BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 478 /1 5 vom 2. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Oktober 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren räuber i- schen Erp ressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu den Antragsschriften des Gener albundesanwalts bemerkt der Senat: Die beantragte weitere Abänderung des Schuldspruchs zum Nachteil des A n- geklagten (tateinheitliche Verurteilung auch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung) kommt nicht in Betra cht, weil die Fes t- stellungen dies nicht tragen und einer solchen Änderung im vorliegenden Fall auch § 265 Abs. 1 StPO entgegenstehen würde. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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