BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 483/05 vom 9. November 2005 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge hier: nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs- verwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. November 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-richts M374nster vom 8. Juli 2005 wird als unbegr374ndet verwor-fen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde : Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Der Verurteilte war vom Landgericht mit Urteil vom 10. Oktober 1996 wegen K366rperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jah-ren verurteilt worden. Ferner wurde seine Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt angeordnet. Die Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung hatte das Landgericht mit der Begr374ndung verneint, dass ein Hang des Verurteilten zu erheblichen Straftaten nicht festgestellt werden k366nne. Ge-genstand der Verurteilung war ein Tatgeschehen, in dessen Verlauf der infolge vorausgegangenen Drogen- und Alkoholgenusses in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich beeintr344chtigte Verurteilte dem Tatopfer unter anderem mit gro337er Wucht mindestens 13 in den Kopf- und Halsbereich gef374hrte Fu337tritte versetzte, an deren Folgen es kurze Zeit sp344ter verstarb. Der Verurteilte befand sich zu- - 3 - n344chst im Ma337regelvollzug. Am 2. Februar 1998 ordnete die zust344ndige Straf-vollstreckungskammer an, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen sei. Nachdem die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten erfolglos geblieben war, wurde er am 27. M344rz 1998 in den Strafvollzug verlegt. Als Entlassungstermin war zuletzt der 10. M344rz 2005 vor-gesehen. Unter dem 1. M344rz 2005 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die nach-tr344gliche Sicherungsverwahrung des Verurteilten nach 247 66 b StGB anzuord-nen. Am 9. M344rz 2005 erging gegen den Verurteilten Unterbringungsbefehl ge-m344337 247 275 a Abs. 6 StPO. 2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 2 StGB be-jaht. Als 204neue Tatsachen223 im Sinne dieser Bestimmung hat es folgende Um-st344nde gewertet: die 204zwischenzeitlich verfestigte dissoziale Pers366nlichkeitsst366-rung223 des Verurteilten, ein bei ihm festgestellter 204frontal betonter Hirnsubstanz-defekt223, seine wiederholten verbal-aggressiven Angriffe und Drohungen auf Be-dienstete im Vollzug sowie seine Therapieunf344higkeit bzw. 226unwilligkeit. Im Rahmen einer anschlie337enden Gesamtw374rdigung ist es sachverst344ndig beraten durch die Psychiater Dr. K. und W. zu der Einsch344tzung gelangt, dass der Ver-urteilte in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder k366rperlich schwer gesch344digt wer-den. 3. Diese Beurteilung h344lt, wenn auch nicht in allen Punkten ihrer Begr374n-dung, so doch im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. a) Das Landgericht hat die Eingangsvoraussetzung des 247 66 b Abs. 2 StGB zutreffend bejaht. Der Verurteilte ist durch das Urteil vom 10. Oktober - 4 - 1996 wegen K366rperverletzung mit Todesfolge, d.h. wegen eines Verbrechens gegen die k366rperliche Unversehrtheit, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die die erforderliche Mindesth366he von f374nf Jahren 374bersteigt. b) Die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung setzt des Weiteren gem344337 247 66 b Abs. 2 i.V.m Abs. 1 StGB voraus, dass nach der Verur-teilung wegen einer der genannten Straftaten Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinwei-sen. An diese Voraussetzung, deren positive Feststellung erst das Tor zur an-schlie337enden umfassenden Gesamtw374rdigung 366ffnet (vgl. Kinzig JZ 2005, 1066, 1067; Ullenbruch NStZ 2005, 563, 564 [204T374r366ffner223]), sind strenge Anfor-derungen zu stellen. Bei der Anordnung der zeitlich nicht befristeten Ma337regel der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine den Verur-teilten au337erordentlich beschwerende Ma337nahme. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelf344lle beschr344nkt sein (BTDrucks. 