ECLI:DE:BGH:2017:211117B4STR482.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 482 / 1 7 vom 21. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 21. November 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 17. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- ren und a cht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsf ehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben. 1 2 - 3 - 2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Einwendungen der Revision gegen die Bemessung der Einzelstr a- fen und die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zeigen keinen Rechtsfehler auf. Es ist insbesondere nicht zu besorgen, dass das Landgericht bei der Straf - bemessung den Zeitablauf zwischen den Taten und dem angefochtenen Urteil aus dem Blick verloren hat. Vielmehr hat die Strafkammer diesen Umstand ei n- gangs ihrer Strafzumessungserwägun gen ausdrücklich bedacht. b) Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geltend. Das Verfahren ist nach Bekanntwerden des Au f- enthalts des Angeklagten ab Anfang 2017 zügig gefördert worden. Für eine den Strafverf olgungsorganen zuzurechnende Verfahrensverzögerung, die eine Kompensation rechtfertigen könnte, bieten die Urteilsfeststellungen keinen A n- halt. Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 3 4 5
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