet w344re, das Leben zu gef344hrden (st. Rspr.; vgl. Fischer aaO 247 224 Rdn. 12 m.w.N.). Die Feststellungen belegen indes nicht, dass das Werfen auf die Fahrbahn bereits f374r sich als lebensbedrohlich in diesem Sinne angesehen werden kann. Zwar ist es infolge der dadurch verursachten Lage des Gesch344digten auf der Fahrbahn zu einem dessen Leben bedrohenden Unfallgeschehen gekommen. Dies ist 6 - 5 - aber f374r die rechtliche Bewertung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ohne Rele-vanz, weil der K366rperverletzungserfolg erst durch den nachfolgenden Unfall und nicht "mittels" der Art der Behandlung durch den Angeklagten eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2006 aaO). Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Franke
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