BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 479/03 vom25. November 2003in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDortmund vom 2. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ab-geändert, daß der Angeklagte - statt der Beihilfe zum Diebstahl inzwei Fällen - der Beihilfe zum Diebstahl und der Beihilfe zum ver-suchten Diebstahl schuldig ist (vgl. UA 24).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy