ECLI:DE:BGH:2016:241116B4STR478.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 478 / 16 vom 24. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 24. November 201 6 ge mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlo s- sen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Juni 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 r) Fall 18 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfa h- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und versuchten schweren Bandendie b- stahls in zwei Fällen verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird ab ges e- hen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in acht Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Ei n- heitsjugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen we n- det sich die Revision des Angeklagten m it der allgemeinen Sachrüge. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt , soweit der Angeklagte im Fall II. 2 r) Fall 18 der Urteilsgründe wegen versuc h- ten schw eren Bandendiebstahls verurteilt worden ist. Das Landgericht verhält sich nicht zur Frage eines möglichen Rücktritts. Hierzu kann an ders als in den Fällen II. 2 h) Fall 8 und II. 2 o) Fall 15, in denen sich das Vorliegen eines Feh l- schlags noch hinreichen d deutlich aus den Feststel lungen ergibt auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nichts entnommen werden. 2. Die Verfahrenseinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Einheitsjugendstrafe bleibt davon unberührt. Das Landgericht hat sich bei deren Bemessung maßgeblich am Erziehungsgedanken orientiert. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Jugendkammer ohne den eingestel l- ten Fall eine mildere Einheitsjugendstrafe festgesetzt hätte. 1 2 3 - 4 - 3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund d er Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO) . Sost - Scheible Cierniak RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und deshalb gehindert zu unte r- schreiben . Sost - Scheible Bender Quentin 4
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