ECLI:DE:BGH:2017:191217B4STR483.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 483 / 1 7 vom 19. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörun g des Beschwerdeführers am 19. Dezember 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Duisburg vom 9. März 2017 mit Ausnahme der Entsche i- dung über den Adhäsionsantrag mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwu r- gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Gründe: ätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat, tateinheitlich begangen mit , zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Fe r- ner ha t es eine Adhäsions entscheidung getroffen . Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - I. Vor dem Hintergrund familiärer Auseinandersetzungen kam es am 29. Mai 2016 am C . in O . zu einem Treffen zwischen dem An - geklagten, der sich in Begleitung seines Bruders V . S . , S . S . und V . T . befand, einerseits, und T . T . , dem Partner der Cousine des Angeklagten , ande re r seits. Zunächst erschien die Gruppe um den Angeklagten in einem von V . T . gefahrenen VW Transporter, den dieser im Parkhaus 2 parkte. Anschließend erschien T . T . in Begleitung seines Mieters mit seinem Pkw der Marke BMW, Modell 535d. Man traf noch im Parkhaus auf - einander, ging hinaus und überquerte den dortigen Wendehammer in Richtung eines Restaurants. Der Bruder des Angeklagten begann plötzlich, T . T . mit den Fäusten zu schlagen. Auch der Angeklagte und S . S . schlugen auf T . T . ein, der daraufhin zu Boden ging. Einer der Angreifer trat ih m auch mit den Füßen gegen den Körper. Nac h- dem A . L . , ein Security - M itarbeiter des C . , sich über T . T . warf und die weiterhin ausgeführten Schläge und Tritte abfing, ließen der Angeklagte, V . S . und S . S . von ihrem Opfer ab . Sie f lüchteten ins Parkhaus 2 zu dem dort abgestellten VW Transporter, in dem als Fahrer V . T . zurückgeblieben war. Der Angeklagte montierte zunächst das vordere und das hintere Ken n- um so eine Identifizierung des Fahrzeugs und damit der an der körperlichen Auseinandersetzung mit T . T . (UA 11) . Der anschließende Versuch, das Parkhaus durch die Einfahrt zu verlassen, scheiterte, weil A . L . diese inzwisch en mit einem Dienstwagen blockiert hatte. T . T . hatte sich zwi - 2 3 - 4 - schenzeitlich zu seinem Fahrzeug begeben und wollte die Angreifer ebenfalls an der Flucht hindern. Deshalb stellte er sein Fahrzeug hinter den VW Tran s- porter. A . L . kam hinzu, öffnete die Fahrertür des Transporters und zwang V . T . , das Fahrzeug zu verlassen ; e r legte ihm Hand - schellen an und zog den Zündschlüssel ab. Der Angeklagte lief auf den hinter dem Transporter mit laufendem Motor s tehenden BMW zu, welchen T . T . aus Angst hektisch ver - ließ ; er rannte in Richtung des Sicherheitsmitarbeiters A . L . und sei - nes inzwischen hinzugeeilten Kollegen P . D . . Der Angeklagte setzte sich ans Steuer de s BMW und verließ rückwärtsfahrend das Parkhaus 2 über die Ausfahrt, wobei er eine dort inzwischen als Sperr e abgestellte Mülltonne beiseite rammte. In dem sich anschließenden Wendehammer brachte er das Fahrzeug in eine nahezu parallel zur Längsachse der F ahrbahn verlaufende Position a n de m in seine Fahrtrichtung gesehen äußersten lin ken Fahrbah n- rand. Er fuhr sodann auf der linken Seite der zweispurigen Zufahrtsstraße zum Parkhaus mit einer Beschleunigung von 5,03 m/s 2 an, somit nahezu mit Max i- malbeschleuni gung. Er sah, dass A . L . und P . D . auf die von ihm genutzte Fahrspur liefen. D . gab durch Ausstrecken seiner Hand deut - liche Anhaltesignale. Auch zwei dort an einer Arbeitsbühne, einem sogenannten Steiger, arbeitende Technik er, J . K . und T . K l . , nahm er wahr. K l. befand sich zu dieser Zeit in der Mitte des durch den Angeklagten ge - nutzten Fahrstreifens, J . K . lief an der Mittellinie der Fahrbahn entlang. chaft an der zuvor zu