BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 48/11 vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 14. Oktober 2010 wird als unzul344ssig verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und ge-f344hrlicher K366rperverletzung in drei F344llen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Gegen die-ses Urteil hat der nach dessen Verk374ndung neu gew344hlte Verteidiger des An-geklagten mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 Revision eingelegt. 1 Das Rechtsmittel ist unzul344ssig, da der Pflichtverteidiger des Angeklag-ten bereits am 14. Oktober 2010 wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte, wo-zu er von seinem Mandanten ausdr374cklich erm344chtigt war. 2 1. Dieser Rechtsmittelverzicht wurde formgerecht erkl344rt. 3 Der Rechtsmittelverzicht ist grunds344tzlich an die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels gebunden. Er muss also zu Protokoll der Ge- 4 - 3 - sch344ftsstelle oder schriftlich erkl344rt werden (247 341 Abs. 1 StPO). Dabei erfordert die schriftliche Einlegung - oder auch der entsprechend erkl344rte Rechtsmittel-verzicht - eine durch den Urheber selbst oder eine dazu erm344chtigte Person niedergeschriebene Erkl344rung und die eindeutige Erkennbarkeit des Erkl344ren-den. Diesen Anforderungen ist durch das auf der Gesch344ftsstelle des Landge-richts erstellte "Protokoll" vom 14. Oktober 2010 gen374gt. Denn die Urkundsbe-amtin der Gesch344ftsstelle hat dort nicht nur die Erkl344rung des Pflichtverteidigers des Angeklagten niedergeschrieben, sondern dieser hat die Erkl344rung selbst - neben der Justizbesch344ftigten - unterschrieben. Damit bestand weder 374ber den Inhalt der Erkl344rung noch 374ber die Person des Erkl344renden irgendein Zwei-fel. Ohne Belang ist, wie der Urkundsbeamte seine Rolle sah (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 23. Juni 1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 341 Rn. 7 und Einl. Rn. 133 mwN). 5 2. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten war zur Abgabe der Verzichts-erkl344rung auch erm344chtigt (247 302 Abs. 2 StPO). 6 Eine solche Erm344chtigung kann m374ndlich erteilt werden; zu ihrem Nach-weis kann eine anwaltliche Erkl344rung gen374gen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 30. Juli 2002 - 4 StR 212/02 - und vom 14. Januar 2003 - 4 StR 516/02, NStZ 2004, 55). 7 Hier hatte der Pflichtverteidiger des Angeklagten bereits bei Abgabe der Verzichtserkl344rung am 14. Oktober 2010 mitgeteilt, hierzu "R374cksprache mit dem Angeklagten" genommen zu haben und dies im Schriftsatz vom 25. Febru-ar 2011 dahin erl344utert, dass ihn sein nach der Urteilsverk374ndung "sehr erleich- 8 - 4 - terter" Mandant ausdr374cklich dazu aufgefordert und ihn erm344chtigt habe, den Verzicht zu erkl344ren. An der Richtigkeit dieser Erkl344rung hat der Senat auch im Hinblick auf den Verfahrensgang (der Staatsanwalt hatte in seinem Schlussvor-trag eine nicht mehr bew344hrungsf344hige Gesamtfreiheitsstrafe beantragt) trotz der eidesstattlichen Versicherung der Lebensgef344hrtin des Angeklagten keinen Zweifel, zumal diese zum Inhalt des von ihr geschilderten Gespr344chs zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger, das im Anschluss an die Urteilsver-k374ndung noch im Sitzungssaal stattgefunden haben soll, keine Angaben ma-chen konnte. 3. Der somit wirksam erkl344rte Rechtsmittelverzicht kann als Prozess-handlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckge-nommen werden. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revisi-on ist daher als unzul344ssig zu verwerfen. 9 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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