BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 48/07 vom 20. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. M344rz 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Oktober 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensr374ge nach 247 338 Nr. 5 StPO greift schon deswegen nicht durch, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt des die Anordnung der Entlassung best344tigenden Beschlusses des Gerichts anwe-send war; zu diesem Zeitpunkt war auch die Zeugin noch an Ge-richtsstelle zugegen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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