BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 484/02 vom6. März 2003in der Strafsachegegenwegen Verdachts des Totschlags - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2003,an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Dr. Kuckein,Richterin am BundesgerichtshofnrRichter am BundesgerichtshofDr. Ernemann als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteildes Landgerichts Paderborn vom 26. Juni 2002 mit denFeststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-sen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des in der Neujahrs-nacht 2002 zum Nachteil des Ahmed S. begangenen Totschlags freigespro-chen, weil die Tat durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt sei. Ferner hat esdem Angeklagten eine Entschädigung für den in dieser Sache erlittenen Frei-heitsentzug zugesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-schaft mit ihrer Revision, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten wegenTotschlags erstrebt; zugleich erhebt die Beschwerdeführerin die sofortige Be-schwerde gegen den Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten. DieRevision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Mit der Aufhebung des Urteilsund Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist die sofortige Be-schwerde gegen den Entschädigungsausspruch gegenstandslos. - 4 -I.1. Nach den Feststellungen kam es in der Neujahrsnacht 2002 zwischendem Angeklagten und Ahmed S. zu einer tätlichen Auseinandersetzung, dieseitens des Angeklagten zunächst mit Fäusten geführt wurde. Ahmed S. ,das spätere Tatopfer, ging seinerseits mit einem ca. 80 cm langen Gegen-stand, bei dem es sich möglicherweise um eine Wasserwaage handelte, aufden Angeklagten los und schlug ihn damit. "Um sich des Angriffs durch AhmedS. zu erwehren", stach der Angeklagte schließlich mit einem Butterflymesserinsgesamt achtmal auf den Geschädigten ein. Fünf der Stiche trafen den Ge-schädigten im Rücken, drei Stiche von vorn bzw. von der Seite. Einer der seitli-chen Stiche drang in den Bauchraum ein und perforierte dort die Körperhaupt-schlagader und den Darm. Diese Verletzung führte zum alsbaldigen Tod desGeschädigten durch Verbluten. Ein weiterer Stich traf den 15jährigen Neffendes Getöteten, Erol Su. , am Oberschenkel. Dieser hielt sich in unmittelba-rer Nähe auf und hatte zuvor versucht, seinen Onkel von dem Angeklagtenwegzuziehen.Dem Tatgeschehen vorausgegangen war der Versuch des Angeklagten,in Begleitung seines Vaters seine vormalige Freundin Sabahat S. zu bewe-gen, mit ihm zu der Neujahrsfeier seiner Eltern zu kommen, nachdem die jungeFrau ihm zuvor erklärt hatte, sich von ihm zu trennen. Anstelle von SabahatS. kam deren Stiefmutter an die Wohnungstür und wies das Ansinnen desAngeklagten zurück. Darauf kam es zu einer heftigen verbalen Auseinander-setzung, in deren Verlauf der Vater des Angeklagten die Wohnungstür eintrat.Nunmehr verließen der Angeklagte und sein Vater das Haus. Ihnen folgten imAbstand von mindestens fünf Minuten der Vater der Sabahat S. und der - 5 -später Getötete sowie ihr Cousin Erol Su. . Der Vater der Sabahat S. ,Bajram S. , hatte eine Pistole bei sich, die er auf den Vater des Angeklagtenrichtete. Letzterer brachte die Pistole aber an sich und schlug Bajram S. damit auf den Kopf. In dieser Situation entwickelte sich die tätliche Auseinan-dersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer.2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht als nichtzu widerlegen angenommen, daß sich der Angeklagte mit Verteidigungswillendurch die Stiche gegen den von dem Tatopfer mit dem länglichen Gegenstandgeführten Angriff zur Wehr gesetzt und dabei auch die Grenzen der Notwehrnicht überschritten habe. Zwar meint das Landgericht, daß "sicherlich