ECLI:DE:BGH:2017:020217U4STR481.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 481 / 16 vom 2. Februar 2017 in der Strafsache gegen alias: wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Fe bruar 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Quentin , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Staats anwältin bei m Bundesgerichtshof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg erichts Bochum vom 9. Mai 2016 wird verworfen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Ang e- klagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wege n unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge ringer Menge in Tateinheit mit u nerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall v on Werte rsatz in Höhe von 5.000 Euro angeordnet. Die zu U n- gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen ge - trof fen: 1. Am 30. Juli 2015 verkaufte der Angeklagte in B. für 5.000 Euro 100 Gramm Kokain an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer. Das Rausc h- gift hatte einen Kokainhydrochlorid - Anteil von mindestens 80 %, was einer Menge von mindestens 80 Gramm Kok ainhydrochlorid entspricht (Tat II.2.a). Am 7. September 2015 lagerte der Angeklagte in s einer Garage in R e . in einem unverschlossenen Tresor 458,95 Gramm Kokain (412 Gramm Kokainhydrochlorid ), das in einem Stoffbeutel verpackt war. Auf Gramm Kokain (45,6 Gramm Kokainhydrochlorid). Das Rauschgift war zum gewinnbri n- genden Weiterverkauf durch den Angeklagten bestimmt. Unmittelbar ne ben dem Stoffbeutel mit dem Kokain verwahrte der Angeklagte eine n ungeladenen Revolver ERMA Ka. 357 Magnum/38 Spezial mit entsprechender Munition und eine umgebaute PTB - Schusswaffe Röhm RG 9 Kal. 8 In die PTB - Schusswaffe war ein Mag a- zin mit drei Patronen Kaliber 6,22 eingeführt. Dem Angeklagten war bewusst, dass die beiden Waffen griffbereit in der Nähe des Rauschgifts lagerten und er jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne Schwierigkeiten über sie verfügen konnte. Das Kok ain und die Waffen wurden am 8. September 2015 sichergestellt (Tat II.2.b). Der Angeklagte beabsichtigte , am 7. September 2015 in den Niederla n- den zwei Kilogramm Kokain an zu kaufen und am Folgetag in die Bundesrepublik 2 3 4 5 - 5 - Deu tschland zum gewinnbringenden Weiterverkauf ein zu schmuggeln. Weil er Grenzkontrollen befürchtete, bat er seinen Bruder R . , bei der Rückfahrt die Grenze zu beobachten. R . willigte ein. Der Ange - k lagte fuhr am Nachmittag des 7. September 2015 mit einem Pkw nach A . und erwarb do rt zwei Kilogramm Kokain. Das Rauschgift versteckte er anschließend in einem hinter dem rückwärtigen Kennzeichen seines Fahrzeugs befindlichen Hohlraum. Am 8. Sep tember 2015 fuhr R . in Beglei - tung des Mitangeklagten D . mit einem Pkw in die Niederlande und traf sich in Ro . mit dem Angeklagten. Seit dem Grenzübertritt und während der wei - teren Handlungen wurden der An geklagte und R . von der Krimi - n alpolizei observiert. Ab 18.08 Uhr fuhren R . und der Mitangeklag - te D . in Richtung deutscher Grenze, während der Angeklagte zunächst in Ro . verblieb. Nachdem R . in der verabredeten Zeit keine Meldung über Auffä lligkeiten an der Grenze gemacht hatte, fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw über die niederländisch - deutsche Grenze und verbrachte so das in seinem Fahrzeug befindliche Kokain in das Bundesgebiet. Nach der Ei n- reise wurde er von der Polizei angehalten und fe stgenommen. Das in seinem Fahrzeug versteckte Kokain wurde sichergestellt. Es hatte ein Gesamtgewicht von 1.992,07 Gramm. Darin waren 1.817 Gramm Kokainh ydrochlorid enthalten (Tat II.2.c). 2. Die Strafkammer hat die Taten des Angeklagten als unerlaubtes Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II.2.a), bewaffn e- tes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz zweier Schusswaffen, davon einer halbaut o- matischen (Tat II.2. b) und unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge (Tat II.2.c) bewertet. Die Einzelstrafen von 6 - 6 - einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe (Tat II.2.a), fünf Jahren und drei Monaten Freiheitss trafe (Tat II.2.b) und zwei Jahren und sechs Monaten Fre i- heits strafe (Tat II.2.c) hat sie de n Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (Tat II.2.a), § 30a Abs. 1 BtMG (Tat I I.2.b) sowie § 30 Abs. 1 BtMG (Tat II.2.c ) entnommen. Minderschwere Fälle hat sie jeweils verneint. Die Gesamtstrafe hat das Landgericht e- setzt. II. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staat s- anwaltschaft hat keine n Erfolg. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch b e- schränkt. a) Ob der Rechtsmittelführer nur die Strafzumessung angreifen will, ist eine Frage, die im Zweifelsfall im Wege der Auslegung seiner Rechtsmittel - erklärungen zu bea ntworten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 1 StR 2 62/80, BGHSt 29, 359, 365 [zu § 318 StPO] ; Beschluss vom 28. Ja - nuar 2004 2 StR 493/03, bei Becker , NStZ - RR 2005, 65 , 68 ). Dabei kann die Auslegung der Revisionsbegründung auch bei einem un beschränkten Revis i- onsantrag eindeutig zu dem Ergebnis führen, dass sich der Beschwerdeführer im Wider spruch zu seinem Antrag lediglich gegen den Strafausspruch we n- det. