BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 484/01 vom 6. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 8. Juni 2001, soweit der Angeklagte verurteilt wo r - den ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht s - mittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Ki n - des zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg. 1. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Ang e - klagten ausschließlich auf die als glaubhaft gewerteten - Angaben der G e - schädigten K. . Es hat hierbei nicht verkannt, daß Umstände gegeben - 3 - sind, die gegen deren Richtigkeit sprechen knnen. Die Beweiswrdigung le i - det jedoch darunter, daû diese Umstnde jeweils so gedeutet werden, daû sich aus jedem einzelnen von ihnen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugin ergeben mssen, ohne daû in einer spt e - ren Gesamtschau geprft wird, ob aus einer Hufung der ± jede fr sich noch erklrbaren ± Fragwrdigkeiten nicht doch ernsthafte Zweifel an der Begr n - detheit des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs erwachsen (vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 3). Hinzu kommt, daû das Landgericht die Erwgu n - gen, mit der es durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin K. ausschlieût, grûtenteils nicht auf konkrete Tatsachen, sondern auf abstrakte Deutungsmglichkeiten und Vermutungen sttzt. a) So hat die Zeugin J. von einem Gesprch berichtet, bei dem die Geschdigte zu S. gesagt habe: Was, wenn das rauskommt wegen der Falschaussage, kann auf uns was zukommen? (UA 7/8). Auf ihre - der Zeugin J. - Nachfrage habe S. angedeutet, es gehe um einen Herrn W. , womit der Angeklagte gemeint gewesen sei. Die Zeugin K. hat ein solches Gesprch bestritten. Das Landgericht hlt die Angaben der Zeugin J. fr glaubhaft. Dies lasse aber ± so fhrt es aus - nicht den Schluû auf die Unwahrheit der Aussage der Zeugin K. (im brigen) zu. Mit Falschauss a - ge knne auch eine Aussage der S. oder der M. W. (Tochter der Lebensgefhrtin des Angeklagten) gemeint gewesen sein, die ebenfalls den Angeklagten sexueller Übergriffe beschuldigt hatten. Die Befrchtung der Zeugin K. , es knne auf sie etwas zukommen, knne ± so das Landgericht - auch daraus resultieren, daû sie befrchtete, allein aufgrund ihrer Mitwisse r - schaft bestraft zu werden, oder dadurch begrndet sein, daû ihre Aussage in Bezug auf einen weiteren Tatvorwurf falsch war. Unabhngig davon, daû diese Deutungsversuche weitgehend auf bloûen Vermutungen beruhen, erklren sie - 4 - nicht, warum die Geschdigte in der Hauptverhandlung den Inhalt des G e - sprchs in Abrede gestellt hat. Hiermit htte sich das Landgericht im Rahmen einer Gesamtschau ebenso auseinandersetzen mssen wie mit dem Indizwert des von der Zeugin J. glaubhaft geschilderten Gesprchs. b) Dem Angeklagten wurde mit der zugelassenen Anklage ein weiterer sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin K. zur Last gelegt. Insoweit hat das Landgericht ihn freigesprochen und hierzu ausgefhrt, daû es zwar ªgut mglichº erscheine, daû es einen weiteren Übergriff gegeben habe, letz t - lich aber nicht ausgeschlossen werden knne, daû die entsprechende Aussage der Geschdigten nur deshalb erfolgt sei, um frhere Angaben der Zeugin M. W. zu besttigen und damit ªihre Freundin M. nicht als Lgnerin dastehen zu lassenº (UA 13). Unter Bercksichtigung dieser ªErklrungsm g - lichkeitº sei es auch nicht widersprchlich, die Zeugin K. ªgrundstzlich als glaubwrdigº anzusehen (UA 14). Damit lût das Landgericht aber ± ungeac h - tet der fragwrdigen tatschlichen Grundlage dieser Erwgungen - ausdrc k - lich die Mglichkeit offen, daû die Geschdigte in Bezug auf den weiteren a n - geklagten Vorfall die Unwahrheit gesagt hat, ohne sich mit dieser Mglichkeit im Rahmen einer beweiswrdigenden Gesamtbetrachtung auseinanderzuse t - zen (zum Indizwert einer partiellen Falschbelastung vgl. etwa BGHR StPO § 61 Beweiswrdigung 15 und Zeuge 8). c) Das Landgericht geht schlieûlich davon aus, daû jedenfalls bei M. W. und deren (damaligem) Freund H. ein Motiv erkennbar sei, den Angeklagten zu belasten. An der Glaubwrdigkeit der Zeugin M. W. hat es ± soweit diese den Angeklagten sexueller Übergriffe zu ihrem eigenen Nachteil beschuldigt hat - ªerhebliche Zweifelº (UA 18); es hat den Angeklagten daher - 5 - auch insoweit freigesprochen. Vor diesem Hintergrund knnte der Äuûerung des H. , er wolle den Angeklagten ªin den Knast bringen; [K. ] und [S. ] wrden dabei auch mitmachenº (UA 6), trotz der vom Lan d - gericht vorgenommenen, fr sich gesehen nicht zu beanstandenden Deutung, im Rahmen einer zusammenfassenden Beweiswrdigung ebenso ein grûeres Gewicht zukommen wie der Tatsache, daû es M. W. war, die in einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung erstmals den Angeklagten eines sex u - ellen bergriffs zum Nachteil der K. bezichtigt hat. 2. Der Senat kann angesichts dieser Umstnde nicht ausschlieûen, daû das Landgericht bei der gebotenen Gesamtschau die Glaubwrdigkeit der G e - schdigten anders beurteilt und den Angeklagten auch insoweit freigesprochen htte. Die Sache bedarf daher erneuter tatrichterlicher Verhandlung und En t - scheidung. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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