BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 483/01 vom 6. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Nebenklägerin Sindy T. gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmi t - tels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision der Nebenklägerin Sindy T. ist unzulässig. Soweit die Beschwerdeführerin die rechtliche Bewertung der Straftaten zum Nachteil des weiteren Tatopfers Daniel W. beanstandet, ist sie hierdurch in ihrer Stellung als Nebenklägerin nicht beschwert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 1; Senge in KK 4. Aufl. § 401 Rdn. 3). Im übrigen folgt die U n - zulässigkeit des Rechtsmittels aus § 400 Abs. 1 StPO, da der Nebenkläger - 3 - das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, daû eine andere Rechtsfolge der Tat verhngt wird. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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