BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 479/02 vom10. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Magdeburg vom 30. Juli 2002a) in dem die Fälle II. 8 bis 36 der Urteilsgründe be-treffenden Schuldspruch dahin berichtigt und wiefolgt neu gefaßt, daß der Angeklagte des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge in drei Fällen, des unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in25 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit un-erlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, und desunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in ei-nem weiteren Fall schuldig ist, sowieb) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungenaufgehoben, soweit von der Anordnung der Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt neben der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und zwei Monaten abgesehen worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen "siebenfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in zweiFällen in einer nicht geringen Menge und einmal in gemeinschaftlicher Bege-hungsweise" unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteilund unter Aufrechterhaltung des dort angeordneten Wertersatzverfalls zu einerGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen "28-fachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in zwei Fällen mit einernicht geringen Menge und in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubten Erwerbvon Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubten Erwerb" zu einer weite-ren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und denWertersatzverfall in Höhe von 400 nrnrnrsich der Angeklagte mit seiner wirksam auf die "Verurteilung wegen 28-fachenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln" beschränkten Revision, mit der er dasVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. DasRechtsmittel hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; imübrigen ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom20. November 2002 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Verurteilung in den Fällen II. 8bis 36 der Urteilsgründe beschränkt. Zwar hat der Verteidiger innerhalb derRevisionseinlegungsfrist nur allgemein Revision eingelegt, ohne anzugeben, inwelchem Umfang eine Überprüfung des Urteils erstrebt wird. Er hat jedochnach Zustellung des Urteils und noch vor der Begründung des Rechtsmittelsausdrücklich erklärt, "die Revision (sei) allein auf die Verurteilung Nr. 2 wegen - 4 -28-fachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die daraus resultierendeVerurteilung von 3 Jahren und 2 Monaten ... gerichtet". Diese eindeutige Erklä-rung läßt für einen Zweifel an dem Willen zur Beschränkung des Rechtsmittelskeinen Raum, zumal der Verteidiger zugleich um Erteilung des Rechtskraftver-merks hinsichtlich der Verurteilung Nr. 1 mit der ausgesprochenen Freiheits-strafe von 2 Jahren und 6 Monaten gebeten hat. Damit ist der Umfang der Re-vision rechtlich bindend festgelegt worden (BGHSt 38, 4, 5; Meyer-GoßnerStPO 46. Aufl. § 344 Rdn. 4 ff.) und ist die Verurteilung des Angeklagten in denFällen II. 1 bis 7 der Urteilsgründe in Rechtskraft erwachsen. Ein Widerruf odereine Anfechtung der Erklärung über die Beschränkung des Rechtsmittelsscheidet hier aus. Davon abgesehen vermag der Senat in der Revisionsbe-gründung einen solchen Widerruf oder eine Anfechtung nicht zu erblicken.2. Der Schuldspruch ist hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes (Fälle II.8 bis 36 der Urteilsgründe) zu berichtigen, weil insoweit die Urteilsurkundeebenso wie die Ausfertigungen infolge eines offensichtlichen Übertragungsver-sehens zwei Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeben, während was hier maßgeblich ist (vgl. BGHSt34, 11, 12) die verkündete Urteilsformel auf drei Fälle lautete (SA Bd. III Bl. 36; Fälle II. 8, 9 und 10). Der Senat nimmt die Berichtigung zum Anlaß, denSchuldspruch im übrigen neu zu fassen.3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hateinen durchgreifenden Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das Landgerichtdie Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach§ 64 StGB nicht erörtert hat. - 5 -Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:"Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert derAngeklagte seit etwa 1996 Rauschgift, wobei es sich zunächstum Haschisch handelte, welches er an den Wochenendenrauchte. Sein Konsum steigerte sich letztlich auf zwei bis dreiGramm pro Wochenende. Ab 1999 genoss der Angeklagtezusätzlich an den Wochenenden Kokain, welches er in Men-gen von ein bis zwei Gramm schnupfte, und wodurch er einLoch in der Nasenscheidewand davontrug. Um seinen er-höhten Drogenkonsum zu finanzieren, begann er mit Rausch-gift (Ecstasy-Tabletten, Haschisch und Kokain) zu handeln(UA S. 3 f.).Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung derUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltnahe. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstaltkommt es nicht darauf an, dass zumindest verminderteSchuldfähigkeit des Täters gemäß § 21 StGB feststeht (vgl.BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 2; BGH NStZ-RR 2001, 12).Ebenso wenig ist für die Feststellung eines Hanges erforder-lich, dass eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhendeAbhängigkeit vorliegt. Es genügt vielmehr eine eingewurzelte,aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durchÜbung erworbene intensive Neigung immer wieder Rauschgiftzu sich zu nehmen. Diese Neigung muss noch nicht den Gradeinerphysischen Abhängigkeit erreicht haben (vgl. BGHR StGB§ 64 Abs. 1 - Hang 5). Nach den Feststellungen liegt beimAngeklagten ein Hang in diesem Sinne auf der Hand. SeineTaten gehen auch auf diesen Hang zurück, da sie in der Ab-sicht der Erlangung von Geld zum Erwerb weiterer Drogenbegangen wurden.Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussichteines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1ff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landge-richt hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von - 6 -der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38,362, 363). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat,hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerde-führer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tat-gericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenom-men (vgl. BGHSt 38, 362).Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Anordnungder Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben."Dem stimmt der Senat zu. Die Prüfung der Voraussetzungen einer An-ordnung nach § 64 StGB drängte sich hier schon deshalb auf, weil der Ange-klagte sich nach den Feststellungen des Landgerichts auch durch den annä-hernd sechsmonatigen Vollzug der Untersuchungshaft in der einbezogenenSache von seinen Konsumgewohnheiten nicht abbringen ließ, sondern nocham Tag seiner Haftentlassung am 24. Januar 2001 wieder Kokain zu sich nahmund den Konsum bis zu seiner erneuten Inhaftierung fortsetzte.Mit Blick auf die Rechtskraft der Verurteilung des Angeklagten in denFällen II. 1 bis 7 der Urteilsgründe zu der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren und sechs Monaten kommt hier die Anordnung der Unterbringung desAngeklagten nach § 64 StGB nur neben der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe vondrei Jahren und zwei Monaten in Betracht. Die Frage, ob, wenn die Unterbrin-gung nach § 64 StGB neben mehreren in demselben Urteil verhängten Strafenin Betracht kommt, die Maßregelanordnung einer der Strafen zuzuordnen istoder dies dem Vollstreckungsverfahren (§ 44 b StrVollstrO) überlassen bleibt - 7 -(in BGH, Beschluß vom 25. August 1994 4 StR 380/94 nicht erörtert), be-darf hier deshalb keiner Entscheidung.Tepperwien MaatzAthing Ernemann Sost-Scheible
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