BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 480/02 vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Münster vom 15. Juli 2002, soweit es ihnbetrifft, im Maßregelausspruch mit den Feststellungenaufgehoben. Der Ausspruch entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahrenverurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerscheineingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neueFahrerlaubnis erteilt werden darf. Außerdem hat es 1.500 nrrrDie vom Angeklagten eingelegte Revision, mit der er die Verletzung formellenund materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde zum Maßregelaus-spruch Erfolg. Im übrigen ist sie entsprechend der Antragsschrift des General-bundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Be-stand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen vonKraftfahrzeugen ungeeignet, damit begründet, er habe die Tat unter Verwen- - 3 -dung eines Kraftfahrzeugs begangen. Nach den dieser Erwägung zugrundelie-genden Feststellungen brachte der Angeklagte die Drogenkurierin mit seinemPkw zum Flughafen in Düsseldorf und holte sie, nachdem sie in Curacao imAuftrag des Angeklagten ein Kilogramm Kokain, das (u.a. in Deutschland) ge-winnbringend weiterverkauft werden sollte, erworben hatte, am Flughafen inAmsterdam wieder ab. Anschließend fuhr er mit einem Pkw gemeinsam mit derKurierin, die das Betäubungsmittel in ihrer Unterwäsche versteckt hatte, vomFlughafen zu einer Wohnung in Amsterdam, wo die Kurierin dem Angeklagtenund einer weiteren Person das Kokain aushändigte. Der dem Angeklagten zu-stehende Teil des Rauschgifts wurde später von einem unbekannten Tatbetei-ligten von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt.Diese Feststellungen tragen die Maßregelentscheidung nicht.Zwar hat der Angeklagte das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugsbegangen. Anders als bei der Begehung der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführtenrechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter einKraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Re-gelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen vonKraftfahrzeugen. Die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regel-mäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassendenGesamtwürdigung (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; Se-natsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02; vom 5. November 2002- 4 StR 406/02 und vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 458/02).Die Rechtsfrage, ob überhaupt unter Benutzung von Kraftfahrzeugenbegangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen sollen, - 4 -die keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berühren (vgl. dazuSenatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 m.N.), muß auch indiesem Fall nicht entschieden werden. Selbst wenn man mit der bisherigenRechtsprechung davon ausgeht, daß Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,zumal in größerer Menge, in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzu-verlässigkeit belegt, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen einesKraftfahrzeugs ergibt, wenn dieser im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraft-fahrzeug geführt hat (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3 und 10; BGH NStZ2000, 26), so tragen die Feststellungen und die Würdigung, mit der das Land-gericht die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB be-gründet hat, die Maßregelanordnung nicht. Zwar hat der Angeklagte denVerbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt. Die Benutzungdes Fahrzeugs spielte jedoch für das dem Angeklagten angelastete Handel-treiben eine völlig untergeordnete Rolle (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Dezem-ber 2002 - 4 StR 458/02). Das bloße Verbringen der Drogenkurierin mit demPkw zum Flughafen ist für sich genommen schon nicht geeignet, eine charak-terliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugszu belegen. Aber auch bei dem kurzen, lediglich innerstädtischen Transportdes Rauschgifts kam unter den hier gegebenen Umständen der Benutzung desFahrzeugs für das Handeltreiben keine maßgebende Bedeutung zu. Einen Er-fahrungssatz, daß jeder Täter, der, wie der Angeklagte, Betäubungsmittel inseinem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweiseentschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung ande-rer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, gibt es in dieser Allgemein-heit nicht (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Soweit dieStrafkammer für die Prognosebeurteilung darauf abstellt, aufgrund der Kon-takte des Angeklagten zu Drogendealern im In- und Ausland bestehe "die Be- - 5 -fürchtung", daß er auch künftig Betäubungsmitteldelikte unter Verwendung sei-nes Fahrzeugs begehen werde, stellt dies angesichts dessen, daß der Ange-klagte weder vorbestraft noch drogenabhängig ist, lediglich eine Vermutungdar.Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlungnoch Umstände ergeben können, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinnedes § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tra-gen könnten. Dieser entfällt daher.Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, denAngeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473Abs. 4 StPO).Tepperwien Kuckein Athingr! "#$&%'(r
Full & Egal Universal Law Academy