BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 48/02 vom 21. März 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mrz 2002 gemß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. Juni 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 2 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchter schwerer ruberischer Erpressung und wegen Wohnung s - einbruchsdiebstahls unter Einbeziehung einer rechtskrftigen Geldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen U m - fang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Im Fall II. 2 der Urteilsgrnde hlt der Schuldspruch wegen versuchter schwerer ruberischer Erpressung sachlich-rechtlicher Überprfung nicht stand. Die Beweiswrdigung begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte, der unter Vorhalt einer geladenen Pistole vom Geschdigten S. die Zahlung von Geld forderte, habe weder eine eigene noch eine fremde Geldforderung durchsetzen wollen. Er sei auch nicht von K. W. beauftragt gewesen, dessen gegen das Tatopfer bestehende Forderung in Hhe von 100.000 DM einzutreiben (UA 27). Die zuletzt genannte Feststellung sttzt das Landgericht ausschlie û - lich auf die Aussage des Zeugen W. (UA 21). Diese Beweiswrdigung ist lckenhaft. Die Strafkammer hat nicht er r - tert, weshalb sie dem Zeugen W. trotz Bedenken gegen seine Glaubwrdigkeit an anderer Stelle gerade zu diesem Punkt glaubt (vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 5, 8). Nach den Urteilsgrnden ging nmlich der Bedrohung des S. durch den Angeklagten bereits ein hnlicher Vorfall im Haus des Mitangekla g - ten Si. voraus, bei welchem sowohl K. W. als auch der A n - geklagte zugegen waren. Damals bedrohte Si. den S. massiv und verlangte von ihm Begleichung der - mglicherweise teilweise an ihn, Si. abgetretenen - Forderung des W. . Zu einer Zahlung des S. kam es nicht. Der Zeuge W. hat bestritten, daû es ein so l - ches Treffen im Hause des Si. gegeben hat (UA 17). Die Kammer hat - 4 - ihm dies nicht geglaubt, sondern ist den anders lautenden Angaben des Ang e - klagten und des Geschdigten gefolgt. Zu dem Motiv, weshalb der Zeuge zu diesem ersten Vorfall falsch au s - gesagt hat, verhlt sich das Urteil nicht. Diese Frage htte jedoch errtert we r - den mssen. Es liegt nmlich nicht fern, daû der Zeuge W. das Treffen im Hause des Si. deshalb wahrhe itswidrig in Abrede gestellt hat, um nicht selbst in den Verdacht einer Beteiligung an der Bedrohung seines Schuldners zu geraten. Das selbe Motiv knnte ihn jedoch veranlaût haben, ebenfalls wahrheitswidrig eine Beauftragung des Angeklagten mit der Einzi e - hung seiner nach wie vor nicht beglichenen Forderung gegen S. abz u - streiten. Die Errterung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu di e - sem Punkt htte sich darber hinaus auch deshalb aufgedrngt, weil die Ka m - mer dem Gehilfen des Angeklagten im Fall II. 2, dem Mitangeklagten Sch. , zu dessen Gunsten zugebilligt hat, subjektiv davon ausgegangen zu sein, das Vorgehen des Angeklagten gegen das Tatopfer diene der Durchse t - zung einer berechtigten Forderung (UA 30). Auch die Aussage des von der Kammer als glaubwrdig angesehenen Geschdigten S. , der Angeklagte habe ihn schon einmal im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Ford e - rung des Zeugen W. in dessen Beisein bedroht (UA 20), htte der Kammer Anlaû geben mssen, die Glaubwrdigkeit des Zeugen W. hinsichtlich seiner Aussage zur Tat II. 2 zu errtern. Auf dieser lckenhaften Beweiswrdigung kann der Schuldspruch wegen versuchter schwerer ruberischer Erpressung beruhen. War der Angeklagte vom Zeugen W. mit der Einziehung der Forderung gegen S. b e - auftragt und wollte er diese mittels der festgestellten Bedrohung durchsetzen, - 5 - entfiele bei der Erpressung das normative Tatbestandsmerkmal der Rechtswi d - rigkeit der Bereicherung (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 6). In diesem Fall htte das mit der beanstandeten Handlung des Angeklagten verfolgte Endziel der Rechtsordnung entsprochen. Dieses wird nicht dadurch rechtswidrig, daû zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewendet werden (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7). Die Nichterrterung der Glaubwrdigkeit des Zeugen W. ist deshalb ein Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Fall II.2 fhren muû. Die Aufhebung hat den Wegfall der Einsatzstrafe von drei Jahren und zwei Mon a - ten, deren Begrndung fr sich genommen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angefhrten Grnden ebenfalls sachlich-rechtlicher Überprfung nicht stand hielte, zur Folge. Dies zieht die Aufhebung des G e - samtstrafenausspruchs nach sich. Die Abfassung des Urteils gibt Anlaû zu dem Hinweis, daû die schriftl i - chen Urteilsgrnde nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom G e - setzgeber abgeschaffte Protokoll ber den Inhalt von Angeklagten- und Ze u - genuûerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wi e - dergeben und die Nachprfung der getroffenen Entscheidung ermglichen. Die Wiedergabe von Zeugenaussagen kann die Wrdigung der Beweise nicht e r - setzen. Mit der Beweiswrdigung soll der Tatrichter - unter Bercksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte b e - deutsame tatschliche Umstnde so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugen u - ûerungen, Urkunden o.. heranziehen, soweit deren Inhalt fr die Überze u - - 6 - gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.). 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