ECLI:DE:BGH:2019:250419U4STR478.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 478 / 18 vom 25. April 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 201 9 , an der teilgenommen habe n: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Quentin, Dr. Feilcke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanw ä lt in - in der Verhandlung - als Verteidiger in , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter des Nebenklägers , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanw altschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. April 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwah- rung abge sehen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung (gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Siechtum und Lähmung) in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung (nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu der Freiheitsstra- fe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Adhäsionsentschei- dungen getroffen. Mit ihrer auf die Verletzung materie llen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Das auf diesen Beschwerdepunkt wirksam beschränkte und vom General- bundesanwalt ver tretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Am Abend des 27. Juli 2017 begab sich der Angeklagte nach einem Besuch seiner damaligen Verlobten in einer Mutter - Kind - Einrichtung nach B . , wo er sich vor einem Bekleidungsgeschäft zu Personen aus der dortigen Trinkerszene hinzugesellte. Er konsumierte vier Flaschen Bier zu 0,3 Liter und eine Flasche Radler zu 0,5 Liter, ohne dass er im Folgenden hier- durch oder durch vo rangegangenen Rauschgiftkonsum in seiner Schuldfähig- keit beeinträchtigt war . Anwesend war auch der erkennbar alkoholisierte, da- mals 51 Jahre alte Nebenkläger . Dieser bezeichnete a us nicht mehr aufklärba- ren Gründen die Kinder des Angeklagten al Der Angeklagte geriet dar aufhin in große Wut und begann eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger. Er schlug ihm dreimal ins Gesicht, wodurch es unter ande- rem zu multiplen Gesichtsbrüchen kam. Zwei dieser Schläge führte der Ange- klagte unter Einsatz massiver Gewalt aus. Der Nebenkläger fiel zu Boden und schlug mit dem Hinterkopf auf, wobei es zu einem Bruch des Felsenbeins und des Hinterhauptbeins kam. Der Angeklagte wusste, dass sein Vorgehen, insbe- sondere seine Schläge, möglicherweise zu sc hweren Verletzungen führen könnten. Dies war ihm jedoch gleichgültig; er nahm sowohl die Lebensgefähr- lichkeit seiner Handlungen wie auch die später eingetretenen schweren Folgen billigend in Kauf. Der Nebenkläger erlitt aufgrund der Schläge und dem dadur ch verur- sachten Sturz ein massives Schädel - Hirn - Trauma ; h ierdurch entstand e in lebensbedrohliche r Zustand, in dem unter anderem eine Dekompressionskra- niektomie durchgeführt und ein Coolgard - Katheter gelegt werden musste n . 2 3 4 - 5 - Nach mehreren Klinikaufenthalten wurde d er Geschädigte in eine Beatmungs - und Intensivpflege WG verlegt. Er ist nicht mehr ansprechbar und reagiert auch nicht auf seine Außenwelt. Er kann sich nicht selbständig bewegen und wird künstlich ernährt. Die Atmung erfolgt durch einen Luftröhre nschnitt. Linksseitig besteht eine hochgradige spastische Hemiparese. Das Landgericht bezeichnet 2. Der Angeklagte ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getrete n. Unter anderem wurde er jeweils unter Einbeziehung vorangegangener Verur- teilungen am 25. September 1996 vom Amtsgericht Nidda unter anderem we- gen Körperverletzung zu der Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie am 10. März 1999 vo n demselbe n G ericht wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu d er Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Nac h Teilverbüßung und Widerruf der zunächst gewährte n Strafrestaussetzung zur Bewährung war die Strafvollstreckung aus dem zuletzt genannten E rkennt- nis am 3. Dezember 2005 erledigt. Weiterhin verurteilte d as Amtsgericht Nidda den Angeklagten am 14. Mai 2004 wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die zunächst gewährte Aussetzung der Voll- streckung eines Strafres t e s zur Bewährung wurde aufgrund er neu t e r Straffällig- keit des Angeklagten widerrufen. Durch Urteil des Amtsg erichts Nidda vom 22. Februar 2005 wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzun g zu d er Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Au ch hier wurde eine zu- nächst gewährte Strafrestaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen. Das Landgericht Gießen verurteilte den Angeklagten am 23. März 2006 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen (Einzelstrafen von vier Jahren und zwei Jahren Freih eitsstrafe), schwerer räuberischer Erpres sung ( zwei Jahre Einzelfreiheits- strafe ), Körperverletzung in sieben Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von