15/2887 S. 10, 12 und 13; vgl. auch BVerfGE 109, 190, 236; BGH NStZ 2005, 561, 562). Dem Erfordernis der 204neuen Tatsache223 kommt dabei eine ma337gebliche Filterfunktion zu. aa) 204Neue Tatsachen223 im Sinne des 247 66 b StGB sind zun344chst nur sol-che, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verh344ngten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind (vgl. BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562). Umst344nde, die dem ersten Tatrichter bekannt waren, scheiden daher in jedem Fall aus. Aber auch Tatsachen, die ein sorgf344ltiger Tatrichter mit Blick auf 247 244 Abs. 2 StPO h344tte aufkl344ren m374ssen, um entscheiden zu k366nnen, ob eine Ma337regel nach 247247 63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist, waren erkennbar und sind daher nicht 204neu223 im Sinne des 247 66 b StGB. Rechtsfehler, die durch deren Nichtber374ck- - 5 - sichtigung entstanden sind, k366nnen nicht durch die Anordnung einer nachtr344gli-chen Sicherungsverwahrung korrigiert werden (BGH aaO). Die blo337e neue (abweichende) Bewertung bereits bei der Anlassverurteilung bekannter oder erkennbarer Tatsachen stellt daher keine 204neue223 Tatsache dar. bb) Dar374ber hinaus m374ssen die nachtr344glich erkennbar gewordenen Tat-sachen eine 204gewisse Erheblichkeitsschwelle223 374berschreiten (BTDrucks. aaO S.12; Lackner/K374hl StGB 25. Aufl. 247 66 b Rdn. 4). Die Frage der Erheblichkeit der 204neuen Tatsache223 f374r die Gef344hrlichkeitsprognose ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht in eigener Verantwortung ohne Bindung an die Auffassung der ge-h366rten Sachverst344ndigen zu beantworten ist. Aus der Rechtsnatur der nachtr344g-lichen Sicherungsverwahrung als eine zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG geh366rende Ma337nahme, die an eine Straftat ankn374pft und ihre sach-liche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat bezieht (vgl. BVerfGE 109, 190, Leitsatz Ziff.1 Buchst. a) folgt, dass sich die Erheblichkeit der ber374cksichti-gungsf344higen 204neuen Tatsache223 vor dem Hintergrund der bei der Anlassverur-teilung bereits hervorgetretenen Gef344hrlichkeit beurteilt und deshalb voraus-setzt, dass die 204nova223 in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusam-menhang mit der Anlassverurteilung stehen. c) Nach Ma337gabe dieser Grunds344tze ist das Landgericht ohne durchgrei-fenden Rechtsfehler von dem Vorliegen prognoserelevanter 204neuer223 Tatsachen ausgegangen. aa) Allerdings begegnet die Auffassung des Landgerichts, die 204zwischen-zeitlich verfestigte dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung223 des Angeklagten stelle eine 204neue Tatsache223 dar, rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat hierzu zur Begr374ndung ausgef374hrt, zwar habe schon der vom fr374heren Tatrichter ge-h366rte Sachverst344ndige in seinem Gutachten Gesichtspunkte angef374hrt, welche - 6 - zum Befund einer dissozialen Pers366nlichkeitsst366rung geh366ren. Eindeutig sei aber eine solche damals nicht festgestellt worden. Auch habe die damals er-kennende Schwurgerichtskammer offenbar die Aussagen des Sachverst344ndi-gen nicht im Sinne des Vorliegens einer dissozialen Pers366nlichkeitsst366rung ver-standen. Diese Feststellungen belegen nicht das Vorliegen einer 204neuen Tatsa-che223. Eine neue Bewertung bereits bei der Anlassverurteilung bekannter oder erkennbarer Tatsachen stellt 226 wie bereits ausgef374hrt - keine 204neue223 Tatsache dar. Soweit das Landgericht weiterhin darauf abstellt, die Pers366nlichkeitsst366-rung des Verurteilten sei 204jedenfalls in ihrer nunmehrigen Qualifizierung und auch in ihrem Ausma337223 zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht bekannt gewesen, lassen die Urteilsgr374nde nicht erkennen, auf welche konkrete 204 neue 223 (Ankn374pfungs-) Tatsache sich diese Aussage gr374ndet. bb) Im Ergebnis zutreffend hat jedoch das Landgericht in dem nunmehr aufgrund einer Computertomographie bei dem Verurteilten festgestellten 204fron-tal betonten Hirnsubstanzdefekt223 eine 204neue Tatsache223 gesehen. Zwar lag dieser Defekt nach Einsch344tzung der geh366rten Sachverst344ndi-gen, denen das Landgericht gefolgt ist, bereits zum Zeitpunkt der der Anlass-verurteilung zugrunde liegenden Tat vor und war miturs344chlich f374r die 204massive und impulshaft ausagierende Aggressionshandlung223 des Verurteilten zum Nach-teil des damals betroffenen Tatopfers. Er war jedoch nach den getroffenen Feststellungen f374r den damaligen Tatrichter nicht erkennbar, da der in jenem Verfahren geh366rte Sachverst344ndige einen Hirnschaden als Ursache seelischer St366rungen ausdr374cklich ausgeschlossen hatte. In Anbetracht dessen war der fr374here Tatrichter auch nicht unter Aufkl344rungsgesichtspunkten gehalten, von sich aus auf die Fertigung einer Computertomographie hinzuwirken, mittels de-rer der Hirnsubstanzdefekt h344tte festgestellt werden k366nnen. - 7 - Der nachtr344glich erkennbar gewordene Hirnsubstanzdefekt stellt auch vor dem Hintergrund der Anlassverurteilung eine f374r die Gef344hrlichkeitsprogno-se erhebliche