ECLI:DE:BG H:2019:300419B4STR482.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 482 / 1 8 vom 30 . April 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30 . April 2019 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten F . gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Mai 2018 wird a) das Verfahren im Fall II. D. 29. (Fall 28 der Anklageschrift, S . ) eingestellt ; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vor bezeichnet e Urteil , soweit es ihn betrifft, aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklag- te des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Betrugs in 35 Fällen, der Beihilfe zum Betrug und der Verabredung zu r gewerblichen Fälschung von Zah- lungskarten mit Garantiefunktion schuldig ist; bb) i m Ausspruch über die Einziehung mit den zuge - hörigen Feststellungen au fgehoben, soweit die Ein- ziehung d er in den Betriebsräumlichkeiten L . weg in D . sichergestellten Lampen, Ventilatoren, Videoüberwachungssets, Steuerungs- anlagen, PCs und das weitere Zub ehör der Canna- bisplantage sowie der in der Wohnung A . in M . - - 3 - chermedien, Laptops, Kreditkarten, Prepaidkarten, EC - orden ist . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurück verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Be- truges in 35 Fällen, versuchten Betruges und Beihilfe zum Betrug sowie wegen Verabredung zur gewerblichen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantie- funktion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Darüber hin- aus hat es seine Unterbringung in einer Entziehung anstalt (§ 6 4 StGB) ange- ordnet, eine Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe ge- troffen sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Schließ- lich hat das Landgericht eine umfangreiche Einziehungsentscheidung getroffen. Die a uf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des An- geklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Üb- rigen ist das Rechts mittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das V erfahren bezüglich des Vergehens des versuchten Betrug e s im Fall II. D. 29 . d er Urteils- gründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen einge- 1 2 - 4 - stellt; die bisher getroffenen Feststellungen und Beweiserwägungen verhalten sich nicht zum Vorstellu ngsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung und tragen daher auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht die Annahme eines beendeten oder fehlgeschlagen en Versuchs . Die teil- weise Einstellung des Verfahrens führt zur entsprechenden Sch uldspruchände- rung, die der Senat selbst vorgenommen hat. Der Strafausspruch bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Im Hinblick auf die vom Landgericht rechtsfehlerfrei verhängte Ein- satzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten un d die Höhe der 38 in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr auf die Höhe der Gesamtfr eiheits- strafe ausgewirkt hätte. 2. Die E inziehungsanordnung im Hinblick auf die in D . und in M . sichergestellten Gegenstände k ann keinen Bestand haben, weil die einzuziehenden Gegenstände weder in der Urteilsformel noch in den Urteils- gründen hinreichend konkret bezeichnet werden . Nach ständiger Rechtspre- chung müsse n die einzuziehenden Gegenstände so genau bezeichnet werden , dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2018 4 StR 56/18, juris; Beschluss vom 9. Februar 2 017 1 StR 490/16, juris; Be- schluss vom 9. Juli 2004 2 StR 150/04, StraFo 2004, 394 ; Beschluss vom 12. Oktober 1999 4 StR 391/99, juris ) . Darüber hinaus werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 StGB durch den in den Urteilsgründen enthaltenen pauschalen Hinweis, nicht tragfähig belegt . Schließlich lässt sich der knappen Begründung des Landgerichts auch nicht sicher entnehmen, dass 3 4 5 - 5 - sich das Landgericht des Umstands bewusst gewesen ist , eine Ermes sensent- scheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 4 StR 718/93, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Ermessensentscheidung 1 ; Beschluss vom 23. August 2011 4 StR 375/11 ) . Die Sache bedarf daher hinsichtlich der Einziehung mit Ausnahme der eingez ogenen Betäubungsmittel, die in der Urteilsformel hinreichend bestimmt bezeichnet sind neue r Verhandlung und Entscheidung. Das neu e Tatgericht wird Gelegenheit haben, über die Einziehung in der gebotenen Form unter Beachtung der materiellen Voraussetzu ngen neu zu ent- scheiden. Dabei wird es auch zu prüfen haben, ob die einzuziehenden Gegen- stände im Eigentum des Angeklagten stehen, wie dies von § 74 Abs. 3 StGB vorausge setzt ist. Dies gilt insbesondere fü r die sicher gestellten Kreditkarten, die im Falle i hrer Echtheit im Eigentum des ausgebenden Kreditinstituts stehen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 2 StR 739/94, BGHR StGB § 74 Abs. 2 Nr. 1 Eigentümer 2) . Sost - Scheible Bender Quentin Feilcke Bartel 6 7
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