BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 479 /1 3 vom 24. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 201 4 ge mäß § 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 356a StPO beschlossen : Das Abl ehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck und die Richter am Bundesg e- richtshof Dr. Mutzbauer, Cierniak, Bender und Dr. Quentin wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. April 2014 gege n den Senatsbeschluss vom 11. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 11. März 2014 das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. März 2013 ins o- weit aufgehoben, als der Veru rteilte wegen versuchten Betrugs verurteilt wo r- den war; insoweit hat er den Angeklagten freigesprochen (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat der Senat d ie Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; hierdurch ist die weitere Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig geworden. Gegen den S e- natsbeschluss richtet sich die Ablehnung der mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit in Verbindung mit einer Anhörungsrüge vom 8. April 2014. 1 - 3 - 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unz u- lässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnung s- gesuch in entsprechender Anwen dung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur sola n- ge statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas a n- deres gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit eine m An trag nach § 356a StPO verb unden wird , der sich jedoch wie hier (s. unten 3.) deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 4 StR 469/11 und vom 11. April 2013 2 StR 525/11, NStZ - RR 2013, 289). Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den A n- spruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässig en Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 1 S tR 180/06, BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1, und vom 13. Februar 2007 3 St R 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17). 2. Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein A b- lehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn d as Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 und 11. April 2013, jeweils aaO). Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter be durfte es daher ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 1 StR 152/11, NStZ - RR 2012, 314). 2 3 - 4 - 3. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner En t- scheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Er hat auch kein zu berücksichtige n- des Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch auf rechtliches G e- hör nicht verletzt. Die Gegenerklärung des Verurteilten vom 16. Januar 2014 lag bei der Beratung vor. Der Umstand, da ss d er Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Anderes ergibt sich auch nicht dar aus, dass der angegriffene Beschluss nicht zu allen vom Veru r- teilten erhobenen Rügen eine ausdrückliche Begründung enthält ; eine solche Begründungspflicht besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht (vgl. BVerfG , NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463; BGH, Beschluss vom 10. April 2013 4 StR 296/12). 4. Die Kostenentsch eidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 1 StR 382/10 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin 4 5
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