Tatsache dar. Er bewirkt nach den Ausf374hrungen der geh366rten Sachverst344ndigen, die sich das Landgericht zu Eigen gemacht hat, eine zus344tz-liche Verringerung der schon durch die Pers366nlichkeitsst366rung reduzierten Im-pulskontrollfunktionen und erh366ht damit die bereits bei der Anlasstat hervorge-tretene Gefahr impulshafter Aggressionshandlungen durch den Verurteilten. cc) Nicht zu beanstanden ist auch die Bewertung der Therapieunwilligkeit des Verurteilten als 204neue Tatsache223 im Sinne des 247 66 b StGB (vgl. BGH NStZ 2005, 561, 563). Nach den Feststellungen hat sich der Verurteilte bereits zu Beginn des Ma337regelvollzugs in Schlo337 H. als therapieunwillig gezeigt. Schon im Erstge-spr344ch mit der f374r ihn zust344ndigen Sozialtherapeutin hat er die Auffassung ver-treten, nicht in den Ma337regelvollzug nach 247 64 StGB zu geh366ren. Die Teilnah-me an der vorgesehenen Besch344ftigungstherapiema337nahme lehnte er ab. Be-reits in der ersten Woche seines Aufenthalts kam es zu einem Suchtmittelr374ck-fall. Wenig sp344ter wurde bei ihm ein positiver Cannabisbefund festgestellt. An-fang August 1997 fl374chtete er gemeinsam mit einem Mitpatienten aus dem Ma337regelvollzug. W344hrend der Flucht konsumierte er erneut Alkohol und Dro-gen. Nach seiner anschlie337enden Festnahme hat er gegen374ber einer behan-delnden 304rztin erkl344rt, 204dass er nur nach H. gekommen sei, weil er nicht in die Sicherungsverwahrung gewollt habe223. Auch nach 334berstellung in den Straf-vollzug zeigte sich der Verurteilte Therapiema337nahmen gegen374ber stets ableh-nend. - 8 - Die Therapieunwilligkeit des Angeklagten stellt damit ebenfalls eine 204neue223 Tatsache dar. Der Verurteilte hat im Ausgangsverfahren ausdr374cklich seine Therapiebereitschaft bekundet. Der damalige Tatrichter hat daraufhin von der M366glichkeit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB Gebrauch gemacht. Dass die Therapiebereitschaft des Verur-teilten nur vorget344uscht war, hat er dabei ersichtlich nicht erkannt. Hinreichende Anhaltspunkte daf374r, dass er die T344uschung bei gebotener Sorgfalt h344tte er-kennen m374ssen, bestehen nicht. Die Therapieunwilligkeit stellt schlie337lich auch vor dem Hintergrund der Anlassverurteilung eine 204erhebliche223 Tatsache dar, da die Suchtmittelabh344ngig-keit des Verurteilten miturs344chlich f374r die Begehung der Anlasstat war. dd) Einer Entscheidung, ob die vom Landgericht weiterhin herangezoge-nen verbal aggressiven Angriffe und Drohungen gegen374ber Vollzugsbedienste-ten als 204neue Tatsachen223 im Sinne des 247 66 b StGB zu werten sind, bedarf es daher nicht. d) Schlie337lich ist das Landgericht in einer sorgf344ltigen und umfassenden Gesamtw374rdigung der Person des Verurteilten, der Anlasstat sowie fr374herer Taten und - erg344nzend 226 seiner Entwicklung im Strafvollzug im Anschluss an die angeh366rten Sachverst344ndigen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verurteil-te in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten der in 247 66 b Abs. 2 StGB genannten Art begehen wird. Hierbei hat es namentlich auf die bei - 9 - ihm diagnostizierte Pers366nlichkeitsst366rung, seine fortbestehende Benzodiaze-pan-, Opiat- und Alkoholabh344ngigkeit sowie auf die hirnorganisch bedingte zu-s344tzliche Reduktion seines Hemmungsverm366gens abgestellt. Dies l344sst Rechts-fehler nicht erkennen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 66 b Abs. 1 und 2 1. Tatsachen, die ein sorgf344ltiger Tatrichter h344tte aufkl344ren m374ssen, um ent-scheiden zu k366nnen, ob eine Ma337regel nach 247247 63, 64, 66, 66 a StGB an-zuordnen ist, waren erkennbar und sind daher nicht 204neu223 im Sinne des 247 66 b StGB. 2. Die Frage der Erheblichkeit der 204neuen Tatsache223 f374r die Gef344hrlich-keitsprognose ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht in eigener Verantwor-tung und ohne Bindung an die Auffassung der geh366rten Sachverst344ndigen zu beantworten ist. 3. Aus der Rechtsnatur der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung als eine zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG geh366rende Ma337nahme folgt, dass sich die Erheblichkeit der ber374cksichtigungsf344higen 204neuen Tat-sache223 vor dem Hintergrund der bei der Anlassverurteilung bereits hervor-getretenen Gef344hrlichkeit beurteilt. Sie setzt daher voraus, dass die 204nova223 - 10 - in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der An-lassverurteilung stehen. BGH, Beschluss vom 9. November 2005 226 4 StR 483/05 - Landgericht M374nster
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