BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 482/01 vom 17. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing, die Richte rinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. April 2001 in dem ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust n - dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten sowie die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklg e - rin Irmgard P. werden verworfen. 3. Die Nebenklgerin trgt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Staatskasse trgt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft. Von den durch diese Revisionen entstandenen gerichtlichen Auslagen trgt die Nebe n - klgerin die Hlfte; die andere Hlfte und die durch die beiden Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen - 4 - Grnde: Das Landgericht hat den Mitangeklagten O. , dessen Revision bereits verworfen wurde, wegen Mordes (aus niedrigen Beweggrnden) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe, den Angeklagten B. wegen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen die Verurteilung des Angeklagten B. haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklgerin Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten fhrt auf die Sachrge zur Aufhebung des U r - teils im Strafausspruch. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom G e - neralbundesanwalt nicht vertreten wird, und das Rechtsmittel der Nebenklg e - rin, mit denen jeweils sachlich-rechtlich beanstandet wird, daß die Strafkammer den Angeklagten lediglich als Gehilfen und nicht als Mittter verurteilt hat, ble i - ben dagegen ohne Erfolg. I. Die Feststellungen des Landgerichts: Am Tattag erkannte der Mitangeklagte O. , als er das Taxi des spt e - ren Tatopfers Walter P. bestieg, diesen als denjenigen Taxifahrer wieder, den er bereits vor einigen Wochen um den Fahrpreis geprellt hatte. Auch Walter P. hatte O. wiedererkannt. Als O. am Fahrtziel erneut unter dem Vorwand, Geld fr die Fahrtkosten aus seiner Wohnung holen zu wollen, das Taxi verlassen wollte, bedrngte ihn Walter P. massiv, sofort sowohl die neu angefallenen als auch die frheren Fahrtkosten zu begleichen. O. b e - schloß daraufhin, Walter P. zu töten, weil er die Taxifahrt nicht bezahlen, nicht identifiziert und wegen seines frheren Fehlverhaltens nicht zur Reche n - schaft gezogen werden wollte. Er zwang den Taxifahrer unter Vorhalt einer - 5 - mitgefhrten Schreckschuûpistole mit in seine Wohnung zu gehen, wo sich der Angeklagte B. aufhielt. Auf Aufforderung des O. fesselte der Ang e - klagte den Walter P. mit einem Antennenkabel, nachdem O. sinngemû geuûert hatte, der Taxifahrer habe ihn zum Zahlen zwingen wollen und wisse jetzt, wo er wohne. Deswegen "msse er 'weg' ". Dem Angeklagten war klar, daû O. dem Taxifahrer "etwas antun wollte". Anschlieûend zwang O. den gefesselten Walter P. unter Verwendung der Schreckschuûpistole, in sein Taxi einzusteigen und fuhr mit ihm in Begleitung des Angeklagten B. zu einem Waldweg. Dort zerrte er Walter P. aus dem Taxi, löste die Han d - fessel, warf ihn auf den Boden und erdrosselte den sich heftig Wehrenden mit dem Antennenkabel. Der Angeklagte B. stand whrend dieses Vorgangs neben O. und dem Tatopfer. Er half O. die Leiche in den Kofferraum des Taxis zu legen. Das in einer Tasche in der Fahrertr aufbewahrte Wec h - selgeld des Walter P. teilten sich die Angeklagten auf, wobei die Kammer nicht ausschlieûen konnte, daû der Entschluû zur Wegnahme des Geldes erst nach der Tötung des Taxifahrers von den Angeklagten gefaût wurde. Anschli e - ûend fuhren beide auf Vorschlag des O. zu einer Tankstelle, wo sie u.a. einen mit Benzin gefllten Kanister erwarben. Im Beisein des Angeklagten B. bergoû O. sodann auf einem abgelegenen Waldweg das Taxi mit Benzin und zndete es an, um die Spuren der Tat zu beseitigen. