BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 48/10 vom 16. M344rz 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 16. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 28. Oktober 2009 auf-gehoben, a) soweit die Angeklagten im Fall II. 16. der Urteils-gr374nde verurteilt worden sind, b) in den Ausspr374chen 374ber die Gesamtstrafen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen unerlaubten Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, [gewerbsm344337igen] unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln, unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln als Person 374ber 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 14 F344llen sowie unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten R. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u- 1 - 3 - bungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf Sachr374gen gest374tzten Revisi-onen, der Angeklagte H. erhebt dar374ber hinaus auch eine Verfahrensr374ge. Die Rechtsmittel haben mit den Sachr374gen in dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Verurteilungen der Angeklagten im Fall II. 16. der Urteilsgr374nde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln (H. ) bzw. Beihil-fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln (R. ) halten revi-sionsrechtlicher Pr374fung nicht stand, weil die Feststellungen insoweit l374ckenhaft sind. Das angefochtene Urteil enth344lt keine Angaben zur Art und Menge der Bet344ubungsmittel, die der Angeklagte H. zum Zweck gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben und der - eingeweihte - Angeklagte R. f374r ihn aufbewahrt hat. In den Urteilsgr374nden wird lediglich mitgeteilt, dass es in die-sem Fall "um eine nicht bekannte Menge von Bet344ubungsmitteln" (UA 9) ging. Hierzu wird der neue Tatrichter n344here Feststellungen zu treffen haben. 3 2. Die Aufhebung der Schuldspr374che in diesem Fall zieht auch die Auf-hebung der Gesamtstrafen nach sich. 4 3. Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten H. in den F344llen II. 1. bis 15. der Urteilsgr374nde Geldstrafen verh344ngt hat, enth344lt das Urteil keine Angabe der Tagessatzh366he. Der Festsetzung der Tagessatzh366he bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus Einzelgeldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96 f.; BGH, Urt. vom 28. Oktober 1987 - 3 StR 381/87, BGHR StGB 247 54 Abs. 3 Tagessatzh366he 1; 5 - 4 - vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. 247 40 Rdn. 6 m.w.N.). Der Senat holt dies - in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt die Ta-gessatzh366he auf den Mindestsatz von einem Euro (247 40 Abs. 2 Satz 3 StPO) fest. 4. Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift beanstandet, das Urteil ersch366pfe den Er366ffnungsbeschluss nicht, weil dem Angeklagten H. in der zugelassenen Anklageschrift 120 F344lle der unerlaubten Abgabe von Bet344ubungsmitteln an die Zeugin S. zur Last gelegt waren, er aber nur in 13 F344llen (F344lle II. 1. bis 13. der Urteilsgr374nde) deswegen verurteilt worden ist, ist dem Senat eine Entscheidung dazu verwehrt, weil das Verfahren inso-weit nicht hier, sondern noch beim Landgericht anh344ngig ist (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93, BGHR StPO 247 352 Abs. 1 Pr374fungsumfang 4, und vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476; vgl. auch Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 352 Rdn. 1). 6 Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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