BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 48/06 vom 6. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Raub u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. August 2005, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich der Verurteilung im Fall II 6 der Urteils-gr374nde, b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum r344uberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und Freiheitsberaubung sowie we-gen Betruges in drei F344llen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die R374ge der Verletzung des 326ffentlichkeitsgrundsatzes ist bereits nicht zul344ssig erhoben. Hinsichtlich des Beweisantrags unterl344sst die Revision die Mitteilung, dass dieser sp344ter zur374ckgenommen worden ist (Bd. VI Bl. 1310 d.A.). Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten tr344gt die Revision deren Inhalt nicht vor. Der Senat kann daher nicht pr374fen, ob - wie dies bei der 334ber-gabe der Polizeikelle ersichtlich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar auf diejenige des Mitangeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die Ab-gabe einer eigenst344ndigen, davon unabh344ngigen Einlassung handelte, die von dem Ausschlie337ungsbeschluss nicht mehr gedeckt gewesen w344re (vgl. BGH StV 1998, 364). 2 2. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374ge f374hrt zur Aufhe-bung der Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgr374nde. Die hierzu getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte insoweit - auch - einer Beihilfe zum r344uberischen Angriff auf Kraftfahrer, 247247 316 a Abs. 1, 27 StGB, schuldig gemacht hat. 3 Nach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten der Plan der fr374he-ren Mitangeklagten Markus L. und Jens G. bekannt, die durch einen 334berfall auf einen Lkw-Fahrer eine gro337e Menge Zigaretten erbeuten wollten. Er wusste, dass das Opfer w344hrend der Fahrt mit dem Tode bedroht und ge-zwungen werden sollte, an einen abgelegenen Ort zu fahren, um es zu berau-ben. Das Landgericht hat sich aber - trotz gewichtiger Indizien - nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass sich der Angeklagte von Beginn an als Mitt344ter an der plangem344337 durchgef374hrten Tat beteiligte. Es hat vielmehr festgestellt, dass sich der Angeklagte erst zu dem Zeitpunkt in Kenntnis aller Umst344nde zur Un-terst374tzung der T344ter entschloss, als diese das Opfer bereits gefesselt und aus dem Lkw in den Kofferraum eines Pkw verbracht hatten, wo es bis zur Siche- 4 - 4 - rung der Beute verbleiben musste, und der Lkw vom Tat- zum Abladeort gefah-ren worden war. Der Angeklagte fuhr den Lkw in eine Halle, half dort beim Ent-laden der Beute und stellte das Fahrzeug abschlie337end in einem Gewerbege-biet ab. Mit diesen Handlungen konnte der Angeklagte nur noch solche Delikte der Hauptt344ter f366rdern, deren Verwirklichung zu diesem Zeitpunkt noch andau-erte, denn nach Beendigung der Haupttat ist eine Beihilfe ausgeschlossen (vgl. hierzu Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 27 Rdn. 4 m.w.N.). M366glich war hier daher noch ein Hilfeleisten zur Beutesicherung nach dem vollendeten Raub so-wie ein solches zu der fortdauernden Freiheitsberaubung (vgl. BGHR StGB 247 27 Rdn. 1, 25), nicht dagegen zur Begehung eines r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer. Dieses Delikt war bereits beendet, denn es bestand ein l344ngerer zeitlicher und r344umlicher Abstand zu dem Angriff auf das Opfer. 5 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Angeklagte wusste - das Opfer aus dem Lkw, in dem der Angriff stattgefunden hatte, gefes-selt in den Pkw verbracht worden war, mit dem der fr374here Mitangeklagte G. solange auf 366ffentlichen Stra337en umherfuhr, bis der Lkw entladen und an einen abgelegenen Abstellort verbracht war. Dieses Verhalten des Mitangeklagten erf374llt f374r sich genommen nicht den Tatbestand des 247 316 a Abs. 1 StGB, da es an einem (fortdauernden) Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verh344ltnis-se des Stra337enverkehrs fehlt (vgl. BGHSt 49, 8 f.; BGHR StGB 247 316 a Abs. 1 Stra337enverkehr 11). 6 3. Die Sache bedarf hinsichtlich des Falles II 6 der Urteilsgr374nde insge-samt erneuter Verhandlung und Entscheidung, was auch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe bedingt. 7 - 5 - Es erscheint dabei nicht ausgeschlossen, dass in der erneuten Haupt-verhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Beteiligung des Ange-klagten als Mitt344ter oder Gehilfe an dem r344uberischen Angriff auf Kraftfahrer belegen. 8 Der neue Tatrichter wird n344mlich - ohne Bindung an die zum Nachteil des fr374heren Mitangeklagten Markus L. getroffenen Feststellungen - auch zu der Haupttat eigene Feststellungen zu treffen haben, da das Urteil in Bezug auf den Angeklagten insgesamt aufgehoben ist. Er wird ferner zu pr374fen haben, inwie-weit das Vorgehen gegen den Lkw-Fahrer auch den Tatbestand des 247 239 a Abs. 1 StGB erf374llt (vgl. BGHR StGB 247 239 a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.), hinter dem die Freiheitsberaubung m366glicherweise zu-r374cktreten w374rde (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 45, 46). 9 - 6 - Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allge-meine Strafkammer des Landgerichts zur374ck, nachdem sich das Verfahren nicht mehr gegen einen die Zust344ndigkeit der Jugendkammer begr374ndenden Angeklagten richtet. 10 Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein urlaubsbedingter Ortsab- wesenheit gehindert zu unterschreiben Tepperwien Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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