BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 48/06 vom 6. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Juli 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 22. August 2005 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Die R374ge der Verletzung des 326ffentlichkeitsgrundsatzes ist bereits nicht zul344ssig erhoben. Hinsichtlich des Beweisantrags unterl344sst die Revision die Mitteilung, dass dieser sp344ter zu-r374ckgenommen worden ist (Bd. VI Bl. 1310 d.A.). Im Hinblick auf die Einlassung des Mitangeklagten Alexander L. tr344gt die Revision deren Inhalt nicht vor. Der Senat kann daher nicht pr374fen, ob - wie dies bei der 334bergabe der Polizeikelle ersicht-lich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar auf diejeni-ge des Angeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die Abgabe einer eigenst344ndigen, davon unabh344ngigen Einlas-sung handelte, die von dem Ausschlie337ungsbeschluss nicht mehr gedeckt gewesen w344re (vgl. BGH StV 1998, 364). - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein urlaubsbedingter Ortsab- wesenheit gehindert zu unterschreiben Tepperwien Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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