BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 483 / 13 vom 13. März 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 201 4 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Gesch äftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Juli 2013 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben a) i n den Strafausspr ü ch en in den Fällen II. 1 bis 5 der Ur teilsgründe, b) i m Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltsch aft und das Rechtsmittel des Angeklagten gegen das vorbezeic h- nete Urteil werden verworfen. Der A ngeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: u- bungsmitt eln in nicht geringer Menge in 5 Fällen, davon in einem Fall in Tatei n- heit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und 1 - 4 - wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Volls treckung dieser Strafe zur B ewährung ausgesetzt. Ferner hat es gegen ihn den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 2.000 n- geordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rev i- sion des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil mit ihre r zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, wirksam auf den Stra f- ausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; hingegen hat d as vom G e- neralbundesanwalt vertretene Rechtsmit tel der Staatsanwalt schaft weitgehend Erfolg. I. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat (§ 349 Abs. 2 StPO). II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung de r S tra f- ausspr ü ch e in den Fällen II. 1 b is 5 der Urte i lsgründe sowie des Gesam t- strafenausspruchs; lediglich die entgegen der Auffassung des Generalbu n- desanwalts v om Revisionsangriff mitumfass te Strafe im Fall II. 6 hat Bestand . 1. Im Fall II. 1 der Urteils gründe hat das Landgericht die Strafu ntergrenze des von ihm angewendeten Tatbestands rechtsfehlerhaft unterschritten. Es hat den Angeklagten in diesem Fall wegen (unerlaubten) Handeltreib ens mit B e- 2 3 4 - 5 - täubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verur teilt. D ie Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat es ausdrücklich abgelehnt (UA 21). Die verhängte Einzelstrafe unterschreitet daher die Untergrenze des sich aus § 29a Abs. 1 BtMG ergebenden und von einem Jahr bis zu 15 Jahren reichenden Strafrahmens. 2. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat d ie Strafkammer gegen § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB verstoßen. Sie h at den Angeklagten in diesem Fall wegen (une r- laubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Ta t- einheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge zu d er Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Mo naten verurteilt (Ei n- satzstrafe) . E inen minder schweren Fall hat sie auch insoweit für das Hande l- treiben verneint, für die Einfuhr hingegen bejaht . Die Strafe hat s ie dem Stra f- rahmen des § 30 Abs. 2 BtMG drei Monate bis fünf Jahre entnommen. Zwar ist die Annahme eines minder schweren Falles der Einfuhr bei gleichzeitiger Ablehnung eines solchen für das Handeltreiben nicht ausg e- schlossen . Jedoch hat d a s Landgericht gegen § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB verst o- ßen, indem es der konkreten Strafzumessung den Straf rahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt hat. N ach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB wird , wenn wie hier mehrere Strafgesetze verletzt sind, die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, dass die schwerste Strafe a n droht. Hierbei kommt es nicht auf den jeweiligen Rege l- str afrahmen der beiden zueinander in Tateinheit stehenden Tatbestände, so n- dern auf die konkret in Betracht kommenden Strafrahmen unter Berücksicht i- gung von Ausnahmestrafrahmen wie bei minder oder besonders schweren Fällen an (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 3 StR 123/03, NStZ 2004, 109, 110 ; Rissing - van Saan in LK - StGB, 12. Aufl., § 52 Rn. 47 ; MüKoStGB/ 5 6 - 6 - von Heint schel - Heinegg, 2. Aufl. , § 52 Rn. 120 ). Deshalb hätte d as Landgericht einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen unerlau b- te n Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 BtMG seiner Straffindung zu Grunde legen müssen. 3. Der Senat hebt auch die in den Fällen II. 3 bis 5 der Urteilsgründe w e- gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten und zweimal je einem Jahr Freiheitsstrafe auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter die Möglichkeit einer in sich ausgewogenen Strafzumessung zu g e- ben. Dieser ha t Gelegenheit, auch die weiteren Ein we ndungen der Revision s- führerin und der Generalstaat s anwaltschaft bei der erneuten Straffestsetzung zu erwägen. 4. Hingegen schließt d er Senat auch unter Berücksichtigung des weit e- ren Revisionsvorbringens der Staatsanw altschaft aus, dass die im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen (unerlaubten) Besitzes von Betäubungsmitteln verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45 Angeklagten beeinflusst worden sein könnte. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung auf UA 22 lediglich vers e- hentlich neben dem unerlaubte n Besitz auch das Sich - Verschaffen von B e- täubungsmitteln erwähnt hat. Diese Tatbestands variante des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG hat das Landg ericht nicht in den Tenor des angefochtenen Urteils aufg e- nommen; sie ausfüllende Feststellungen hat es nicht getroffen. Einfluss auf die Strafzumessung hat dieser Umstand ersichtlich nicht gehabt. 5. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe entzieht der verhängten an sich jedenfalls nicht unvertretbar milden und zu 7 8 9 - 7 - Lasten des Angeklagten aus einem fehlerhaft berechneten Gesamts trafrahmen entnommenen Gesamtstrafe die Grundlage. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quen tin
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