BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 483/04 vom 1. Februar 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-richts Landau (Pfalz) vom 31. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul-digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Der Antrag des Beschuldigten auf Entpflichtung von Frau Rechts-anwältin Kuhnt wird zurückgewiesen, da hierfür keine hinreichen-den Gründe dargetan sind, zumal die Verteidigerin die Sachrüge mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2004 begründet hat. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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