BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 481/07 vom 18. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 18. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Paderborn vom 14. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges in 113 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten M. wegen Betruges in 93 F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklag-ten die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte M. beanstandet ferner das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es ei-ner Er366rterung der vom Angeklagten M. auf die Verletzung des 247 261 StPO gest374tzten Verfahrensr374ge nicht bedarf. 1 1. Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten M. fehlt es nicht an der Verfahrensvoraussetzung einer ordnungsgem344337en Anklageerhe-bung. Schwere M344ngel des Anklagesatzes, die bei unver344nderter Zulassung der Anklage zur Unwirksamkeit des Er366ffnungsbeschlusses f374hren, liegen nur vor, wenn die angeklagten Taten in der Anklageschrift nicht gen374gend konkreti-sierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die 2 - 3 - Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft des daraufhin ergehen-den Urteils haben w374rde (vgl. BGH NStZ 1984, 133; 2006, 649, jew. m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Insoweit wird auf die Ausf374hrungen des Generalbun-desanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. September 2007 Bezug genom-men. Ob die knappe Beschreibung des Tatgeschehens im Anklagesatz 374ber die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift hinaus auch deren Funktion erf374llt, die Angeklagten und die 374brigen Verfahrensbeteiligten 374ber weitere Einzelhei-ten des Vorwurfs zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozess-verhalten auf den Anklagevorwurf einzustellen, kann dahinstehen. Insoweit be-stehende M344ngel begr374nden nicht die Unwirksamkeit der Anklage (vgl. BGHSt 40, 44, 45; BGH NStZ 1996, 95). Eine Verfahrensr374ge, mit der eine Einschr344n-kung der Verteidigungsm366glichkeiten der nach den Feststellungen gest344ndigen Angeklagten ger374gt wird, ist nicht erhoben. 3 2. Das Urteil hat aber deshalb keinen Bestand, weil es - wie die Revision des Angeklagten M. zu Recht r374gt - keine in sich geschlossene Darstellung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens zu den einzelnen den Angeklagten angelasteten F344llen enth344lt (vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3; Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 267 Rdn. 5 m.w.N.). Eine solche Darstellung des Sachverhalts, die erkennen lassen muss, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des 344u337e-ren und inneren Tatbestands erf374llt werden, ist f374r die revisionsrechtliche Pr374-fung erforderlich. Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollst344ndig, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachr374ge zu dessen Aufhebung f374hrt (vgl. BGH aaO; Meyer-Go337ner aaO Rdn. 42). So verh344lt es sich hier: 4 - 4 - a) Das Landgericht hat sich bei der Sachverhaltsdarstellung damit be-gn374gt, lediglich den Anklagesatz - soweit es die innere Tatseite betrifft nicht vollst344ndig - mit leichten redaktionellen 304nderungen einzur374cken. Der Anklage-satz ersch366pft sich jedoch in einer Zusammenfassung der Einzeltaten in zwei mehrspaltigen Tabellen und einer vorangestellten knapp gehaltenen Schilde-rung der Vorgehensweise der Angeklagten bei dem Ankauf von Forderungen aus Lebensversicherungsvertr344gen durch die Firma H. GmbH zum R374ckkaufwert. Zwar ist es dem Tatrichter grunds344tzlich nicht verwehrt, bei einer Vielzahl von Straftaten, die den selben Tatbestand erf374llen, davon abzu-sehen, die konkreten Sachverhalte der Einzeltaten mitzuteilen und diese in ei-ner Liste zusammenzufassen, in der die jeweiligen Betrugstaten 226 wie hier - nach Tatzeit, -ort, Gesch344digten und Betrugsschaden individualisiert werden. Dies gilt, wenn die Taten in allen wesentlichen tats344chlichen Umst344nden, die den Betrugstatbestand erf374llen, gleich gelagert sind (vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 6). Auch dann m374ssen die Urteilsgr374nde aber so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsa-chen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzu-ordnen sind und sie ausf374llen k366nnen (vgl. zur Feststellung der Tatbestands-merkmale Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 281 ff., insbesondere 287). Daran fehlt es hier, zumal eine erg344nzende Heranziehung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgr374nde nicht m366glich ist, weil sich die Beweisw374rdigung in der Mitteilung ersch366pft, die Angeklagten h344tten das Tat-geschehen jeweils vorbehaltlos einger344umt, und die rechtliche W374rdigung sich auf die Angabe des Endergebnisses beschr344nkt. 5 b) Den Urteilsgr374nden l344sst sich zwar entnehmen, dass die Verk344ufer bei dem Abschluss der Vertr344ge 374ber den Verkauf von Forderungen aus Lebens-versicherungsvertr344gen 374ber die Leistungsf344higkeit und/oder Leistungswilligkeit 6 - 5 - der H. GmbH get344uscht wurden. Unklar bleibt aber, worin nach Auffassung des Landgerichts die irrtumsbedingte Verm366gensverf374gung der jeweiligen Verk344ufer liegen soll. Sofern das Landgericht von einem Einge-hungsbetrug ausgegangen ist, h344tte es n344herer Feststellungen dazu bedurft, dass schon mit der Eingehung der rechtsgesch344ftlichen Verpflichtung zur 334ber-tragung der Rechte aus einer Lebensversicherung (247 453 Abs. 1 i.V.m. 247 433 Abs. 1 BGB) eine Verm366gensgef344hrdung eingetreten ist. Das ist beim Ab-schluss eines Kaufvertrages dann der Fall, wenn der Verk344ufer einem nicht er-f374llungsbereiten oder erf374llungsf344higen Vertragspartner gegen374ber vorleis-tungspflichtig ist (vgl. BGH NStZ 1998, 85). Ob die jeweiligen Verk344ufer nach den mit der H. GmbH geschlossenen Vertr344gen vorleis-tungspflichtig waren, l344sst sich den Urteilsgr374nden ebenso wenig entnehmen, wie Inhalt und Ausgestaltung der von der Gesellschaft eingegangenen Gegen-leistungsverpflichtungen. Im Hinblick darauf, dass in den F344llen 1 bis 67 der in die Urteilsgr374nde eingef374gten Listen die Lebensversicherungen gek374ndigt und die jeweiligen R374ckkaufwerte ausgezahlt wurden, liegt es zwar nahe, dass die Verk344ufer vorgeleistet haben, d.h. sowohl die Forderung aus der Lebensversi-cherung als auch andere Rechte, wie das K374ndigungsrecht, gem344337 247247 398, 413 BGB an die Gesellschaft abgetreten haben. Ob dies zugleich mit dem Ab-schluss des jeweiligen Kaufvertrages geschah, so dass eine einheitliche Be-trugstat vorl344ge (vgl. BGH NStZ 1997, 542), bleibt aber nach den Urteilsgr374n-den offen. Die Urteilsgr374nde lassen zudem auch eine Beurteilung der Konkurrenzen nicht zu, weil sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen l344sst, ob der jeweilige Verk344ufer der Forderungen von einem der Angeklagten oder von einer anderen f374r die GmbH t344tigen Person get344uscht worden ist. Zwar stellen die einzelnen Vertragsabschl374sse f374r sich genommen selbst344ndige Handlungen dar, die sich 7 - 6 - die Angeklagten, sofern der Betrugstatbestand erf374llt ist, nach den Grunds344tzen der Mitt344terschaft (247 25 Abs. 2 StGB) oder der mittelbaren T344terschaft (247 25 Abs. 1 StGB) zurechnen lassen m374ssten. F374r die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der 247247 52, 53 StGB kommt es aber auf die eigenen Tatbeitr344ge der Angeklagten zu den jeweiligen Vertragsabschl374ssen an. Nur soweit sie selbst den Verk344ufer get344uscht oder sonst einen konkreten Beitrag zu dem jeweiligen Vertragsabschluss geleistet h344tten, l344ge Tatmehrheit vor. Bestand der Tatbeitrag des Angeklagten H. zu dem Abschluss der Kauf-vertr344ge aber lediglich in der Leitung und Organisation der Gesellschaft als fak-tischer Gesch344ftsf374hrer, l344ge nur eine Tathandlung vor (vgl. BGH wistra 2001, 378; BGHR StGB 247 263 T344terschaft 1, jew. m.w.N.). Entsprechendes gilt f374r den Angeklagten M. , den Gesch344ftsf374hrer der GmbH. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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