BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 479 /14 vom 17. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwe rdeführers am 17. Dezember 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hagen vom 30 . April 2014 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben . 2. I m Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angekla gten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gest ützte Revis i- 1 - 3 - on des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übr i- gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen fehlerhaft zu ss er bereits mehrfach, wenn auch Kindes (Fälle II. 2. a und b der Urteilsgründe) lagen im Januar und im Februar 2008, die drei Taten des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Fä l- le II. 2. c bis e der Urteilsgründe) ereigneten sich im Zeitraum von Februar 2008 bis zum 27. April 2008, die weiteren vom 4. November 2009 und vom 19. Oktober 2010. Zum Zeitpunkt der bei den ersten ausgeurteilten Taten war der Angeklagte mithin nicht vorb e- straft. Ab er auch für die Taten unter II. 2. c bis e der Urteilsgründe ist dies zu Gunsten des An geklagten nicht auszuschließen. Der Fehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe e- ßen, dass die Stra fen ohne den Fehler geringer ausgefallen wären. Der neue 2 3 - 4 - Tatrichter wird mit Blick auf § 55 StGB auch Gelegenheit haben festzustellen, ob die Vorverurteilungen erledigt sind. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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