ECLI:DE:BGH:2018:280218B4STR481.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 481 / 1 7 vom 28. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubte n Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anw alts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2018 g e- mäß § 154a Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. April 2017 wird a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ang e- klagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geri nger Menge schuldig ist; bb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeh o- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- ver wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht gering er Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung seines Mobiltelefons angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerf olg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf des une r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ni cht geringer Menge und ä n- dert den Schuldspruch entsprechend ab, weil hinreichende Feststellungen zu einer Beteiligung des Angeklagten an dem Einfuhrvorgang nicht getroffen sind. Da angesichts des geringeren Strafrahmens und des ausdrücklich strafe r- schweren d gewerteten Umstands, dass zwei Tatbestände verwirklicht wurden, nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Verurteilung nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine niedrigere Strafe als sieben J ahre und sechs Monate Freiheitsstr a- fe (UA 55) festgesetzt hätte, muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 1 2
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