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Beschwerdeführer um die Staatsanwaltscha ft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 4 StR 468/14, NStZ - RR 2015, 88; Urteil vom 11. Juni 2014 2 StR 90/14, NStZ - RR 2014, 285 ; Urteil vom 4. September 2008 1 StR 383/08, bei Cierniak/ 7 8 9 - 7 - Zimmermann , NStZ - RR 2011, 225 , 234 ; Urteil vom 6. Feb ruar 2002 1 StR 506/01, bei Becker , NStZ - RR 2003, 1 Nr. 18; Urteil vom 7. August 1997 1 StR 319/97, NStZ 1998, 210). b) Die Auslegung der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft er - gibt hier unbeschadet des umfassenden Aufhebungsantrags und der a llgemein erhobenen Sachrüge eindeutig, dass lediglich die Einzelstrafen und der G e- samtstrafenausspruch angegriffen werden. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Revisionsbegründung zunächst die Verletzung materiellen Rechts gerügt und im Anschluss daran a usgeführt, dass die durch die Strafkammer verhängten Einzelstrafen und die Bildung der G e- samtstrafe rechtlicher Überprüfung nicht standh ie lten. Die Revisionsbegrü n- dung erschöpft sich im Weiteren in Einzelangriffen gegen die Strafzumessung im engeren Sinn u nd gegen die Gesamtstrafe. Der Senat entnimmt diesem Revisionsvo rbringen , dass allein der Stra f- ausspruch angefochten werden soll. Den Schuldspruch oder die Anordnung des Wertersatzverfalls betreffende Einzelbeanstandungen werden nicht erhoben. Dem kommt hier besondere Bedeutung zu, denn die Staatsanwaltschaft ist nach Nr. 156 Abs. 2 RiStBV gehalten, keine allgemeinen Sachrügen zu erh e- ben und Revisionen so zu begründen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Au s- führungen des angefochtenen Urteils eine Rech tsverletzung gesehen und auf welche Gründe diese Rechtsauffassung gestützt wird ( vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 1 StR 506/01, bei Becker , NStZ - RR 2003, 1, 6 ). Gegen eine Anfechtung des Schuldspruchs spricht schließlich auch, dass dieser mit Au s- nahm e der Bewertung der Waffendelikte bei der Tat II.2 . b (Besitz statt Führen, kein Besitz von Munition) mit der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft 10 11 12 - 8 - in der Anklageschrift übereinstimmt. Die Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe von 5.000 Euro entspr icht dem Schlussantrag des Vertreters der Staat s- anwaltschaft. 2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch rechtswirksam. Eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Strafausspruchs ist grundsätzlich möglich und in der Regel wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 4 StR 468/14, NStZ - RR 2015, 88; Urteil vom 8. Ja nuar 1954 2 StR 572/53, NJW 1954, 441; RGSt 45, 149, 150, st. Rspr.). Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untre nn - bare Verknüpfung von Schuld - und Straffrage ergibt. Eine Erstreckung des Revisionsangriffs auf die Verfallsentscheidung ist nicht veranlasst. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist wie die Anor d- nung des Verfalls in der Regel kein Strafmilderun gsgrund und deshalb von der Straffestsetzung unabhängig (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 5 StR 542/96 , NStZ - RR 1997, 270, 271 mwN ). Eine ein Trennbarkeitshindernis b e- gründende Verknüpfung wurde in den Urteilsgründen nicht hergestellt. 3. Im Rahm en ihres Anfechtungsumfangs bleibt die Revision ohne E r- folg. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil oder zum Vo r- teil (§ 301 StPO) des Angeklagten auf. a) Die Strafbemessung (Strafrahmenbestimmung, Festsetzung der Ei n- zelstrafen und der Gesamtstrafe) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein 13 14 15 16 17 - 9 - Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägu n- gen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tat - gericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richti g- keits kontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretb a- ren hinnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH , Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 16. April 2015 3 StR 638/14 , NStZ - RR 2015, 2 40; Urteil vom 22. Oktober 1953 5 StR 230/53, BGHSt 5, 57, 59 mwN). D a- bei ist der Tatrichter lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Straf - zumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 A bs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 3 StR 132/12, NStZ - RR 2012, 336 , 337 mwN). b) Mit Blick auf diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die ko n- krete Bemessung der Einzelstrafen revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: aa) Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, das Landgericht habe dem erst nach der Durchführung eines wesentlichen Teils der Beweisaufnahme abgelegten Geständnis des Angeklagten ein zu hohes Gewicht beigeme ssen, vermag sie keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Maßgeblich für die Bedeutung eines Geständnisses ist es, inwieweit darin ein Bekenntnis des Angeklagt en zu 18 19 - 10 - seiner Tat liegt, in ihm Schuldeinsicht u nd Reue zum Ausdruck kommen und durch seine Ablegung das P rozessziel der Erreichung von Rechtsfrieden gefö r- dert wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209 f.). Das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann