BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 480 /13 vom 19. November 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desa nwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 10. Juli 2013 mit den zugehö rigen Feststellungen aufgehoben, a) in den Auss prüchen über die Einzelstrafe in den Fä l- len II. 1 und 2 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafk ammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlau b- ten Handel treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung mat e- 1 - 3 - riellen Rechts gestützte Revision de s Angeklagten hat zum Strafausspruch überwiegend Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe haben keinen Bestand. a) Das Landgericht hat i n diesen Fällen neben anderen Zumessungse r- wägungen sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch durch Bezu g- nahme bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu Lasten des Angeklagten ge b) Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht damit das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe zu Lasten des Angeklagten berüc ksichtigt hat (vgl. BGH, Besch lü ss e vom 26. Ok - tober 1990 2 StR 3 90/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 11, und 9. November 2010 4 StR 532/10, NStZ - RR 2011, 90; Stree/Kinzig in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 46 Rn. 57d mwN). c) Da bereits die aufgezeigten Rechtsfehler zur Aufhebung der beiden Einzelstrafaussprüche führen, kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob auch weitere Strafzumessungserwägungen der Strafkammer rechtlichen B e- denken begegnen. 2 3 4 5 - 4 - 2. Der Wegfall der beiden Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahre n und sechs Monaten sowie zwei Jahren und neun Monaten entzieht der verhängten Gesamtstrafe die Grundlage. 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der S enat schließt aus, dass die Höhe der für die Urkundenfälschung verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen durch die rechtsfehlerhafte Bemessung der beiden Einzelstrafen für die Betäubungsmittel delikte beeinflusst worden ist. Sost - Scheible Cierniak Franke B ender Quentin 6 7
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