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklgerin Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Mord und zur Freiheitsberaubung mit Todesfolge weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Mittter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfgt, - 6 - daû sein Beitrag als Teil der Ttigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergnzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhltnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umstnden, die von se i - ner Vorstellung umfaût sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentl i - che Anhaltspunkte knnen der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (vgl. BGHSt 37, 289, 291). In Grenzfllen hat der Bundesg e - richtshof dem Tatrichter fr die ihm obliegende Wertung einen Beurteilung s - spielraum erffnet. Lût das angefochtene Urteil erkennen, daû der Tatrichter die genannten Maûstbe erkannt und den Sachverhalt vollstndig gewrdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft b e - anstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung mglich gew e - sen wre (BGH StV 1998, 540; NJW 1997, 3385, 3387). Die Wertung der Tatbeteiligung des Angeklagten B. als Beihilfe und nicht als Mittterschaft hlt sich im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums. Nach den Feststellungen hat der Mitangeklagte O. bereits beim Verlassen des Taxis allein und aus ausschlieûlich eigenntzigen Motiven den Entschluû zur Ttung des Walter P. gefaût. Er ist in der Folgezeit auch durchweg der dominierende Partner gewesen, hat das weitere Vorgehen bestimmt und die Ttungshandlung selbst ausgefhrt. Dagegen hat der Angeklagte das Ob und Wie des tatbestandsmûigen Geschehens weder beherrscht noch bestimmend beeinfluût. Bei seinen maûgeblichen Tathandlungen - z.B. beim Fesseln des Opfers mit dem Antennenkabel - ist er den Anweisungen des Mitangeklagten gefolgt. Auch hat die Kammer ein eigenes, zur Tat drngendes Interesse des Angeklagten, etwa aufgrund eines frheren, mglicherweise gemeinsam mit dem Mitangeklagten zum Nachteil des Walter P. begangenen, nunmehr zu - 7 - verdeckenden Fahrgeldbetrugs, gerade nicht festzustellen vermocht. Wenn das Tatgericht im Hinblick auf diese sehr gewichtigen Umstnde (vgl. BGHSt 28, 346, 348 f.) bei seiner Abwgung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Tatbeitrge des Angeklagten seien nur als die eines Gehilfen zu bewerten, ist dies aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entg e - gen, daû die Angeklagten nach der Ttung des Walter P. das im Taxi aufg e - fundene Wechselgeld an sich genommen und geteilt haben. Nach den Fes t - stellungen ist nmlich nicht auszuschlieûen, daû die Angeklagten den En t - schluû zur Wegnahme des Geldes erst nach der Ttung des Walter P. gefaût haben. III. Die Revision des Angeklagten Die Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im brigen ist sie unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Schwu r - gericht ist beim Angeklagten B. bei Bemessung der Strafe von dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB von drei bis 15 Jahren ausgegangen. Es hat dabei bersehen, daû bei dem Angeklagten daneben auch der zwingende Milderungsgrund des § 28 Abs. 1 StGB Anwendung findet. Der Angeklagte wuûte nach den Feststellungen des Landgerichts zwar, aus welchen Grnden O. den Taxifahrer tten wollte, handelte aber selbst nicht aus den Beweggrnden, die O. zur Tat veranlaût haben. Bei ihm fehlen deshalb die besonderen persnlichen Merkmale, die bei O. die Ttung Walter P. s zum Mord machten. Niedrige Beweggrnde, von deren Vorliegen das Landgericht bei O. ausgeht, sind ebenso wie die nach den Feststellungen zustzlich in Betracht kommende Verdeckungsabsicht t - terbezogene Merkmale, welche die Strafbarkeit begrnden (vgl. BGHSt 22, - 8 - 375, 378; BGH StV 1984, 69). Anhaltspunkte dafr, daû - wie der Generalbu n - desanwalt meint - der Angeklagte selbst die Absicht hatte, den Fahrgeldbetrug des O. zu verdecken (vgl. BGHSt 9, 180), liegen nicht vor. Zwar erscheint die verhngte Strafe auch bei doppelter Strafrahmenve r - schiebung nicht berhht; jedoch vermag der Senat nicht mit letzter Sicherheit auszuschlieûen, daû das Landgericht bei richtiger Strafrahmenwahl eine nie d - rigere Strafe festgesetzt htte. Danach hat der Strafausspruch keinen Bestand. Einer Aufhebung der insoweit getroffenen Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich die Strafe aus einem anderen Strafrahmen zu entnehmen ist. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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