Lasten des T . T . begangenen gemeinschaftlichen Körperverletzung zu 12), beschleunigte er gleichwohl das Fahrzeug, wobei er davon ausging, dass es den vier Personen gelingen würde, ein e Koll i- 4 5 - 5 - sion dadurch zu vermeiden, dass sie zur Seite springen würden. Dass sie sich bei einem solchen Sprung möglicherweise infolge eines unglücklichen Au f- kommen s auf der Fahrbahn (nicht tödliche) Verletzungen zuziehen könnten, nahm er billigend in Kauf. Der durch den Angeklagten geführte BMW erreichte nach etwa 16 m eine Geschwindigkeit von ca. 45 km/h. Auf der nun folgenden, noch etwa 25 m messenden Strecke bis zum Kollisionsort beschleunigte der Angeklagte das Fahrze ug zunächst noch weiter, nahm dann jedoch den Fuß vom Gaspedal. J . K . bewegte sich in Verkennung der Gefahrenlage entgegen der ur - sprünglichen Annahme des Angeklagten weiter nach links; er stand nun leicht schräg versetzt hinter T . K l . . Nach einer Fahrtdauer von 3,001 s (ge - rechnet ab der Anfahrposition) realisierte der Angeklagte, dass es nunmehr ke i- ner der vier Personen noch gelingen würde, rechtzeitig zur Seite zu springen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er keine Möglichkeit mehr, das Fahrzeug vor einer Kollision zum Stil lstand zu bringen. Daher bremste er das Fahrzeug abrupt auf etwa 40 bis 45 km/h ab, lenkte es ruckartig ein S tück weit nach rechts und ve r- suchte auf diese Weise, durch eine zwischen den Security - M itarbeitern eine r- seits und den Technikern andererseits befin dliche Lücke von maximal 1,50 m Breite hindurchzufahren, was aufgrund der deutlich größeren Abmessungen des BMW (2,10 m über Außenspiegel) vorhersehbar nicht gelingen konnte. L . und D . wurden vom linken Seitenteil des BMW , K l . und K . zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend von der rechten Frontseite des BMW auf Höhe des rechten Scheinwerfers erfasst. K l . gelang es, trotz der Kollisi - on, das Gleichgewicht zu halten und aufrecht stehen zu bleiben ; D . und L . wurde n vom Fahrzeug zu Boden geschleudert. K . wurde auf die Mo - torhaube des Fahrzeugs aufgeladen, wobei er sich durch den hierdurch erzeu g- n- 6 - 6 - S odann wurde er vom Fahrzeug weg durch die Luft in Richtung des rechten Fahrbahnrandes geworfen ; er stürzte schließlich dort zu Boden, wobei er mit seinem Kopf nur knapp einen Metallpfosten am rechten Fahrbahnrand verfehlte. Der Angeklagte setzte seine Fahrt trotz Wahrneh mung der Kollision zunächst fort, hielt dann aber alsbald nach Durchfahren einer U n- terführung an und flüchtete. 15, 16) Verletzungen unterschiedlichen Schweregrades. Die schwersten Verletzungen erlitt J . K . mit einer Ruptur sowohl des Innenbandes als auch des äußeren Kreuz - bandes im linken Knie sowie eine Gelenksprengung der linken Schulter verbu n- den mit einer Ruptur von drei Bändern am Eckgelenk. Zudem erlitt er eine Pre l- lung dreier Finger sowie eine Absplitterung in den entsprechenden Gelenken. In der Folge bildete sich ein dauerhafte r Hochstand des linken Schlüsselbeins aus . Er ist in der Bewegungsfähigkeit der Arme und des linken Beins dauerhaft eingeschränkt. II. Die Annahme des Landge richts, der Angeklagte habe tateinheitlich einen vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat g e- mäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB b e- gangen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; der B ejahung der Qualifikat i- on haftet ein durchgreifender Erörterungsmangel an . Verdeckungsabsicht im Sinne des § 3 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB setzt vor aus, dass die konkrete Handlung des Täters das Mittel zur Verdeckung der Tat i s t . Es genügt nicht, dass der Täter einen zeitlichen Vorsprung erhalten 7 8 9 - 7 - will, um fliehen zu können (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1984 2 StR 614/84, NStZ 1985, 166). Ein Täter, der sich in erster Linie der Festnahme en