ECLI:DE:BGH:2019:250419B4STR478.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 478 / 1 8 vom 25. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. hier: Antrag des Angeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Adhäsionsanträge des Nebenklä gers - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 201 9 ge mäß § 34 8 StPO analog beschlossen : Das Verfahren über den Antrag des Angeklagten auf Prozess- kostenhilfe zur Verteidigung gegen die Adhäsionsanträge des Nebenklägers wird zuständigkei tshalber an das Landgericht Bielefeld abgegeben. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Adhä sionsentscheidungen getrof- fen. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. D em auf diesen Beschwerdepunkt wirksam beschränkte n Rechtsmittel hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage stattgegeben . Einen ersten Antrag des Angeklagten auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe für das Adhäsionsverfahren hat das Landgericht mit Beschluss vom 3. Sept ember 2018 abgelehnt, weil der Angeklagte die hierfür notwendige Er- klärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht einge- reicht hat te . Mit Antrag vom 19. September 2018, beim Landgericht Bielefeld eingegangen am 1. Oktober 2018, hat de r Angeklagte erneut Bewilligung von 1 2 - 3 - Prozesskostenhilfe beantragt und das hierfür vorgesehene Formular (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess - oder Ver- fahrenskostenhilfe) ausgefüllt beigefügt. Beim Senat sind die Akte n am 24. Oktober 2018 eingegangen. Entgegen der Auffassung des Vorsitzenden der im ersten Durchgang entscheidenden Strafkammer in seinem Vermerk vom 8. Oktober 2018 ist das Landgericht Bielefeld für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsions verfahren zuständig. Dies folgt aus § 404 Abs. 5 Satz 3 StPO. Denn das Landgericht ist d as mit der Sache befasste Gericht. Auf das Rechtsmittelgericht geht die Zuständigkeit erst über, wenn bei diesem die Akten eingegangen sind (Pollähne in Hk - StPO, 6. Aufl., § 404 Rn. 23 mwN). Das Gericht, bei dem Prozesskostenhilfe beantragt wird, darf über diesen Antrag nur für den zu ihm selbst eröffneten Rechtszug entscheiden, nicht aber für die Unterinstanz (Zöller/G eimer, ZPO, 29. Aufl., § 119 Rn. 1 mwN ; vgl. auch § 404 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 StPO ). Zu dem Zeitpunkt , als der erneute Prozesskostenhilfeantrag beim Land- gericht einging, war das Verfahren noch nicht beim Senat anhängig. Dies ist gemäß § 347 Abs. 2 StPO erst mit Vorlage der Akten geschehen. Aber auch hierdurch ist die Zuständigkeit für den Prozesskostenhilfeantrag nicht etwa auf den Senat übergegangen. Denn die Staatsanwaltschaft hat das Urteil gegen den Angeklagten nur insoweit angefochten, als das Landg ericht die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat ; diese Beschränkung ist, wie sich aus dem Urteil des Senats vom heutigen Tage ergibt, wirksam. Daher ist das Adhäsionsverfahren nicht beim Senat an- hängig gewor den (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 5 StR 456/15 , 3 4 - 4 - Rn. 5 ) ; das Landgericht Bielefeld wird über den erneut gestellten Prozesskos- tenhilfeantrag zu entscheiden haben. Sost - Scheible Cierniak Quentin Feilcke Bartel
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