nichtacht Stiche mit dem Butterflymesser auf den Angreifer erforderlich (gewesenseien), um diesen davon abzubringen, mit der Wasserwaage auf den Ange-klagten einzuschlagen" (UA 13). Da jedoch die Reihenfolge der Stiche nichtnäher aufgeklärt werden konnte, hat das Landgericht zu Gunsten des Ange-klagten angenommen, daß "gleich der erste Stich derjenige war, der die Kör-perhauptschlagader getroffen hat" (UA 13).II.1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungdeckt weder zur Beweiswürdigung noch zur rechtlichen Bewertung einendurchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf, soweit dasLandgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen eineNotwehrrechtfertigung des tödlichen Messerstichs angenommen hat. - 6 -2. Gleichwohl hat das freisprechende Urteil keinen Bestand, weil nachden bisher getroffenen Feststellungen die Notwehrrechtfertigung nicht alle achtStiche erfaßt. Auch wenn die Reihenfolge der Stiche nicht geklärt werdenkonnte und deshalb das Landgericht nach dem Zweifelsgrundsatz zu Recht davon ausgegangen ist, daß bereits der erste Stich den Tod des Geschädigtenverursacht hat, war nicht schon deshalb die Prüfung entbehrlich, ob (auch) dieübrigen Stiche durch Notwehr gerechtfertigt waren. Indem das Landgerichtselbst davon ausgegangen ist, daß sicherlich nicht acht Stiche mit dem But-terflymesser auf den Angreifer erforderlich waren, hat es eine Notwehrüber-schreitung angenommen, diese jedenfalls aber nicht ausgeschlossen. Auchwenn der erste Stich gerechtfertigt gewesen sein mochte, kann aber die Beru-fung auf das Notwehrrecht für die weiteren Stiche versagen, wenn der Angriffdadurch bereits abgewehrt war (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 3und 11 und Angriff 3; BGH NStZ-RR 1999, 40 f.). Deshalb kommt in Bezug aufden nicht gerechtfertigtenTeil der Handlung eine Strafbarkeit des Angeklagtenwegen versuchten Totschlags, zumindest aber wegen gefährlicher Körperver- letzung in Betracht (vgl. BGH NStZ 1983, 117). Die Sache bedarf schon ausdiesem Grunde insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.III.Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, weiter gehende Feststel-lungen zur "Kampflage" (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 32 Rdn. 16 cm.N.) zu treffen. Das gilt hier zumal deshalb, weil nach den bisher getroffenenFeststellungen offen bleibt, aus welcher Position der Angeklagte sich gegeneinen Angriff des Geschädigten mit den Messerstichen in die Seite und denRücken des Opfers verteidigt haben will, wenn er - wovon das Landgericht zu - 7 -seinen Gunsten ausgeht - von dem betreffenden Gegenstand an Rücken undGesäß getroffen wurde. Zudem dürfen nach der Rechtsprechung lebensge-fährliche Messerstiche, zumal solche in den Brust- und Bauchbereich, solangeder Angreifer nicht seinerseits das Leben des Verteidigers unmittelbar bedroht,nur als letztes Mittel der Verteidigung eingesetzt werden; Voraussetzung derRechtfertigung ist grundsätzlich, daß schonendere Möglichkeiten der Verteidi-gung nicht in gleicher Weise die Gefahr zu beseitigen vermögen (BGHSt 42,97, 100 m.w.N.).Im übrigen wird der neue Tatrichter, sollte er wiederum zum Freispruchgelangen, den - wie die Urteilsgründe ausweisen - gemäß § 154 Abs. 2 StPO(richtig wohl gemäß § 154 a Abs. 2 StPO) von der Verfolgung ausgenommenenVorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Erol Su. auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft wieder in seine rechtliche Prüfungeinzubeziehen haben (st. Rspr.; vgl. BGHSt 32, 84, 85 f.; BGH NStZ 1995, 540,541; 1996, 241; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Ausschöpfung 3; Meyer-GoßnerStPO 46. Aufl. § 154 a Rdn. 24).Tepperwien Maatz Kuckeinnrn n!"#$
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