t- , Beschluss vom 26. November 1990 5 StR 480/90, NJW 1991, 1189 mwN). Die Verdeckung einer Straftat scheidet insbesondere dann aus, wenn diese bereits vollständig aufgedeckt ist und der Täter dies weiß (BGH, Urteil e vom 7. Juni 2017 2 StR 474/16 , und vo m 1. Februar 2005 1 StR 327/04, BGHSt 50, 11, 14 , jew. mwN). Vor dem Hintergrund dieser in der Rechtsprechung anerkannten und hier naheliegenden Fallgruppen lässt das Urteil eine nähere Erörterung der U m- stände des Einzelfalls vermissen : Nach den bishe r getroffenen Feststellungen war der Fahrer des Transporters , V . T . , vo n A . L . festgenommen und mit Handschellen fixiert worden. D as Opfer der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, T . T . , lief zu den Security - M itarbeitern . Nicht nur, dass b eide den Angeklagten kannten; sie hatten auch Kenntnis von seiner Beteiligung an der Tat, die bereits deshalb durch Flucht allein nicht mehr verdeckt werden konnte. Hinzu kommt, dass auch der spät er Geschädigte L . die Tat entdeckt hatte, der Angeklagte aber ausweislich der Feststellungen nicht die Absicht verfolgte, diesen auf se i- ner Fluchtfahrt zu töten. Das angefochtene Urteil erörtert nicht die naheliegende Frage, auf Grundlage welcher V orstellungen der Angeklagte unter diesen U m- ständen geglaubt haben könnte, er könne durch Flucht eine günstige Bewei s- position aufrechterhalten oder seine Lage sonst verbessern (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. Juni 2017 , aaO) . Soweit das Landgericht diesen Schlus s darauf stützt, der An geklagte habe vor d em ersten Fluchtversuch mit dem VW Tran s- porter die Kennzeichen dieses Fahrzeugs abmontiert, übersieht e s, dass die Festnahme des V . T . danach erfolgte. Weshalb der Angeklag - 10 - 8 - te auch nach diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen sein konnte , die g e- nauen Tatumstände seien noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherste l- lenden Umfang aufgedeckt, hätte der Erörterung in einer lückenlosen Gesam t- schau in den Urteilsgründen bedurft. III. Wegen der t ateinheitlichen Verurteilung ist damit auch der Schuldspruch wegen vierfacher vorsätzlicher Körperverletzung aufzuheben (vgl. KK - StPO/ Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 12) . Das nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgericht wird den Sachverhalt auch unter d em Gesichtspunkt der gefäh r- lichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu prüfen haben; das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht en t- gegen (vgl. Franke in Löwe / Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 358 Rn. 18) . Jede n- falls die Verletzungen von T . K l . , der nicht zu Sturz kam, und J . K . sind nach den bisher getroffenen Feststellungen ersichtlich unmittelbar durch die Kollision mit dem vom Angeklagten gefahrenen BMW verursacht wo r- den (vgl. dazu BGH, Besch luss vom 21. November 2017 4 StR 48 8 /17 ). Die Adhäsionsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfasst. Über die Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsentscheidung hat der neue Tatrichter gemäß § 406a Abs. 3 StPO auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu befinden (BGH, Urteil vom 28. November 2007 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96 , 97 ; Beschluss vom 31. August 2016 4 StR 340/16 , NStZ 2017, 282, 284 ). 11 12 - 9 - IV. Abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts verweist der Senat die Sach e zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück. Er kann nicht sicher ausschließen, dass der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter anders als im angefochtenen Urteil Tötun gsvorsatz annimmt, gegebene n- falls auch i m Zeitpunkt des Wegfahren s vom Kollision sort (Tötung durch Unte r- lassen ) . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 13
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