daher g e- ringer sein, wenn dafür prozesstaktische Überlegungen besti mmend waren und die Strafkammer dies durch ein in den Urteilsgründen darzulegendes Prozes s- verhalten bestätigt sieht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 1 StR 193/07, NStZ - RR 2007, 232 [Ls] ). Das Landgericht hat dem Geständnis des Angekla g- ten mit nachvol lziehbaren Erwägungen zu entnehmen vermocht, dass der A n- geklagte sich mit seiner Tat auseinandergesetzt hat und diese tatsächlich b e- reut. Dabei hat es die Beweislage in den Blick genommen und gewürdigt. Hie r- gegen ist von Seiten des Revisionsgerichts nichts zu erinnern. bb) Die strafmildernde Berücksichtigung der erlittenen Untersuchung s- haft lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Erlittene Untersuchungshaft ist bei einer Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe regelmäßig für die St rafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, U r- teil vom 10. Oktober 2013 4 StR 258/13, Rn. 18 [insoweit in BGHSt 59, 28 und NStZ 2014, 34 nicht abgedruckt]; Urteil vom 20. August 2013 5 StR 248/13 , NStZ - RR 2014, 106 ; Urteil vom 19. Mai 2010 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100 mwN ). Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall beson dere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 4 StR 302/13 , Rn. 9 [insoweit in S tV 2016, 611 nicht abgedruckt] ; Beschluss vom 13. Oktober 2011 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147) . Von diesem Maßstab ist das Landgericht ausgegangen. Soweit es dabei in der Dauer der Unters u- g- 20 - 11 - ten als Erstverbüßer besondere Umstände im Sinne dieser Rechtspre chung gesehen hat, liegt dies auch mit Rü cksicht auf § 121 Abs. 1 Satz 1 StPO noch innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. cc) Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei der Bestimmung der Einzelstra fen für die Tat II .2.b aus dem Blick verloren hat, dass der Ang e- klagte über zwei Schusswaffen verfügte , zumal s ie den tateinheitlichen Verstoß gegen das Waffengesetz zu seinem Nachteil gewertet hat. Dass das Land - gericht nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass der Angeklagte bei der Tat II.2.c einen versteckten Hohlraum seines Fahrzeugs für den Rauschgifttransport nut z te , ist mit Rücksicht auf die sich aus § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ergebenden eingeschränkten Darlegungsanforderungen nicht rechtsfehlerhaft. c) Auch die Bestimmung der Gesamtstrafe lässt durchgreifende Recht s- fehler nicht erkennen. aa) Die Be messung de r Gesamtstrafe nach § 54 Ab s. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt , bei dem die Person des Täters und die einze l- nen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Dabei sind vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder g eringere Selbs t- ständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamt - gewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BGH, B e- schluss vom 10 . Novemb er 2016 1 StR 417/16; Beschluss vom 17. Dezember 2013 4 StR 261/13, Rn. 3; Urteil vom 30. November 1971 1 StR 48 5 /71 , BGHSt 24, 268, 269 f.) . Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeit - licher, sachlicher und situativer Zusammenhang , hat die Erhöhung der Einsat z- strafe in der Regel geringer auszufallen ( vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 21 22 23 - 12 - 2010 3 StR 71/10 , NStZ - RR 2010, 238 [Ls] ). Auch hierbei braucht der Tatric h- ter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil d arzulegen. Eine Bezugnahme auf die zu den Einzelstrafen gemac h- ten Ausführungen ist grundsätzlich zulässig (vgl . BGH, Beschluss vom 1 0 . No - vember 2016 1 StR 417/16; Urteil vom 17. August 1988 2 StR 353/88, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Satz 1 Bemessung 1; Urtei l vom 30. November 1971 1 StR 48 5 /71 , BGHSt 24, 268, 271 mwN ). Einer eingehenderen Begründung bedarf es hingegen, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten oder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. Novemb er 1971 1 StR 485 /71 , BGHSt 24, 268, 271). bb) Danach erweisen sich die Bemessung der Gesamtstrafe und deren Darlegung hier (noch) nicht als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat die Erhöhung der Einsatzstrafe im Wesentlichen durch eine Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen begründet, die den verhängten Einzelstrafen zugrun de liegen , und dabei die Bedeutung des Geständnisses des Angeklagten nochmals hervorgehoben. Dass sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich dazu verhalten, dass zwischen d en Einzeltaten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, der einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen rechtfertigt, ist hier unschädlich, weil sich dies aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt (vgl. BGH, Be schluss vom 1 0 . November 2016 1 StR 417/16). Die maßvolle Bemessung 24 25 - 13 - der Gesamtstrafe lässt unter diesen Umständen nicht besorgen, dass die Stra f- kammer die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung verkannt hat. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilck e
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