fünfmal 5 - 6 - acht Monate und zweimal zehn Monate ) und wegen Überlassens von Betäu- bungsmitteln an eine Person unter 1 8 Jahren (zehn Monate Einzelfreiheitsstra- fe ) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Ferner ordnete es die Un- terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach- dem das Landgericht Gießen die Maßregel für erledigt erklärt, die Zeit der Un- terbringung bis zur Erledigung von zwei Dritteln auf die Strafe angerechnet und die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt hatte, wurde der Angeklagte am 18. Juni 2015 aus der Unterbringung entlassen. Die Strafrest- aussetzung wurd e zwischenzeitlich aufgrund erneuter Straffälligkeit des Ange- klagten widerrufen. II. Die wirksam auf die Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwah- rung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Die Staatsanwaltschaft hat zwar eingang s ihrer Revisionsbegrün- dungsschrift das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und abschließend eine n dementsprechenden Aufhebung santrag gestellt . Mit diesem weiter gehenden Revisionsantrag steht jedoch der übrige Inhalt der Revisi- onsbeg ründungsschrift nicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die Revisi- onsführerin das Urteil ausschließlich und ersichtlich abschließend deswe- gen für fehlerhaft hält, weil das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Si cherungsverwahrung ni cht angeordnet hat. Somit widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 2 StR 90/14, NStZ - RR 2014, 285 mwN) versteht der Senat daher das gesamte Revisions- 6 7 - 7 - vorbringen dahin, dass sich die Staatsanwaltschaft allein gegen die Nichtanord- nung der Sicherungsverwahrung wendet. Diese Revisionsbeschränkung auf den Maßregelausspruch ist wirksam. Weder aus den Strafzumessungserwägungen noch aus den Erwägung en zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden Rechtsfolgenentscheidungen einen Zusammenhang hergestellt hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolg en ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 4 StR 643/17, NStZ - RR 2018, 305; vom 6. April 2016 2 StR 478/15, NStZ 2017, 650; vom 22. Oktober 2015 4 StR 275/15). 2. D ie Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) hat keinen Bestand. a) Nach Auffassung des Landgerichts fehle es an der in § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzten zweimaligen Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Str aftaten der dort genannten Art. Die Verurteilung zu Jugendstrafen müsse außer Betracht bleiben ; d a Einheitsjugendstrafen gebildet worden seien, sei eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für eine einzelne Tat nicht mehr feststellbar. Hingegen lägen die formal en Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB vor. Auch liege, so das sachverständig beratene Landgericht weiter, beim Angeklagten ein Hang zu Straftaten aus dem Bereich der Gewaltdelikte, vor allem der Körperverletzungsdelikte , vor . Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung bestehe jedoch nicht die Erwartung, dass von dem Angeklagten weitere erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit 8 9 10 - 8 - gefährlich sei. Die Kammer ve rmöge keine erhebliche Gefahr schwerer Ge- walt - und Sexualdelikte festzustellen. Der Angeklagte sei in der Vergangenheit viermal mit entsprechenden Taten aufge fallen. Bei den beiden Vergewaltigun- gen habe der Angeklagte zumindest keine übermäßige Gewalt an gew e nd e t; diese Taten im Jahr 2001 seien auch singuläre Einzelfälle. Hinsichtlich der Kör- perverletzungsdelikte könnten lediglich die gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil zweier weiblicher Opfer als schwere Gewaltdelikte eingeordnet werden; die übri gen Delikte seien nur einfache Körperverletzungen gewesen, zum Beispiel mit Würgen und Schütteln und leichten Verletzungen am Hals des Opfers. Die schwere räuberische Erpressung erfülle lediglich formal die Voraussetzungen einer schweren Straftat, da es s ich um eine innerfamiliäre Auseinandersetzung gehandelt habe, bei der vom Angeklagten keine Gewalt ausgeübt worden sei. Mithin handel e es sich bei der Anlasstat um die dritte Körperverletzung, die dem Bereich der schweren Gewalttaten zugeordnet werden kö nne. Vor diesem Hintergrund und unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vermöge die Kammer keine erhebliche Gefahr schwerer Gewalt - oder Sexualstraftaten fest zu stellen. b) Diese Wertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2017 5 StR 572/16; vom 27. Juli 2017 3 StR 196/17; v om 17. Dezember 1985 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 18. Mai 1971 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154). Kriterien hierfür ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungs- verwahrung geworden sind. Als erhebliche Straftaten kommen danach vor- 11 12 - 9 - nehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) StGB fallen und die wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Frei- heitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annah- me der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2002 5 StR 334/02, NStZ - RR 2 003, 73, 74; MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 101). Ein weiteres gewichtiges Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs . 1 Satz 1 Nr. mit keine abschließende Festlegung verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2001 5 StR 360/01, NStZ - RR 2002, 38; vom 18. Mai 1971 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154). Dabei sind ggf. auch lä nger zurücklie- gende Taten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 2010 3 StR 568/09, NStZ - RR 2010, 172; vom 30. März 1999 5 StR 563/98, NStZ 1999, 502, 503 ). Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwar- tenden Tat Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 3 StR 568/09, NStZ - RR 2010, 172; MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr e ine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den auch nur potentiell bzw. typischerweise eintre- tenden Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwin - digk eit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 3 StR 300/18; vom 24. März 2010 2 StR 10/10, NStZ - RR 2010, 239, 240; vom 12. Juli 1988 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Erheblichkeit 2). Zudem ist 13 - 10 - im Bereich der mittleren Kriminali tät dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entschei- dung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewür- digt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretba- ren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 4 StR 643/17, NStZ - RR 2018, 305; vom 24. März 2010 2 StR 10/10, aaO; vom 27. Juli 2000 1 StR 263/00, NStZ 2000, 587, 588; vom 26. August 1987 3 StR 305/87, wistra 1988, 22, 23; vom 20. Mai 1980 4 StR 187/80, JZ 1980, 532). bb) Die Erwägungen, die das Landgericht s eine r Gefährlichkeitsprüfung nac h § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zugrunde gelegt hat, sind lückenhaft. Die Strafkammer hat sich mit der ( erneuten ) erheblichen Steigerung der vom Ange- klagten ausgeübten Gewalt, wie sie in der Anlasstat ihren Niederschlag gefun- den hat, nicht auseinandergeset zt . Die Massivität des Einsatzes körperlicher Gewalt und insbesondere deren Folgen für das Opfer stechen jedoch im Ver- gleich mit der bisherigen kriminellen Entwicklung des Angeklagten hervor . Kei- ne der beiden früheren, vom Landgericht als herange- zogenen gefährlichen Körperverletzungen wiesen ungeachtet ihrer Schwere auch nur annähernd vergleichbare Folgen für das Opfer auf: Bei der Tat vom 7. September 2003 , abgeurteilt mit Urteil des Amtsge- richt Nidda vom 14. Mai 2004, sprang der Angeklag te in rasender Wut ein e ihm unbekannte Frau nach einem verbalen Streit von hinten an, packte sie an den Haaren des Hinterkopfes und schlug ihren Kopf mehrmals auf einen verzinkten Eisenpfos ten. Als das Opfer schwer verletzt zusammensackte, auf dem Boden lag und zeitweilig das Bewusstsein verlor, trat der Angeklagte ih m in das 14 15 - 11 - Gesäß. Ein Finger blieb taub. Diese Tat wies bereits eine erhebliche Steigerung der Gewaltintensität gegenüber den vom Landgericht Gießen als einfache Kör- perverletzung en mit Freiheitsstrafe n zwischen acht und zehn Monaten abgeur- teilten Übergriff en auf s eine damalige Freundin zwischen J uli 2001 und Anfang Mai 2003 auf. Bei der Tat vom 22. Juli 2004 , abgeurteilt mit Urteil des Amtsgerichts Nidda vom 22. Februar 2005, stie ß der Angeklagte sein e damalige Freundin zu Boden und schlug ihr mit Fäusten ins Gesicht und gegen den Oberkörper ; er biss sie im Bereich des rechten Auges und würgte sie, so dass sie zu ersticken fürchtete. Nunmehr verursachte der Angeklagte bei der A nlasstat schwerste und al- ler Voraussicht nach bleibende Folgen für sein Opfer. Der Sachverständige ging bei seiner Prognose eine erhebliche Gefahr für weitere Straftaten . Er sah in dem V orgehen gegen den Nebenkläger einen Hinweis darauf, dass der Angeklagte seine Aggressionen und gewalttätigen Impulse in keiner Weise unter Kontrolle habe. Der Angriff des Angeklagten aufgrund der vorangegangenen Beleidigung der Kinder sei ein Indiz für ein e massive Impulsivität und eine niedrige Schlag- hemmung ; das spreche für eine hohe Gefahr. Der Senat besorgt daher, dass dem Landgericht diese Entwicklung der vom Angeklagten ausgehenden Gewalt , die auch in der mehrschichtigen An- griffsweise gegen das T atopfer in der Tat vom 22. Juli 2004 zum Ausdruck ge- kommen ist, sowie deren Folgen aus dem Blick geraten sind . Eine solche deut- liche Steigerung gegenüber den zuvor begangenen Taten ist nämlich bei der Gefahrenprognose besonders zu beachten (vgl. BGH, Urtei l vom 6. Februar 16 17 18 - 12 - 2004 2 StR 266/03, NStZ - RR 2005, 11, 12). In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer auch würdigen müssen, dass der Angeklagte bereits gut zwei Jahre nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug mehrfach unter Be- währung stehend in dieser Brutalität gegen sein Opfer vorging, nachdem er knapp 1 0 Jahre und neun Monate in einem psychiatrischen Krankenhaus un- (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil v om 6. Februar 2004 aaO). c) Über die Maßregel muss demnach neu entschieden werden. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: aa) Einzelne Formulierungen in der angefochtenen Entscheidung geben Anlass, erneut (vgl. BGH, Urteil v om 26. April 2017 5 St R 572/16, StraFo 2017, 246) hervorzuheben , dass sich die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Weitergeltungsanordnung vom 4. Mai 2011 entwickelten Maßstäbe für die Gefahrenprognose (vgl. BVerfGE 128, 326 , 406 : strikte Verhältnismä ßig- keitsprüfung ) auf den Rechtszustand nach Feststellung der Verfassungswidrig- keit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung bez ogen . Diese erhöhten An- forderungen finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung mehr, weil die Tat am 27. Juli 2017 und damit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bun- desrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsver- wahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) am 1. Juni 2013 begangen wurde. D er nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird jedenfall s die weiteren Körperverletzungsdelikte, auch wenn sie nicht als Symptomtaten ein- zuordnen sind, bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 5 StR 476/18 ; Urteil vom 30. März 1999 19 20 21 - 13 - 5 StR 563/98, NStZ 1999, 5 02, 503 ) , zumal das Landgericht sie in zwei Fällen Körperverletzung auch der beim Angeklagten festgestellte Hang ist ein wesentliches Kriterium der Prognose (BGH, Beschluss vom 25. September 2018 4 StR 192/18) . F erner wird mitzu- teilen sein , wie der Sachverständige die Gefahr der Wiederholung von Sexual- straftaten beurteilt . Für die Frage, ob eine (besonders) schwere räuberische Erpressung eine erhebliche Straftat im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB darste llt, verweist der Senat auf das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesge- richtshofs vom 27. Juli 2017 3 StR 196/17 (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2019 4 StR 444/18) . bb) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist eine ab- schließend e Beurteilung der Frage, ob das Landgericht die formellen Voraussetzungen der zwingend anzuordnenden Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat , nicht möglich . Zwar bedarf es nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB einer zweimalig en Vorverurteilung zu Frei- heitsstrafe von jeweils mindestens einem Jahr. Eine in einem früheren Verfah- ren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt aber die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, wenn zu erkennen ist, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre. Dies festzustellen ist tatrichterliche Aufga- be, die dem über die Sic herungsverwahrung entscheidenden Richter obliegt. Dabei hat der Tatrichter festzustellen, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen. Entsprechende Feststel- lungen muss der Tatrichter so belegen, dass eine ausreichende revisionsge- richtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 2016 22 - 14 - 2 StR 478/15, NStZ 2017, 650; vom 15. Oktober 2014 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 51 1 mwN). Die Erwägungen des Landgerichts werden diesen Anforderungen nicht gerecht. D ie Strafkammer beschränkt sich auf die Wiedergabe der Feststellun- gen zu den Taten und zur Höhe der jeweils erkannten Strafe . Dies genügt den vorgenannten Anforderungen n icht. Relevante Angaben zu weiteren (hypotheti- schen) Strafzumessungserwägungen der jeweils entscheidenden Jugendge- rich te werden nicht mitge teilt. Das gilt insbesondere, wie auch der Generalbun- desanwalt moniert hat, für die Verurteilung des Angeklagten durc h das Amtsge- richt Nidda vom 10. März 1999 zu der Ei nhe itsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten . cc) Angesichts der mitgeteilten zeitlichen Abstände zwischen den die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erfüllenden Vortaten und der Anlasstat sowie der Verweildauer des Angeklagten im Haft - und Maß - 23 24 - 15 - regelvollzug besorgt der Senat auf der Grundlage der bisher getroffenen Fest- stellungen nicht, dass Rückfallverjährung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 StGB eingetreten sein könnte. Sost - Sc heible Cierniak Quentin Feilcke Bartel
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