BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 482/08 vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen falscher Verd344chtigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Februar 2009 ge-m344337 247247 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 entspr. StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren - soweit es den Angeklagten betrifft - gem344337 247 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der falschen Verd344chtigung in Tateinheit mit versuchter N366tigung und fahrl344ssiger K366rperver-letzung beschr344nkt; b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juli 2008 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bei-hilfe zur Gef344hrdung des Stra337enverkehrs entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrl344ssiger K366rperverlet-zung in Tateinheit mit falscher Verd344chtigung, versuchter N366tigung und Beihilfe zur Gef344hrdung des Stra337enverkehrs unter Einbeziehung der Strafen aus einer rechtskr344ftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren 1 - 3 - verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. 1. Der Senat beschr344nkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Gene-ralbundesanwalts aus verfahrens366konomischen Gr374nden gem344337 247 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der falschen Verd344chtigung in Tateinheit mit versuchter N366tigung und fahrl344ssiger K366rperverletzung und l344sst die Verurtei-lung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Gef344hrdung des Stra337enver-kehrs entfallen. F374r einen entsprechenden Schuldspruch bed374rfte es noch wei-terer Feststellungen (vgl. hierzu BGH NStZ 2007, 222 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 315 c Rdn. 5 a, 8, 15 ff.). 2 Die Beschr344nkung der Strafverfolgung f374hrt zur 304nderung des Schuld-spruchs. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. 3 Von der Schuldspruch344nderung werden die hier festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und die Gesamtstrafe nicht ber374hrt; denn es kann im Hinblick darauf, dass die Einzelstrafe einem anderen Strafrahmen als dem der 247247 315 c, 27 Abs. 2 StGB, n344mlich dem des 247 164 StGB, entnommen wurde, unter Ber374cksichtigung der erheblichen strafrechtli-chen Vorbelastungen des Angeklagten und insbesondere der verschuldeten schweren Tatfolgen ausgeschlossen werden (247 354 Abs. 1 StPO entspr.), dass das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Gef344hrdung des Stra337enverkehrs auf f374r den Angeklagten g374nstigere Rechtsfolgen erkannt h344t-te. Geringere Strafen w344ren nicht mehr schuldangemessen. Soweit die Straf-kammer strafsch344rfend ber374cksichtigt hat, dass der Angeklagte 223durch die Tat 4 - 4 - mehrere Delikte teilweise tateinheitlich verwirklicht (habe)223 (UA 31), trifft dieser Gesichtspunkt auch nach der Beschr344nkung der Strafverfolgung durch den Se-nat zu. 2. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos-ten und Auslagen freizustellen. 5 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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