ECLI:DE:BGH:2015:171215B4STR483.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 483 /15 vom 17. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchter Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17 . Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Paderborn vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig ve r- worfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Ang e- klagten, die er auf zahlreiche, zu Pro tokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhobene Rügen stützt. 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisions begründung nicht den sich aus § 345 Abs. 2 StPO ergebenden Formerfordernissen genügt. a) Wird die Revision zu Protokoll des Urkunds beamten der Geschäft s- stelle begründet, muss sich der Urkundsbeamte an der Anfertigung der B e- gründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übe r- 1 2 3 - 3 - nehmen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 1 StR 593/12 , BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begrün dungschrift 8 mwN). Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Ang e- klagten vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 345 Rn. 21; SSW - StPO/Widmaier /Momsen , § 34 5 Rn . 3 8 j e- weils mwN). b) So verhält es sich hier. S chon der Eingang des Protokolls R . ... und erklärt: Die vom mir am 18.08.2015 eingelegte Revision begründe ich wie belegt, dass der Rechtspfleger ledi glich eine Erklärung des Angeklagten entg e- gengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht gestaltend mitg e- wirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies steht auch au f- grund des weiteren Inhalts des Protokolls, das zudem vom Angeklagte n selbst unterschrieben wurde, außer Frage. Dort wird etwa das Fehlen deutscher G e- n- te Handlung im Inland, also auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, n- gelhafter Personalienaufnahme und - , da das Urteil s- rubrum ihn als deutschen Staatsangehörigen bezei chne, was falsch sei, weil er geboren im Jahr 1969 4 5 - 4 - Vor dem Hintergrund solcher Rügen ist auch ohne Bedeutung, das s der Angeklagte bis zum Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt tätig war. Denn auch bei einem Juristen als Angeklagtem darf der Urkundsbeamte nicht als bloße Schreibkraft tätig werden (vgl. Meyer - Goßner, aaO mwN). Vor allem aber belegen diese Rügen, da ss die Revisionsbegründung des Angeklagten den Zweck des § 345 Abs. 2 Alt. 2 StPO verfehlt, das Revisionsgericht vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen zu bewahren (vgl. zu diesem Zweck der Formvorschrift: BGH, Beschluss vom 25. September 200 7 1 StR 432/07 , NStZ - RR 2008, 18 ; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 2 BvR 1147/05). 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen sche i- det schon deshalb aus, weil der Angeklagte trotz des Antrags des Generalbu n- desanwalts auf Verwerfung seines Rechtsmittels als u nzulässig, der (auch) ihm am 3. November 2015 zugestellt wurde, die versäumte Handlung bislang nicht in wi rksamer Weise nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 6 7
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