BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 480/08 vom 11. November 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. November 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 29. April 2008 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zu der Verfahrensr374ge nach 247 338 Nr. 3 StPO bemerkt der Senat in Er-g344nzung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 2008: Das Ablehnungsgesuch des Verteidigers gegen den Vorsitzenden der Strafkammer ist nicht zu Unrecht verworfen worden. Wie in dem das Ableh-nungsgesuch zur374ckweisenden Beschluss zutreffend ausgef374hrt ist und wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift weiter dargelegt hat, vermochte der Umstand, dass 374ber den auf die Vernehmung der Glaubhaftigkeitsgutachte-rin als Zeugin gerichteten Beweisantrag nicht sofort entschieden wurde, den Eindruck einer Voreingenommenheit des abgelehnten Richters nicht zu begr374n-den. Denn der Vorsitzende 344u337erte sich selbst ausf374hrlich zu dem Inhalt des mit der Sachverst344ndigen au337erhalb der Hauptverhandlung gef374hrten Telefo-nats und er366ffnete dem Verteidiger auch die M366glichkeit, die Sachverst344ndige - wenn auch au337erhalb der Hauptverhandlung - zu dem Telefonat zu befragen. Dass der abgelehnte Vorsitzende dabei Bedenken gegen die Zul344ssigkeit des Beweisantrags 344u337erte und die Strafkammer den Beweisantrag auch als unzul344ssig (247 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) abgelehnt hat, begr374ndete das Ableh- - 3 - nungsgesuch ebenfalls nicht. Zwar begegnet die Auffassung der Strafkammer durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit danach die beantragte Verneh-mung der Sachverst344ndigen B. als Zeugin zu dem Telefonat mit dem Vorsit-zenden nach dem Rechtsgedanken des 247 22 Nr. 5 StPO schon deshalb unzu-l344ssig sei, weil damit der Vorsitzende bei der W374rdigung der zeugenschaftlichen Bekundungen der Sachverst344ndigen "letztlich 374ber die Zuverl344ssigkeit seiner eigenen 304u337erungen und Erinnerungen zu befinden h344tte". Diese Begr374ndung tr344gt nicht; denn 247 22 Nr. 5 StPO schlie337t den Richter nicht allein schon deshalb aus, weil seine Vernehmung als Zeuge zu Umst344nden, die im Zusammenhang mit dem Verfahren stehen, m366glicherweise in Betracht kommt, falls im Einzelfall eine dienstliche Erkl344rung hierzu nicht ausreicht (vgl. dazu Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 22 Rdn. 20 m.N.). Die gegenteilige Auffassung des Vorsitzenden 226 und ihr folgend auch die der Kammer in dem den Beweisantrag zur374ckweisen-den Beschluss 226 ist danach zwar rechtsfehlerhaft, gleichwohl aber nicht willk374r-lich; sie begr374ndet deshalb nach der Rechtsprechung auch nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 24 Rdn. 14 m.N.). Soweit der Beschwerdef374hrer die Besorgnis der Befangenheit des abge-lehnten Vorsitzenden der Strafkammer nunmehr in der Revision aus dem Inhalt des Telefonats selbst, das der Vorsitzende mit der Sachverst344ndigen gef374hrt hat, herleitet, ist dies f374r die Entscheidung des Revisionsgerichts unbeachtlich. Denn darauf war das Ablehnungsgesuch nicht gest374tzt. Der Senat braucht des-halb nicht dar374ber zu befinden, ob f374r den Anruf bei der Sachverst344ndigen 374berhaupt ein begr374ndeter Anlass bestand und ob es unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Zur374ckhaltung frei von Bedenken ist, dass der Vorsitzende die Sachverst344ndige bei dem Telefonat nach Unterrichtung 374ber die gegen den An-geklagten ergangene Haftanordnung auch gefragt hat, ob sie an ihrer negativen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenkl344gerin in ihrem vorbe-reiteten schriftlichen Gutachten festhalte. Dass dies zumindest bei dem Be- - 4 - schwerdef374hrer den Eindruck erwecken konnte, die Sachverst344ndige k366nne sich hinsichtlich des Ergebnisses ihres Gutachtens beeinflusst gesehen haben, liegt - zumal unter den hier gegebenen Umst344nden - nicht fern. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Ne-benkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Mutzbauer
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